[[{}law:estg:40a|←]][[{}law:estg|↑]][[{}law:estg:41|→]]
=== § 40b Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen ===
(1)[[law:estg:40b#abs_1_1|1]] Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von den Zuwendungen zum Aufbau
einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung an eine
Pensionskasse mit einem Pauschsteuersatz von 20 Prozent der
Zuwendungen erheben.
(2)
[[law:estg:40b#abs_2_1|1]]1 Absatz 1 gilt nicht, soweit die zu besteuernden
Zuwendungen des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer 1 752 Euro im
Kalenderjahr übersteigen oder nicht aus seinem ersten Dienstverhältnis
bezogen werden.
[[law:estg:40b#abs_2_2|2]]2 Sind mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in der Pensionskasse
versichert, so gilt als Zuwendung für den einzelnen Arbeitnehmer der
Teilbetrag, der sich bei einer Aufteilung der gesamten Zuwendungen
durch die Zahl der begünstigten Arbeitnehmer ergibt, wenn dieser
Teilbetrag 1 752 Euro nicht übersteigt; hierbei sind Arbeitnehmer, für
die Zuwendungen von mehr als 2 148 Euro im Kalenderjahr geleistet
werden, nicht einzubeziehen.
[[law:estg:40b#abs_2_3|3]]3 Für Zuwendungen, die der Arbeitgeber für den
Arbeitnehmer aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses
erbracht hat, vervielfältigt sich der Betrag von 1 752 Euro mit der
Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis des
Arbeitnehmers zu dem Arbeitgeber bestanden hat; in diesem Fall ist
Satz 2 nicht anzuwenden.
[[law:estg:40b#abs_2_4|4]]4 Der vervielfältigte Betrag vermindert sich um die nach
Absatz 1 pauschal besteuerten Zuwendungen, die der Arbeitgeber in dem
Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis beendet wird, und in den
sechs vorangegangenen Kalenderjahren erbracht hat.
(3)[[law:estg:40b#abs_3_1|1]] Von den Beiträgen für eine Unfallversicherung des Arbeitnehmers
kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 20
Prozent der Beiträge erheben, wenn mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in
einem Unfallversicherungsvertrag versichert sind.
(4)[[law:estg:40b#abs_4_1|1]] In den Fällen des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2 hat der
Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz in Höhe von 15
Prozent der Sonderzahlungen zu erheben.
(5)
[[law:estg:40b#abs_5_1|1]]1 § 40 Absatz 3 und 4 ist anzuwenden.
[[law:estg:40b#abs_5_2|2]]2 Die Anwendung des § 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 auf
Bezüge im Sinne des Absatzes 1, des Absatzes 3 und des Absatzes 4 ist
ausgeschlossen.