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=== § 3b Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit ===
(1)[[law:estg:3b#abs_1_1|1]] Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete
Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt
werden, soweit sie
1. für Nachtarbeit 25 Prozent,
2. vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für Sonntagsarbeit 50 Prozent,
3. vorbehaltlich der Nummer 4 für Arbeit am 31. [[law:estg:3b#abs_1_2|2]]Dezember ab 14 Uhr und an
den gesetzlichen Feiertagen 125 Prozent,
4. für Arbeit am 24. [[law:estg:3b#abs_1_3|3]]Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. [[law:estg:3b#abs_1_4|4]]Dezember sowie am
1\. [[law:estg:3b#abs_1_5|5]]Mai 150 Prozent
des Grundlohns nicht übersteigen.
(2)
[[law:estg:3b#abs_2_1|1]]1 Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem
Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für
den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht; er ist in einen
Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 Euro anzusetzen.
[[law:estg:3b#abs_2_2|2]]2 Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6
Uhr.
[[law:estg:3b#abs_2_3|3]]3 Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der
Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages.
[[law:estg:3b#abs_2_4|4]]4 Die gesetzlichen Feiertage werden durch die am Ort der
Arbeitsstätte geltenden Vorschriften bestimmt.
(3)[[law:estg:3b#abs_3_1|1]] Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird, gilt abweichend
von den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
1. [[law:estg:3b#abs_3_2|2]]Für Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr erhöht sich der
Zuschlagssatz auf 40 Prozent,
2. als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der
Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden
Tages.