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=== § 42b Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber ===
(1)
[[law:estg:42b#abs_1_1|1]]1 Der Arbeitgeber ist berechtigt, seinen Arbeitnehmern,
die während des abgelaufenen Kalenderjahres (Ausgleichsjahr) ständig
in einem zu ihm bestehenden Dienstverhältnis gestanden haben, die für
das Ausgleichsjahr einbehaltene Lohnsteuer insoweit zu erstatten, als
sie die auf den Jahresarbeitslohn entfallende Jahreslohnsteuer
übersteigt (Lohnsteuer-Jahresausgleich).
[[law:estg:42b#abs_1_2|2]]2 Er ist zur Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs
verpflichtet, wenn er am 31. [[law:estg:42b#abs_1_3|3]]Dezember des Ausgleichsjahres mindestens
zehn Arbeitnehmer beschäftigt.
[[law:estg:42b#abs_1_4|4]]3 Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-Jahresausgleich
nicht durchführen, wenn
1. der Arbeitnehmer es beantragt oder
2. der Arbeitnehmer für das Ausgleichsjahr oder für einen Teil des
Ausgleichsjahres nach den Steuerklassen V oder VI zu besteuern war
oder
3. der Arbeitnehmer für einen Teil des Ausgleichsjahres nach den
Steuerklassen II, III oder IV zu besteuern war oder
3a. bei der Lohnsteuerberechnung ein Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag
zu berücksichtigen war oder
3b. das Faktorverfahren angewandt wurde oder
4. der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr Kurzarbeitergeld,
Qualifizierungsgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem
Mutterschutzgesetz, Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit
vor oder nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag während
einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften, Entschädigungen
für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. [[law:estg:42b#abs_1_5|5]]Juli 2000
(BGBl. [[law:estg:42b#abs_1_6|6]]I S. 1045), nach § 3 Nummer 28 steuerfreie Aufstockungsbeträge
oder Zuschläge oder nach § 3 Nummer 28a steuerfreie Zuschüsse bezogen
hat oder
4a. die Anzahl der im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung
eingetragenen Großbuchstaben U mindestens eins beträgt oder
5. für den Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr im Rahmen der Vorsorgepauschale
jeweils nur zeitweise Beträge nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3
Buchstabe a bis e oder der Beitragszuschlag nach § 39b Absatz 2 Satz 5
Nummer 3 Buchstabe c berücksichtigt wurden oder sich im Ausgleichsjahr
der Zusatzbeitragssatz (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b)
geändert hat oder
5a. für den Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr im Rahmen der Vorsorgepauschale
im Zusammenhang mit der Pflegeversicherung unterschiedliche Abschläge
(§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe c) berücksichtigt wurden
oder
6. der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr ausländische Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit bezogen hat, von denen keine inländische
Lohnsteuer einbehalten wurde.
[[law:estg:42b#abs_1_7|7]]4 Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben die Verhältnisse
aus einem Dienstverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber
unberücksichtigt.
(2)
[[law:estg:42b#abs_2_1|1]]1 Für den Lohnsteuer-Jahresausgleich hat der Arbeitgeber
den Jahresarbeitslohn aus dem zu ihm bestehenden Dienstverhältnis
festzustellen.
[[law:estg:42b#abs_2_2|2]]2 Vom Jahresarbeitslohn sind der etwa in Betracht kommende
Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag und der
etwa in Betracht kommende Altersentlastungsbetrag abzuziehen.
[[law:estg:42b#abs_2_3|3]]3 Für den so geminderten Jahresarbeitslohn ist die
Jahreslohnsteuer nach § 39b Absatz 2 Satz 6 und 7 zu ermitteln nach
Maßgabe der Steuerklasse, die für den letzten Lohnzahlungszeitraum des
Ausgleichsjahres als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal abgerufen
oder auf der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug oder etwaigen
Mitteilungen über Änderungen zuletzt eingetragen wurde.
[[law:estg:42b#abs_2_4|4]]4 Den Betrag, um den die sich hiernach ergebende
Jahreslohnsteuer die Lohnsteuer unterschreitet, die von dem zugrunde
gelegten Jahresarbeitslohn insgesamt erhoben worden ist, hat der
Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu erstatten.
(3)
[[law:estg:42b#abs_3_1|1]]1 Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-Jahresausgleich
frühestens bei der Lohnabrechnung für den letzten im Ausgleichsjahr
endenden Lohnzahlungszeitraum, spätestens bei der Lohnabrechnung für
den letzten Lohnzahlungszeitraum, der im Monat Februar des dem
Ausgleichsjahr folgenden Kalenderjahres endet, durchführen.
[[law:estg:42b#abs_3_2|2]]2 Die zu erstattende Lohnsteuer ist dem Betrag zu
entnehmen, den der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer für den
Lohnzahlungszeitraum insgesamt an Lohnsteuer erhoben hat.
[[law:estg:42b#abs_3_3|3]]3 § 41c Absatz 2 Satz 2 ist anzuwenden.
(4)
[[law:estg:42b#abs_4_1|1]]1 Im Lohnkonto für das Ausgleichsjahr ist die im
Lohnsteuer-Jahresausgleich erstattete Lohnsteuer gesondert
einzutragen.
[[law:estg:42b#abs_4_2|2]]2 In der Lohnsteuerbescheinigung für das Ausgleichsjahr
ist der sich nach Verrechnung der erhobenen Lohnsteuer mit der
erstatteten Lohnsteuer ergebende Betrag als erhobene Lohnsteuer
einzutragen.