[[{}law:estg:41|←]][[{}law:estg|↑]][[{}law:estg:41b|→]]
=== § 41a Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer ===
(1)
[[law:estg:41a#abs_1_1|1]]1 Der Arbeitgeber hat spätestens am zehnten Tag nach
Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums
1. dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte (§ 41 Absatz
2) befindet (Betriebsstättenfinanzamt), eine Steuererklärung
einzureichen, in der er die Summen der im Lohnsteuer-
Anmeldungszeitraum einzubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer,
getrennt nach den Kalenderjahren in denen der Arbeitslohn bezogen wird
oder als bezogen gilt, angibt (Lohnsteuer-Anmeldung),
2. die im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum insgesamt einbehaltene und
übernommene Lohnsteuer an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.
[[law:estg:41a#abs_1_2|2]]2 Die Lohnsteuer-Anmeldung ist nach amtlich
vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.
[[law:estg:41a#abs_1_3|3]]3 Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger
Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall
ist die Lohnsteuer-Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
abzugeben und vom Arbeitgeber oder von einer zu seiner Vertretung
berechtigten Person zu unterschreiben.
[[law:estg:41a#abs_1_4|4]]4 Der Arbeitgeber wird von der Verpflichtung zur Abgabe
weiterer Lohnsteuer-Anmeldungen befreit, wenn er Arbeitnehmer, für die
er Lohnsteuer einzubehalten oder zu übernehmen hat, nicht mehr
beschäftigt und das dem Finanzamt mitteilt.
(2)
[[law:estg:41a#abs_2_1|1]]1 Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist grundsätzlich der
Kalendermonat.
[[law:estg:41a#abs_2_2|2]]2 Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist das
Kalendervierteljahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das
vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1 080 Euro, aber nicht mehr als
5 000 Euro betragen hat; Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist das
Kalenderjahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene
Kalenderjahr nicht mehr als 1 080 Euro betragen hat.
[[law:estg:41a#abs_2_3|3]]3 Hat die Betriebsstätte nicht während des ganzen
vorangegangenen Kalenderjahres bestanden, so ist die für das
vorangegangene Kalenderjahr abzuführende Lohnsteuer für die
Feststellung des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums auf einen Jahresbetrag
umzurechnen.
[[law:estg:41a#abs_2_4|4]]4 Wenn die Betriebsstätte im vorangegangenen Kalenderjahr
noch nicht bestanden hat, ist die auf einen Jahresbetrag umgerechnete
für den ersten vollen Kalendermonat nach der Eröffnung der
Betriebsstätte abzuführende Lohnsteuer maßgebend.
(3)
[[law:estg:41a#abs_3_1|1]]1 Die oberste Finanzbehörde des Landes kann bestimmen,
dass die Lohnsteuer nicht dem Betriebsstättenfinanzamt, sondern einer
anderen öffentlichen Kasse anzumelden und an diese abzuführen ist; die
Kasse erhält insoweit die Stellung einer Landesfinanzbehörde.
[[law:estg:41a#abs_3_2|2]]2 Das Betriebsstättenfinanzamt oder die zuständige andere
öffentliche Kasse können anordnen, dass die Lohnsteuer abweichend von
dem nach Absatz 1 maßgebenden Zeitpunkt anzumelden und abzuführen ist,
wenn die Abführung der Lohnsteuer nicht gesichert erscheint.
(4)
[[law:estg:41a#abs_4_1|1]]1 Arbeitgeber, die eigene oder gecharterte Handelsschiffe
betreiben, dürfen die anzumeldende und abzuführende Lohnsteuer
abziehen und einbehalten, die auf den Arbeitslohn entfällt, der an die
Besatzungsmitglieder für die Beschäftigungszeiten auf diesen Schiffen
gezahlt wird.
[[law:estg:41a#abs_4_2|2]]2 Die Handelsschiffe müssen in einem Seeschiffsregister
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf
den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist,
eingetragen sein, die Flagge eines dieser Staaten führen und zur
Beförderung von Personen oder Gütern im Verkehr mit oder zwischen
ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder
zwischen einem ausländischen Hafen und der Hohen See betrieben werden.
[[law:estg:41a#abs_4_3|3]]3 Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn
Seeschiffe im Wirtschaftsjahr überwiegend außerhalb der deutschen
Hoheitsgewässer zum Schleppen, Bergen oder zur Aufsuchung von
Bodenschätzen oder zur Vermessung von Energielagerstätten unter dem
Meeresboden eingesetzt werden.
[[law:estg:41a#abs_4_4|4]]4 Bei Besatzungsmitgliedern, die auf Schiffen,
einschließlich Ro-Ro-Fahrgastschiffen, arbeiten, die im regelmäßigen
Personenbeförderungsdienst zwischen Häfen im Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingesetzt werden, gelten die
Sätze 1 und 2 nur, wenn die Besatzungsmitglieder Staatsangehörige
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates sind,
auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar
ist.
[[law:estg:41a#abs_4_5|5]]5 Bei Seeschiffen, die für Schlepp- und Baggerarbeiten
genutzt werden, gelten die Sätze 1 und 2 nur, wenn es sich um
seetüchtige Schlepper und Baggerschiffe mit Eigenantrieb handelt und
die Schiffe während mindestens 50 Prozent ihrer Betriebszeit für
Tätigkeiten auf See eingesetzt werden.
[[law:estg:41a#abs_4_6|6]]6 Ist für den Lohnsteuerabzug die Lohnsteuer nach der
Steuerklasse V oder VI zu ermitteln, bemisst sich der Betrag nach Satz
1 nach der Lohnsteuer der Steuerklasse I.