[[{}law:estg:3c|←]][[{}law:estg|↑]][[{}law:estg:4a|→]]
=== § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen ===
(1)
[[law:estg:4#abs_1_1|1]]1 Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem
Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem
Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres,
vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der
Einlagen.
[[law:estg:4#abs_1_2|2]]2 Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen,
Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der
Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für
andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen
hat.
[[law:estg:4#abs_1_3|3]]3 Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der
Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der
Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der
Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt
auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des
Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des
Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in
einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder
der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich
des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.
[[law:estg:4#abs_1_4|4]]4 Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des
Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines
Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer
inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes
Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.
[[law:estg:4#abs_1_5|5]]5 Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen
Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen
1. einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der
Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. [[law:estg:4#abs_1_6|6]]Oktober 2001 über das
Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. [[law:estg:4#abs_1_7|7]]EG Nr. [[law:estg:4#abs_1_8|8]]L 294 S. 1),
zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom
26\. [[law:estg:4#abs_1_9|9]]April 2004 (ABl. [[law:estg:4#abs_1_10|10]]EU Nr. [[law:estg:4#abs_1_11|11]]L 168 S. 1), und
2. einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der
Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. [[law:estg:4#abs_1_12|12]]Juli 2003 über das
Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. [[law:estg:4#abs_1_13|13]]EU Nr. [[law:estg:4#abs_1_14|14]]L 207 S. 1).
[[law:estg:4#abs_1_15|15]]6 Ein Wirtschaftsgut wird nicht dadurch entnommen, dass
der Steuerpflichtige zur Gewinnermittlung nach § 13a übergeht.
[[law:estg:4#abs_1_16|16]]7 Eine Änderung der Nutzung eines Wirtschaftsguts, die bei
Gewinnermittlung nach Satz 1 keine Entnahme ist, ist auch bei
Gewinnermittlung nach § 13a keine Entnahme.
[[law:estg:4#abs_1_17|17]]8 Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und
sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im
Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat; einer Einlage steht die
Begründung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland
hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts
gleich.
[[law:estg:4#abs_1_18|18]]9 In den Fällen des Satzes 3 zweiter Halbsatz gilt das
Wirtschaftsgut als unmittelbar nach der Entnahme wieder eingelegt.
[[law:estg:4#abs_1_19|19]]10 Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschriften
über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung
für Abnutzung oder Substanzverringerung zu befolgen.
(2)
[[law:estg:4#abs_2_1|1]]1 Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht
(Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie
den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der
Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist
nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer
Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder
geändert werden kann.
[[law:estg:4#abs_2_2|2]]2 Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht
(Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und
sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und
soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.
(3)
[[law:estg:4#abs_3_1|1]]1 Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher
Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig
Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine
Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der
Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.
[[law:estg:4#abs_3_2|2]]2 Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben
aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und
verausgabt werden (durchlaufende Posten).
[[law:estg:4#abs_3_3|3]]3 Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für
geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines
Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung
oder Substanzverringerung sind zu befolgen.
[[law:estg:4#abs_3_4|4]]4 Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht
abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an
Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht
verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude
des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des
Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als
Betriebsausgaben zu berücksichtigen.
[[law:estg:4#abs_3_5|5]]5 Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und
Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter
Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der
Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle
getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse
aufzunehmen.
(4)[[law:estg:4#abs_4_1|1]] Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb
veranlasst sind.
[[law:estg:4#abs_4_2|2]](4a)
1 Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht
abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.
[[law:estg:4#abs_4_3|3]]2 Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen
die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres
übersteigen.
[[law:estg:4#abs_4_4|4]]3 Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit
6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der
Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der
Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn
und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen),
ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne
Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren
Schuldzinsen auszugehen.
[[law:estg:4#abs_4_5|5]]4 Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um
2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen
Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.
[[law:estg:4#abs_4_6|6]]5 Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung
von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des
Anlagevermögens bleibt unberührt.
[[law:estg:4#abs_4_7|7]]6 Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4
Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen
gesondert aufzuzeichnen.
(5)
[[law:estg:4#abs_5_1|1]]1 Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht
mindern:
1. [[law:estg:4#abs_5_2|2]]Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des
Steuerpflichtigen sind.
[[law:estg:4#abs_5_3|3]] 2 Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten
Gegenstände insgesamt 50 Euro nicht übersteigen;
2. [[law:estg:4#abs_5_4|4]]Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass,
soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der
allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe
und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.
[[law:estg:4#abs_5_5|5]] 2 Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen
Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die
folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der
Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.
[[law:estg:4#abs_5_6|6]] 3 Hat die Bewirtung in einer Gaststätte
stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern
der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen;
3. [[law:estg:4#abs_5_7|7]]Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der
Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht
Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich
außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden;
4. [[law:estg:4#abs_5_8|8]]Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder
Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit
zusammenhängenden Bewirtungen;
5. [[law:estg:4#abs_5_9|9]]Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.
[[law:estg:4#abs_5_10|10]] 2 Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner
Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen
Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für
Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar;
6. [[law:estg:4#abs_5_11|11]]Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und
Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden
Sätzen nichts anderes bestimmt ist.
[[law:estg:4#abs_5_12|12]] 2 Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1
Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2
entsprechend anzuwenden.
[[law:estg:4#abs_5_13|13]] 3 Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die
Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03
Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1
Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je
Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9
Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag
sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven
Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen
Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden
Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5
Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern;
ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs
nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle
des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises
ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden
tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter
Halbsatz gilt sinngemäß.
[[law:estg:4#abs_5_14|14]] 4 § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5
Satz 9 gilt entsprechend;
6a. die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte
Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5
Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für
betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz
1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen;
6b. [[law:estg:4#abs_5_15|15]]Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der
Ausstattung.
[[law:estg:4#abs_5_16|16]] 2 Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den
Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung
bildet.
[[law:estg:4#abs_5_17|17]] 3 Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag
von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder
Kalenderjahr abgezogen werden.
[[law:estg:4#abs_5_18|18]] 4 Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die
Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag
von 1 260 Euro um ein Zwölftel;
6c. für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche
Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine
außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte
aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche
Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260
Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.
[[law:estg:4#abs_5_19|19]] 2 Steht für die betriebliche oder berufliche
Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein
Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben
Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt
wird.
[[law:estg:4#abs_5_20|20]] 3 Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig,
soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder
des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit
ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird;
7. andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten
Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer
Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als
unangemessen anzusehen sind;
8. [[law:estg:4#abs_5_21|21]]Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht
oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem
Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt
wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.
[[law:estg:4#abs_5_22|22]] 2 Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von
Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren
erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der
Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.
[[law:estg:4#abs_5_23|23]] 3 Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1
und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.
[[law:estg:4#abs_5_24|24]] 4 Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit
der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt
wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und
Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht
abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden;
8a. [[law:estg:4#abs_5_25|25]]Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und
Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz
4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden;
9. [[law:estg:4#abs_5_26|26]]Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des
Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet
werden;
10. die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen,
wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt,
die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes
verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.
[[law:estg:4#abs_5_27|27]] 2 Gerichte, Staatsanwaltschaften oder
Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und
die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der
Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung
von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.
[[law:estg:4#abs_5_28|28]] 3 Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den
Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des
Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde
mit.
[[law:estg:4#abs_5_29|29]] 4 Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem
Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen;
11. [[law:estg:4#abs_5_30|30]]Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von
nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen
oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in
tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn
nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird;
12. [[law:estg:4#abs_5_31|31]]Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung;
13. [[law:estg:4#abs_5_32|32]]Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
[[law:estg:4#abs_5_33|33]]2 Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Nummern 2
bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer mit Gewinnabsicht
ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind.
[[law:estg:4#abs_5_34|34]]3 § 12 Nummer 1 bleibt unberührt.
[[law:estg:4#abs_5_35|35]](5a) (weggefallen)
(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen
sind keine Betriebsausgaben.
(6)[[law:estg:4#abs_6_1|1]] Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz
2) sind keine Betriebsausgaben.
(7)
[[law:estg:4#abs_7_1|1]]1 Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis
4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen
Betriebsausgaben aufzuzeichnen.
[[law:estg:4#abs_7_2|2]]2 Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5
vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur
berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet
sind.
(8)[[law:estg:4#abs_8_1|1]] Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und
städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten
die §§ 11a und 11b entsprechend.
(9)
[[law:estg:4#abs_9_1|1]]1 Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine
Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben,
wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung
(Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.
[[law:estg:4#abs_9_2|2]]2 § 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(10)[[law:estg:4#abs_10_1|1]] § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.