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=== § 41c Änderung des Lohnsteuerabzugs ===
(1)
[[law:estg:41c#abs_1_1|1]]1 Der Arbeitgeber ist berechtigt, bei der jeweils
nächstfolgenden Lohnzahlung bisher erhobene Lohnsteuer zu erstatten
oder noch nicht erhobene Lohnsteuer nachträglich einzubehalten,
1. wenn ihm elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale zum Abruf zur
Verfügung gestellt werden oder ihm der Arbeitnehmer eine Bescheinigung
für den Lohnsteuerabzug mit Eintragungen vorlegt, die auf einen
Zeitpunkt vor Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale oder vor Vorlage der
Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug zurückwirken, oder
2. wenn er erkennt, dass er die Lohnsteuer bisher nicht vorschriftsmäßig
einbehalten hat; dies gilt auch bei rückwirkender Gesetzesänderung.
[[law:estg:41c#abs_1_2|2]]2 In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1, wenn es sich um
Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39 Absatz 4 Nummer 4 handelt, und in
den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist der Arbeitgeber jedoch
verpflichtet, wenn ihm dies wirtschaftlich zumutbar ist.
(2)
[[law:estg:41c#abs_2_1|1]]1 Die zu erstattende Lohnsteuer ist dem Betrag zu
entnehmen, den der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer insgesamt an
Lohnsteuer einbehalten oder übernommen hat.
[[law:estg:41c#abs_2_2|2]]2 Wenn die zu erstattende Lohnsteuer aus dem Betrag nicht
gedeckt werden kann, der insgesamt an Lohnsteuer einzubehalten oder zu
übernehmen ist, wird der Fehlbetrag dem Arbeitgeber auf Antrag vom
Betriebsstättenfinanzamt ersetzt.
(3)
[[law:estg:41c#abs_3_1|1]]1 Nach Ablauf des Kalenderjahres oder, wenn das
Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres endet, nach Beendigung
des Dienstverhältnisses, ist die Änderung des Lohnsteuerabzugs nur bis
zur Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung
zulässig.
[[law:estg:41c#abs_3_2|2]]2 Bei Änderung des Lohnsteuerabzugs nach Ablauf des
Kalenderjahres ist die nachträglich einzubehaltende Lohnsteuer nach
dem Jahresarbeitslohn zu ermitteln.
[[law:estg:41c#abs_3_3|3]]3 Eine Erstattung von Lohnsteuer ist nach Ablauf des
Kalenderjahres nur im Wege des Lohnsteuer-Jahresausgleichs nach § 42b
zulässig.
[[law:estg:41c#abs_3_4|4]]4 Eine Minderung der einzubehaltenden und zu übernehmenden
Lohnsteuer (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) nach § 164 Absatz 2 Satz 1
der Abgabenordnung ist nach der Übermittlung oder Ausschreibung der
Lohnsteuerbescheinigung nur dann zulässig, wenn sich der Arbeitnehmer
ohne vertraglichen Anspruch und gegen den Willen des Arbeitgebers
Beträge verschafft hat, für die Lohnsteuer einbehalten wurde.
[[law:estg:41c#abs_3_5|5]]5 In diesem Fall hat der Arbeitgeber die bereits
übermittelte oder ausgestellte Lohnsteuerbescheinigung zu berichtigen
und sie als geändert gekennzeichnet an die Finanzverwaltung zu
übermitteln; § 41b Absatz 1 gilt entsprechend.
[[law:estg:41c#abs_3_6|6]]6 Der Arbeitgeber hat seinen Antrag zu begründen und die
Lohnsteuer-Anmeldung (§ 41a Absatz 1 Satz 1) zu berichtigen.
(4)
[[law:estg:41c#abs_4_1|1]]1 Der Arbeitgeber hat die Fälle, in denen er die
Lohnsteuer nach Absatz 1 nicht nachträglich einbehält oder die
Lohnsteuer nicht nachträglich einbehalten kann, weil
1. der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Arbeitslohn nicht mehr bezieht oder
2. der Arbeitgeber nach Ablauf des Kalenderjahres bereits die
Lohnsteuerbescheinigung übermittelt oder ausgeschrieben hat,
dem Betriebsstättenfinanzamt unverzüglich elektronisch anzuzeigen.
[[law:estg:41c#abs_4_2|2]]2 Das Finanzamt hat die zu wenig erhobene Lohnsteuer vom
Arbeitnehmer nachzufordern, wenn der nachzufordernde Betrag 10 Euro
übersteigt.
[[law:estg:41c#abs_4_3|3]]3 § 42d bleibt unberührt.