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=== § 3c Anteilige Abzüge ===
(1)[[law:estg:3c#abs_1_1|1]] Ausgaben dürfen, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in
unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als
Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden; Absatz 2 bleibt
unberührt.
(2)
[[law:estg:3c#abs_2_1|1]]1 Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben,
Veräußerungskosten oder Werbungskosten, die mit den dem § 3 Nummer 40
zugrunde liegenden Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen oder mit
Vergütungen nach § 3 Nummer 40a in wirtschaftlichem Zusammenhang
stehen, dürfen unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die
Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen, bei der Ermittlung
der Einkünfte nur zu 60 Prozent abgezogen werden; Entsprechendes gilt,
wenn bei der Ermittlung der Einkünfte der Wert des Betriebsvermögens
oder des Anteils am Betriebsvermögen oder die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten oder der an deren Stelle tretende Wert mindernd zu
berücksichtigen sind.
[[law:estg:3c#abs_2_2|2]]2 Satz 1 ist auch für Betriebsvermögensminderungen oder
Betriebsausgaben im Zusammenhang mit einer Darlehensforderung oder aus
der Inanspruchnahme von Sicherheiten anzuwenden, die für ein Darlehen
hingegeben wurden, wenn das Darlehen oder die Sicherheit von einem
Steuerpflichtigen gewährt wird, der zu mehr als einem Viertel
unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stammkapital der
Körperschaft, der das Darlehen gewährt wurde, beteiligt ist oder war.
[[law:estg:3c#abs_2_3|3]]3 Satz 2 ist insoweit nicht anzuwenden, als nachgewiesen
wird, dass auch ein fremder Dritter das Darlehen bei sonst gleichen
Umständen gewährt oder noch nicht zurückgefordert hätte; dabei sind
nur die eigenen Sicherungsmittel der Körperschaft zu berücksichtigen.
[[law:estg:3c#abs_2_4|4]]4 Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Forderungen
aus Rechtshandlungen, die einer Darlehensgewährung wirtschaftlich
vergleichbar sind.
[[law:estg:3c#abs_2_5|5]]5 Gewinne aus dem Ansatz des nach § 6 Absatz 1 Nummer 2
Satz 3 maßgeblichen Werts bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte
außer Ansatz, soweit auf die vorangegangene Teilwertabschreibung Satz
2 angewendet worden ist.
[[law:estg:3c#abs_2_6|6]]6 Satz 1 ist außerdem ungeachtet eines wirtschaftlichen
Zusammenhangs mit den dem § 3 Nummer 40 zugrunde liegenden
Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen oder mit Vergütungen nach §
3 Nummer 40a auch auf Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben
oder Veräußerungskosten eines Gesellschafters einer Körperschaft
anzuwenden, soweit diese mit einer im Gesellschaftsverhältnis
veranlassten unentgeltlichen Überlassung von Wirtschaftsgütern an
diese Körperschaft oder bei einer teilentgeltlichen Überlassung von
Wirtschaftsgütern mit dem unentgeltlichen Teil in Zusammenhang stehen
und der Steuerpflichtige zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder
mittelbar am Grund-oder Stammkapital dieser Körperschaft beteiligt ist
oder war.
[[law:estg:3c#abs_2_7|7]]7 Für die Anwendung des Satzes 1 ist die Absicht zur
Erzielung von Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen im Sinne des §
3 Nummer 40 oder von Vergütungen im Sinne des § 3 Nummer 40a
ausreichend.
[[law:estg:3c#abs_2_8|8]]8 Satz 1 gilt auch für Wertminderungen des Anteils an
einer Organgesellschaft, die nicht auf Gewinnausschüttungen
zurückzuführen sind.
[[law:estg:3c#abs_2_9|9]]9 § 8b Absatz 10 des Körperschaftsteuergesetzes gilt
sinngemäß.
(3)[[law:estg:3c#abs_3_1|1]] Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben oder
Veräußerungskosten, die mit den Betriebsvermögensmehrungen oder
Einnahmen im Sinne des § 3 Nummer 70 in wirtschaftlichem Zusammenhang
stehen, dürfen unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die
Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen, nur zur Hälfte
abgezogen werden.
(4)
[[law:estg:3c#abs_4_1|1]]1 Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben, die
mit einem steuerfreien Sanierungsertrag im Sinne des § 3a in
unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dürfen unabhängig
davon, in welchem Veranlagungszeitraum der Sanierungsertrag entsteht,
nicht abgezogen werden.
[[law:estg:3c#abs_4_2|2]]2 Satz 1 gilt nicht, soweit Betriebsvermögensminderungen
oder Betriebsausgaben zur Erhöhung von Verlustvorträgen geführt haben,
die nach Maßgabe der in § 3a Absatz 3 getroffenen Regelungen
entfallen.
[[law:estg:3c#abs_4_3|3]]3 Zu den Betriebsvermögensminderungen oder
Betriebsausgaben im Sinne des Satzes 1 gehören auch Aufwendungen im
Zusammenhang mit einem Besserungsschein und vergleichbare
Aufwendungen.
[[law:estg:3c#abs_4_4|4]]4 Satz 1 gilt für Betriebsvermögensminderungen oder
Betriebsausgaben, die nach dem Sanierungsjahr entstehen, nur insoweit,
als noch ein verbleibender Sanierungsertrag im Sinne von § 3a Absatz 3
Satz 4 vorhanden ist.
[[law:estg:3c#abs_4_5|5]]5 Wurden Betriebsvermögensminderungen oder
Betriebsausgaben im Sinne des Satzes 1 bereits bei einer
Steuerfestsetzung oder einer gesonderten Feststellung nach § 180
Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung gewinnmindernd berücksichtigt, ist
der entsprechende Steuer- oder Feststellungsbescheid insoweit zu
ändern.
[[law:estg:3c#abs_4_6|6]]6 Das gilt auch dann, wenn der Steuer- oder
Feststellungsbescheid bereits bestandskräftig geworden ist; die
Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist
für das Sanierungsjahr abgelaufen ist.