[[{}law:estg:40b|←]][[{}law:estg|↑]][[{}law:estg:41a|→]]
=== § 41 Aufzeichnungspflichten beim Lohnsteuerabzug ===
(1)
[[law:estg:41#abs_1_1|1]]1 Der Arbeitgeber hat am Ort der Betriebsstätte (Absatz 2)
für jeden Arbeitnehmer und jedes Kalenderjahr ein Lohnkonto zu führen.
[[law:estg:41#abs_1_2|2]]2 In das Lohnkonto sind die nach § 39e Absatz 4 Satz 2 und
Absatz 5 Satz 3 abgerufenen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
sowie die für den Lohnsteuerabzug erforderlichen Merkmale aus der vom
Finanzamt ausgestellten Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (§ 39
Absatz 3 oder § 39e Absatz 7 oder Absatz 8) zu übernehmen.
[[law:estg:41#abs_1_3|3]]3 Bei jeder Lohnzahlung für das Kalenderjahr, für das das
Lohnkonto gilt, sind im Lohnkonto die Art und Höhe des gezahlten
Arbeitslohns einschließlich der steuerfreien Bezüge sowie die
einbehaltene oder übernommene Lohnsteuer einzutragen; an die Stelle
der Lohnzahlung tritt in den Fällen des § 39b Absatz 5 Satz 1 die
Lohnabrechnung.
[[law:estg:41#abs_1_4|4]]4 Ferner sind das Kurzarbeitergeld, das
Qualifizierungsgeld, der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem
Mutterschutzgesetz, der Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die
Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag
während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften, die
Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz
vom 20. [[law:estg:41#abs_1_5|5]]Juli 2000 (BGBl. [[law:estg:41#abs_1_6|6]]I S. 1045), die nach § 3 Nummer 28
steuerfreien Aufstockungsbeträge oder Zuschläge und die nach § 3
Nummer 28a steuerfreien Zuschüsse einzutragen.
[[law:estg:41#abs_1_7|7]]5 Ist während der Dauer des Dienstverhältnisses in anderen
Fällen als in denen des Satzes 4 der Anspruch auf Arbeitslohn für
mindestens fünf aufeinander folgende Arbeitstage im Wesentlichen
weggefallen, so ist dies jeweils durch Eintragung des Großbuchstabens
U zu vermerken.
[[law:estg:41#abs_1_8|8]]6 Hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer von einem sonstigen
Bezug im ersten Dienstverhältnis berechnet und ist dabei der
Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres außer
Betracht geblieben, so ist dies durch Eintragung des Großbuchstabens S
zu vermerken.
[[law:estg:41#abs_1_9|9]]7 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welche
Einzelangaben im Lohnkonto aufzuzeichnen sind und Einzelheiten für
eine elektronische Bereitstellung dieser Daten im Rahmen einer
Lohnsteuer-Außenprüfung oder einer Lohnsteuer-Nachschau durch die
Einrichtung einer einheitlichen digitalen Schnittstelle zu regeln.
[[law:estg:41#abs_1_10|10]]8 Dabei können für Arbeitnehmer mit geringem Arbeitslohn
und für die Fälle der §§ 40 bis 40b Aufzeichnungserleichterungen sowie
für steuerfreie Bezüge Aufzeichnungen außerhalb des Lohnkontos
zugelassen werden.
[[law:estg:41#abs_1_11|11]]9 Die Lohnkonten sind bis zum Ablauf des sechsten
Kalenderjahres, das auf die zuletzt eingetragene Lohnzahlung folgt,
aufzubewahren.
[[law:estg:41#abs_1_12|12]]10 Die Aufbewahrungsfrist nach Satz 9 gilt abweichend von
§ 93c Absatz 1 Nummer 4 der Abgabenordnung auch für die dort genannten
Aufzeichnungen und Unterlagen.
(2)
[[law:estg:41#abs_2_1|1]]1 Betriebsstätte ist der Betrieb oder Teil des Betriebs
des Arbeitgebers, in dem der für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs
maßgebende Arbeitslohn ermittelt wird.
[[law:estg:41#abs_2_2|2]]2 Wird der maßgebende Arbeitslohn nicht in dem Betrieb
oder einem Teil des Betriebs des Arbeitgebers oder nicht im Inland
ermittelt, so gilt als Betriebsstätte der Mittelpunkt der
geschäftlichen Leitung des Arbeitgebers im Inland; im Fall des § 38
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gilt als Betriebsstätte der Ort im Inland, an
dem die Arbeitsleistung ganz oder vorwiegend stattfindet.
[[law:estg:41#abs_2_3|3]]3 Als Betriebsstätte gilt auch der inländische Heimathafen
deutscher Handelsschiffe, wenn die Reederei im Inland keine
Niederlassung hat.