[[{}law:estg:3a|←]][[{}law:estg|↑]][[{}law:estg:3c|→]] === § 3b Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit === (1)[[law:estg:3b#abs_1_1|1]] Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie 1. für Nachtarbeit 25 Prozent, 2. vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für Sonntagsarbeit 50 Prozent, 3. vorbehaltlich der Nummer 4 für Arbeit am 31. [[law:estg:3b#abs_1_2|2]]Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 Prozent, 4. für Arbeit am 24. [[law:estg:3b#abs_1_3|3]]Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. [[law:estg:3b#abs_1_4|4]]Dezember sowie am 1\. [[law:estg:3b#abs_1_5|5]]Mai 150 Prozent des Grundlohns nicht übersteigen. (2) [[law:estg:3b#abs_2_1|1]]1 Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 Euro anzusetzen. [[law:estg:3b#abs_2_2|2]]2 Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr. [[law:estg:3b#abs_2_3|3]]3 Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages. [[law:estg:3b#abs_2_4|4]]4 Die gesetzlichen Feiertage werden durch die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften bestimmt. (3)[[law:estg:3b#abs_3_1|1]] Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird, gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2 Folgendes: 1. [[law:estg:3b#abs_3_2|2]]Für Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr erhöht sich der Zuschlagssatz auf 40 Prozent, 2. als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages.