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=== § 40 Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen ===
(1)
[[law:estg:40#abs_1_1|1]]1 Das Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Absatz 1 Satz 1
Nummer 1) kann auf Antrag des Arbeitgebers zulassen, dass die
Lohnsteuer mit einem unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 38a
zu ermittelnden Pauschsteuersatz erhoben wird, soweit
1. von dem Arbeitgeber sonstige Bezüge in einer größeren Zahl von Fällen
gewährt werden oder
2. in einer größeren Zahl von Fällen Lohnsteuer nachzuerheben ist, weil
der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat.
[[law:estg:40#abs_1_2|2]]2 Bei der Ermittlung des Pauschsteuersatzes ist zu
berücksichtigen, dass die in Absatz 3 vorgeschriebene Übernahme der
pauschalen Lohnsteuer durch den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine
in Geldeswert bestehende Einnahme im Sinne des § 8 Absatz 1 darstellt
(Nettosteuersatz).
[[law:estg:40#abs_1_3|3]]3 Die Pauschalierung ist in den Fällen des Satzes 1 Nummer
1 ausgeschlossen, soweit der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer sonstige
Bezüge von mehr als 1 000 Euro im Kalenderjahr gewährt.
[[law:estg:40#abs_1_4|4]]4 Der Arbeitgeber hat dem Antrag eine Berechnung
beizufügen, aus der sich der durchschnittliche Steuersatz unter
Zugrundelegung der durchschnittlichen Jahresarbeitslöhne und der
durchschnittlichen Jahreslohnsteuer in jeder Steuerklasse für
diejenigen Arbeitnehmer ergibt, denen die Bezüge gewährt werden sollen
oder gewährt worden sind.
(2)
[[law:estg:40#abs_2_1|1]]1 Abweichend von Absatz 1 kann der Arbeitgeber die
Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent erheben, soweit
er
1. arbeitstäglich Mahlzeiten im Betrieb an die Arbeitnehmer unentgeltlich
oder verbilligt abgibt oder Barzuschüsse an ein anderes Unternehmen
leistet, das arbeitstäglich Mahlzeiten an die Arbeitnehmer
unentgeltlich oder verbilligt abgibt.
[[law:estg:40#abs_2_2|2]] 2 Voraussetzung ist, dass die Mahlzeiten nicht als
Lohnbestandteile vereinbart sind,
1a. oder auf seine Veranlassung ein Dritter den Arbeitnehmern anlässlich
einer beruflichen Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung und ersten
Tätigkeitsstätte Mahlzeiten zur Verfügung stellt, die nach § 8 Absatz
2 Satz 8 und 9 mit dem Sachbezugswert anzusetzen sind,
2. [[law:estg:40#abs_2_3|3]]Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen zahlt,
3. [[law:estg:40#abs_2_4|4]]Erholungsbeihilfen gewährt, wenn diese zusammen mit
Erholungsbeihilfen, die in demselben Kalenderjahr früher gewährt
worden sind, 156 Euro für den Arbeitnehmer, 104 Euro für dessen
Ehegatten und 52 Euro für jedes Kind nicht übersteigen und der
Arbeitgeber sicherstellt, dass die Beihilfen zu Erholungszwecken
verwendet werden,
4. [[law:estg:40#abs_2_5|5]]Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen anlässlich einer
Tätigkeit im Sinne des § 9 Absatz 4a Satz 2 oder Satz 4 zahlt, soweit
die Vergütungen die nach § 9 Absatz 4a Satz 3, 5 und 6 zustehenden
Pauschalen um nicht mehr als 100 Prozent übersteigen,
5. den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
unentgeltlich oder verbilligt Datenverarbeitungsgeräte übereignet; das
gilt auch für Zubehör und Internetzugang.
[[law:estg:40#abs_2_6|6]] 2 Das Gleiche gilt für Zuschüsse des Arbeitgebers,
die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den
Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Internetnutzung gezahlt werden,
6. den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
unentgeltlich oder verbilligt die Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge
oder Hybridelektrofahrzeuge im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2
zweiter Halbsatz übereignet.
[[law:estg:40#abs_2_7|7]] 2 Das Gleiche gilt für Zuschüsse des Arbeitgebers,
die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den
Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und die Nutzung dieser
Ladevorrichtung gezahlt werden,
7. den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
unentgeltlich oder verbilligt ein betriebliches Fahrrad, das kein
Kraftfahrzeug im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 ist,
übereignet.
[[law:estg:40#abs_2_8|8]]2 Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit folgenden
Pauschsteuersätzen erheben:
1. mit einem Pauschsteuersatz von 15 Prozent für die nicht nach § 3
Nummer 15 steuerfreien
a) Sachbezüge in Form einer unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung
eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie
Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 oder
b) Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen
Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Absatz 1
Satz 3 Nummer 4a Satz 3, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten
Arbeitslohn geleistet werden,
soweit die Bezüge den Betrag nicht übersteigen, den der Arbeitnehmer
nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 als Werbungskosten
geltend machen könnte, wenn die Bezüge nicht pauschal besteuert
würden; diese pauschal besteuerten Bezüge mindern die nach § 9 Absatz
1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 und Absatz 2 abziehbaren Werbungskosten oder
2. mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent anstelle der Steuerfreiheit
nach § 3 Nummer 15 einheitlich für alle dort genannten Bezüge eines
Kalenderjahres, auch wenn die Bezüge dem Arbeitnehmer nicht zusätzlich
zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden; für diese
pauschal besteuerten Bezüge unterbleibt eine Minderung der nach § 9
Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 und Absatz 2 abziehbaren
Werbungskosten oder
3. mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent für die
Freifahrtberechtigungen, die Soldaten nach § 30 Absatz 6 des
Soldatengesetzes erhalten; für diese pauschal besteuerten Bezüge
unterbleibt eine Minderung der nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz
2 sowie Nummer 5 Satz 6 abziehbaren Werbungskosten.
[[law:estg:40#abs_2_9|9]]3 Die nach Satz 2 pauschalbesteuerten Bezüge bleiben bei
der Anwendung des § 40a Absatz 1 bis 4 außer Ansatz.
[[law:estg:40#abs_2_10|10]]4 Bemessungsgrundlage der pauschalen Lohnsteuer sind in
den Fällen des Satzes 2 Nummer 2 und 3 die Aufwendungen des
Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer.
(3)
[[law:estg:40#abs_3_1|1]]1 Der Arbeitgeber hat die pauschale Lohnsteuer zu
übernehmen.
[[law:estg:40#abs_3_2|2]]2 Er ist Schuldner der pauschalen Lohnsteuer; auf den
Arbeitnehmer abgewälzte pauschale Lohnsteuer gilt als zugeflossener
Arbeitslohn und mindert nicht die Bemessungsgrundlage.
[[law:estg:40#abs_3_3|3]]3 Der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die pauschale
Lohnsteuer bleiben bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer und beim
Lohnsteuer-Jahresausgleich außer Ansatz.
[[law:estg:40#abs_3_4|4]]4 Die pauschale Lohnsteuer ist weder auf die
Einkommensteuer noch auf die Jahreslohnsteuer anzurechnen.
(4)
[[law:estg:40#abs_4_1|1]]1 Das Pauschalierungswahlrecht des Arbeitgebers ist durch
Übermittlung oder Abgabe einer Lohnsteuer-Anmeldung, in der die
pauschale Lohnsteuer angegeben wird, auszuüben.
[[law:estg:40#abs_4_2|2]]2 Abweichend von Satz 1 kann der Arbeitgeber für den
Prüfungszeitraum einer Lohnsteuer-Außenprüfung das
Pauschalierungswahlrecht durch schriftliche oder elektronische
Erklärung gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt ausüben.
[[law:estg:40#abs_4_3|3]]3 Die Erklärung nach Satz 2 ist spätestens bis zur
Bestandskraft der auf Grund der Lohnsteuer-Außenprüfung erlassenen
Bescheide abzugeben.
[[law:estg:40#abs_4_4|4]]4 Im Fall des Satzes 2 wird die pauschale Lohnsteuer vom
Betriebsstättenfinanzamt durch Steuerbescheid festgesetzt.