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=== § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs ===
(1)
[[law:estg:41b#abs_1_1|1]]1 Bei Beendigung eines Dienstverhältnisses oder am Ende
des Kalenderjahres hat der Arbeitgeber das Lohnkonto des Arbeitnehmers
abzuschließen.
[[law:estg:41b#abs_1_2|2]]2 Auf Grund der Aufzeichnungen im Lohnkonto hat der
Arbeitgeber nach Abschluss des Lohnkontos für jeden Arbeitnehmer der
für dessen Besteuerung nach dem Einkommen zuständigen Finanzbehörde
nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung neben den in § 93c Absatz 1
der Abgabenordnung genannten Daten insbesondere folgende Angaben zu
übermitteln (elektronische Lohnsteuerbescheinigung):
1. die abgerufenen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale oder die auf
der entsprechenden Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug eingetragenen
Lohnsteuerabzugsmerkmale sowie die Bezeichnung und die Nummer des
Finanzamts, an das die Lohnsteuer abgeführt worden ist,
2. die Dauer des Dienstverhältnisses während des Kalenderjahres sowie die
Anzahl der nach § 41 Absatz 1 Satz 5 vermerkten Großbuchstaben U,
3. die Art und Höhe des gezahlten Arbeitslohns sowie den nach § 41 Absatz
1 Satz 6 vermerkten Großbuchstaben S,
4. die einbehaltene Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag und die
Kirchensteuer,
5. das Kurzarbeitergeld, das Qualifizierungsgeld, den Zuschuss zum
Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, die Entschädigungen für
Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. [[law:estg:41b#abs_1_3|3]]Juli 2000
(BGBl. [[law:estg:41b#abs_1_4|4]]I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 11 § 3 des Gesetzes
vom 6. [[law:estg:41b#abs_1_5|5]]August 2002 (BGBl. [[law:estg:41b#abs_1_6|6]]I S. 3082), in der jeweils geltenden
Fassung, die nach § 3 Nummer 28 steuerfreien Aufstockungsbeträge oder
Zuschläge sowie die nach § 3 Nummer 28a steuerfreien Zuschüsse,
6. die auf die Entfernungspauschale nach § 3 Nummer 15 Satz 3 und § 9
Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 5 anzurechnenden steuerfreien
Arbeitgeberleistungen,
7. die auf die Entfernungspauschale nach § 40 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 2.
[[law:estg:41b#abs_1_7|7]] Halbsatz anzurechnenden pauschal besteuerten Arbeitgeberleistungen,
8. für die dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellten Mahlzeiten nach § 8
Absatz 2 Satz 8 den Großbuchstaben M,
9. für die steuerfreie Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32 den
Großbuchstaben F,
10. die nach § 3 Nummer 13 und 16 steuerfrei gezahlten
Verpflegungszuschüsse und Vergütungen bei doppelter Haushaltsführung,
11. [[law:estg:41b#abs_1_8|8]]Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und an
berufsständische Versorgungseinrichtungen, getrennt nach Arbeitgeber-
und Arbeitnehmeranteil,
12. die nach § 3 Nummer 62 gezahlten Zuschüsse zur Kranken- und
Pflegeversicherung,
13. die Beiträge des Arbeitnehmers zur gesetzlichen Krankenversicherung
und zur sozialen Pflegeversicherung,
14. die Beiträge des Arbeitnehmers zur Arbeitslosenversicherung.
[[law:estg:41b#abs_1_9|9]]3 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die elektronische
Lohnsteuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster binnen
angemessener Frist als Ausdruck auszuhändigen oder elektronisch
bereitzustellen.
[[law:estg:41b#abs_1_10|10]]4 Soweit der Arbeitgeber nicht zur elektronischen
Übermittlung nach Absatz 1 Satz 2 verpflichtet ist, hat er nach Ablauf
des Kalenderjahres oder wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des
Kalenderjahres beendet wird, eine Lohnsteuerbescheinigung nach amtlich
vorgeschriebenem Muster auszustellen und an das
Betriebsstättenfinanzamt bis zum letzten Tag des Monats Februar des
auf den Abschluss des Lohnkontos folgenden Kalenderjahres zu
übersenden.
[[law:estg:41b#abs_1_11|11]]5 Er hat dem Arbeitnehmer eine Zweitausfertigung dieser
Bescheinigung auszuhändigen.
[[law:estg:41b#abs_1_12|12]]6 Nicht ausgehändigte Lohnsteuerbescheinigungen hat der
Arbeitgeber dem Betriebsstättenfinanzamt einzureichen.
(2)
[[law:estg:41b#abs_2_1|1]]1 Ist dem Arbeitgeber die Identifikationsnummer (§ 139b
der Abgabenordnung) des Arbeitnehmers nicht bekannt, hat er bis zum
Veranlagungszeitraum 2022 für die Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz
2 aus dem Namen, Vornamen und Geburtsdatum des Arbeitnehmers ein
Ordnungsmerkmal nach amtlich festgelegter Regel für den Arbeitnehmer
zu bilden und das Ordnungsmerkmal zu verwenden.
[[law:estg:41b#abs_2_2|2]]2 Er darf das lohnsteuerliche Ordnungsmerkmal nur für die
Zuordnung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder sonstiger
für das Besteuerungsverfahren erforderlicher Daten zu einem bestimmten
Steuerpflichtigen und für Zwecke des Besteuerungsverfahrens
verarbeiten oder bilden.
[[law:estg:41b#abs_2_3|3]](2a) (weggefallen)
(3)
[[law:estg:41b#abs_3_1|1]]1 Ein Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung, der
ausschließlich Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen
Beschäftigung in seinem Privathaushalt im Sinne des § 8a des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt und keine elektronische
Lohnsteuerbescheinigung erteilt, hat anstelle der elektronischen
Lohnsteuerbescheinigung eine entsprechende Lohnsteuerbescheinigung
nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen und an das
Betriebsstättenfinanzamt bis zum letzten Tag des Monats Februar des
auf den Abschluss des Lohnkontos folgenden Kalenderjahres zu
übersenden.
[[law:estg:41b#abs_3_2|2]]2 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer nach Ablauf des
Kalenderjahres oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses, wenn es
vor Ablauf des Kalenderjahres beendet wird, eine Zweitausfertigung der
Lohnsteuerbescheinigung auszuhändigen.
[[law:estg:41b#abs_3_3|3]]3 Nicht ausgehändigte Lohnsteuerbescheinigungen hat der
Arbeitgeber dem Betriebsstättenfinanzamt einzureichen.
(4)
[[law:estg:41b#abs_4_1|1]]1 In den Fällen des Absatzes 1 ist für die Anwendung des §
72a Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung sowie
für die Anwendung des Absatzes 2a das Betriebsstättenfinanzamt des
Arbeitgebers zuständig.
[[law:estg:41b#abs_4_2|2]]2 Sind für einen Arbeitgeber mehrere
Betriebsstättenfinanzämter zuständig, so ist das Finanzamt zuständig,
in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Arbeitgebers im Inland
befindet.
[[law:estg:41b#abs_4_3|3]]3 Ist dieses Finanzamt kein Betriebsstättenfinanzamt, so
ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte
mit den meisten Arbeitnehmern befindet.
(5)
[[law:estg:41b#abs_5_1|1]]1 Die nach Absatz 1 übermittelten Daten können durch das
nach Absatz 4 zuständige Finanzamt zum Zweck der Anwendung des § 72a
Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung verarbeitet
werden.
[[law:estg:41b#abs_5_2|2]]2 Zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Einbehaltung
und Abführung der Lohnsteuer können diese Daten auch von den hierfür
zuständigen Finanzbehörden bei den für die Besteuerung der
Arbeitnehmer nach dem Einkommen zuständigen Finanzbehörden verarbeitet
werden.
(6)[[law:estg:41b#abs_6_1|1]] Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Arbeitnehmer, soweit sie
Arbeitslohn bezogen haben, der nach den §§ 40 bis 40b pauschal
besteuert worden ist.