[[{}law:estg:40|←]][[{}law:estg|↑]][[{}law:estg:40b|→]]
=== § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte ===
(1)
[[law:estg:40a#abs_1_1|1]]1 Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf den Abruf von
elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e Absatz 4 Satz 2) oder
die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3
oder § 39e Absatz 7 oder Absatz 8) bei Arbeitnehmern, die nur
kurzfristig beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit einem
Pauschsteuersatz von 25 Prozent des Arbeitslohns erheben.
[[law:estg:40a#abs_1_2|2]]2 Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn der
Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig
wiederkehrend beschäftigt wird, die Dauer der Beschäftigung 18
zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt und
1. der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 150 Euro
durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigt oder
2. die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort
erforderlich wird.
(2)[[law:estg:40a#abs_2_1|1]] Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf den Abruf von
elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e Absatz 4 Satz 2) oder
die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3
oder § 39e Absatz 7 oder Absatz 8) die Lohnsteuer einschließlich
Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern (einheitliche Pauschsteuer)
für das Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigungen im Sinne des
§ 8 Absatz 1 Nummer 1 oder des § 8a des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch, für das er Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b
oder 1c (geringfügig versicherungspflichtig Beschäftigte) oder nach §
172 Absatz 3 oder 3a (versicherungsfrei oder von der
Versicherungspflicht befreite geringfügig Beschäftigte) oder nach §
276a Absatz 1 (versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte) des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu entrichten hat, mit einem
einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von insgesamt 2 Prozent des
Arbeitsentgelts erheben.
[[law:estg:40a#abs_2_2|2]](2a) Hat der Arbeitgeber in den Fällen des Absatzes 2 keine Beiträge
nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a
oder nach § 276a Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu
entrichten, kann er unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen
Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e Absatz 4 Satz 2) oder die Vorlage
einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 oder § 39e
Absatz 7 oder Absatz 8) die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz in
Höhe von 20 Prozent des Arbeitsentgelts erheben.
(3)
[[law:estg:40a#abs_3_1|1]]1 Abweichend von den Absätzen 1 und 2a kann der
Arbeitgeber unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen
Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e Absatz 4 Satz 2) oder die Vorlage
einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 oder § 39e
Absatz 7 oder Absatz 8) bei Aushilfskräften, die in Betrieben der
Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 Absatz 1 Nummer 1 bis 4
ausschließlich mit typisch land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten
beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 5
Prozent des Arbeitslohns erheben.
[[law:estg:40a#abs_3_2|2]]2 Aushilfskräfte im Sinne dieser Vorschrift sind Personen,
die für die Ausführung und für die Dauer von Arbeiten, die nicht
ganzjährig anfallen, beschäftigt werden; eine Beschäftigung mit
anderen land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten ist unschädlich, wenn
deren Dauer 25 Prozent der Gesamtbeschäftigungsdauer nicht
überschreitet.
[[law:estg:40a#abs_3_3|3]]3 Aushilfskräfte sind nicht Arbeitnehmer, die zu den land-
und forstwirtschaftlichen Fachkräften gehören oder die der Arbeitgeber
mehr als 180 Tage im Kalenderjahr beschäftigt.
(4)[[law:estg:40a#abs_4_1|1]] Die Pauschalierungen nach den Absätzen 1 und 3 sind unzulässig
1. bei Arbeitnehmern, deren Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer
durchschnittlich je Arbeitsstunde 19 Euro übersteigt,
2. bei Arbeitnehmern, die für eine andere Beschäftigung von demselben
Arbeitgeber Arbeitslohn beziehen, der nach § 39b oder § 39c dem
Lohnsteuerabzug unterworfen wird.
(5)
[[law:estg:40a#abs_5_1|1]]1 Auf die Pauschalierungen nach den Absätzen 1 bis 3 und 7
ist § 40 Absatz 3 anzuwenden.
[[law:estg:40a#abs_5_2|2]]2 Auf die Pauschalierungen nach den Absätzen 1, 2a, 3 und
7 ist § 40 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.
(6)
[[law:estg:40a#abs_6_1|1]]1 Für die Erhebung der einheitlichen Pauschsteuer nach
Absatz 2 ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
zuständig.
[[law:estg:40a#abs_6_2|2]]2 Die Regelungen zum Steuerabzug vom Arbeitslohn sind
entsprechend anzuwenden.
[[law:estg:40a#abs_6_3|3]]3 Für die Anmeldung, Abführung und Vollstreckung der
einheitlichen Pauschsteuer sowie die Erhebung eines Säumniszuschlags
und das Mahnverfahren für die einheitliche Pauschsteuer gelten dabei
die Regelungen für die Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c
oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a oder nach § 276a Absatz 1 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.
[[law:estg:40a#abs_6_4|4]]4 Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See hat
die einheitliche Pauschsteuer auf die erhebungsberechtigten
Körperschaften aufzuteilen; dabei entfallen aus Vereinfachungsgründen
90 Prozent der einheitlichen Pauschsteuer auf die Lohnsteuer, 5
Prozent auf den Solidaritätszuschlag und 5 Prozent auf die
Kirchensteuern.
[[law:estg:40a#abs_6_5|5]]5 Die erhebungsberechtigten Kirchen haben sich auf eine
Aufteilung des Kirchensteueranteils zu verständigen und diesen der
Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See mitzuteilen.
[[law:estg:40a#abs_6_6|6]]6 Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist
berechtigt, die einheitliche Pauschsteuer nach Absatz 2 zusammen mit
den Sozialversicherungsbeiträgen beim Arbeitgeber einzuziehen.
(7)
[[law:estg:40a#abs_7_1|1]]1 Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf den Abruf von
elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e Absatz 4 Satz 2) die
Lohnsteuer für Bezüge von kurzfristigen, im Inland ausgeübten
Tätigkeiten beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer, die einer
ausländischen Betriebsstätte dieses Arbeitgebers zugeordnet sind, mit
einem Pauschsteuersatz von 30 Prozent des Arbeitslohns erheben.
[[law:estg:40a#abs_7_2|2]]2 Eine kurzfristige Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 liegt
nur vor, wenn die im Inland ausgeübte Tätigkeit 18 zusammenhängende
Arbeitstage nicht übersteigt.