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=== § 42d Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung ===
(1)[[law:estg:42d#abs_1_1|1]] Der Arbeitgeber haftet
1. für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat,
2. für die Lohnsteuer, die er beim Lohnsteuer-Jahresausgleich zu Unrecht
erstattet hat,
3. für die Einkommensteuer (Lohnsteuer), die auf Grund fehlerhafter
Angaben im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung verkürzt
wird,
4. für die Lohnsteuer, die in den Fällen des § 38 Absatz 3a der Dritte zu
übernehmen hat.
(2)[[law:estg:42d#abs_2_1|1]] Der Arbeitgeber haftet nicht, soweit Lohnsteuer nach § 39 Absatz 5
oder § 39a Absatz 5 nachzufordern ist und in den vom Arbeitgeber
angezeigten Fällen des § 38 Absatz 4 Satz 2 und 3 und des § 41c Absatz
4\.
(3)
[[law:estg:42d#abs_3_1|1]]1 Soweit die Haftung des Arbeitgebers reicht, sind der
Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner.
[[law:estg:42d#abs_3_2|2]]2 Das Betriebsstättenfinanzamt kann die Steuerschuld oder
Haftungsschuld nach pflichtgemäßem Ermessen gegenüber jedem
Gesamtschuldner geltend machen.
[[law:estg:42d#abs_3_3|3]]3 Der Arbeitgeber kann auch dann in Anspruch genommen
werden, wenn der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird.
[[law:estg:42d#abs_3_4|4]]4 Der Arbeitnehmer kann im Rahmen der
Gesamtschuldnerschaft nur in Anspruch genommen werden,
1. wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig vom
Arbeitslohn einbehalten hat,
2. wenn der Arbeitnehmer weiß, dass der Arbeitgeber die einbehaltene
Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig angemeldet hat.
[[law:estg:42d#abs_3_5|5]] 2 Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer den
Sachverhalt dem Finanzamt unverzüglich mitgeteilt hat.
(4)
[[law:estg:42d#abs_4_1|1]]1 Für die Inanspruchnahme des Arbeitgebers bedarf es
keines Haftungsbescheids und keines Leistungsgebots, soweit der
Arbeitgeber
1. die einzubehaltende Lohnsteuer angemeldet hat oder
2. nach Abschluss einer Lohnsteuer-Außenprüfung seine
Zahlungsverpflichtung schriftlich anerkennt.
[[law:estg:42d#abs_4_2|2]]2 Satz 1 gilt entsprechend für die Nachforderung zu
übernehmender pauschaler Lohnsteuer.
(5)[[law:estg:42d#abs_5_1|1]] Von der Geltendmachung der Steuernachforderung oder
Haftungsforderung ist abzusehen, wenn diese insgesamt 10 Euro nicht
übersteigt.
(6)
[[law:estg:42d#abs_6_1|1]]1 Soweit einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer im Sinne
des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. [[law:estg:42d#abs_6_2|2]]Februar 1995 (BGBl. [[law:estg:42d#abs_6_3|3]]I S. 158), das
zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 20. [[law:estg:42d#abs_6_4|4]]Dezember 2011 (BGBl. [[law:estg:42d#abs_6_5|5]]I
S. 2854) geändert worden ist, zur Arbeitsleistung überlassen werden,
haftet er mit Ausnahme der Fälle, in denen eine
Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 Absatz 3 des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vorliegt, neben dem Arbeitgeber.
[[law:estg:42d#abs_6_6|6]]2 Der Entleiher haftet nicht, wenn der Überlassung eine
Erlaubnis nach § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der jeweils
geltenden Fassung zugrunde liegt und soweit er nachweist, dass er den
nach § 51 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d vorgesehenen
Mitwirkungspflichten nachgekommen ist.
[[law:estg:42d#abs_6_7|7]]3 Der Entleiher haftet ferner nicht, wenn er über das
Vorliegen einer Arbeitnehmerüberlassung ohne Verschulden irrte.
[[law:estg:42d#abs_6_8|8]]4 Die Haftung beschränkt sich auf die Lohnsteuer für die
Zeit, für die ihm der Arbeitnehmer überlassen worden ist.
[[law:estg:42d#abs_6_9|9]]5 Soweit die Haftung des Entleihers reicht, sind der
Arbeitgeber, der Entleiher und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner.
[[law:estg:42d#abs_6_10|10]]6 Der Entleiher darf auf Zahlung nur in Anspruch genommen
werden, soweit die Vollstreckung in das inländische bewegliche
Vermögen des Arbeitgebers fehlgeschlagen ist oder keinen Erfolg
verspricht; § 219 Satz 2 der Abgabenordnung ist entsprechend
anzuwenden.
[[law:estg:42d#abs_6_11|11]]7 Ist durch die Umstände der Arbeitnehmerüberlassung die
Lohnsteuer schwer zu ermitteln, so ist die Haftungsschuld mit 15
Prozent des zwischen Verleiher und Entleiher vereinbarten Entgelts
ohne Umsatzsteuer anzunehmen, solange der Entleiher nicht glaubhaft
macht, dass die Lohnsteuer, für die er haftet, niedriger ist.
[[law:estg:42d#abs_6_12|12]]8 Die Absätze 1 bis 5 sind entsprechend anzuwenden.
[[law:estg:42d#abs_6_13|13]]9 Die Zuständigkeit des Finanzamts richtet sich nach dem
Ort der Betriebsstätte des Verleihers.
(7)[[law:estg:42d#abs_7_1|1]] Soweit der Entleiher Arbeitgeber ist, haftet der Verleiher wie ein
Entleiher nach Absatz 6.
(8)
[[law:estg:42d#abs_8_1|1]]1 Das Finanzamt kann hinsichtlich der Lohnsteuer der
Leiharbeitnehmer anordnen, dass der Entleiher einen bestimmten Teil
des mit dem Verleiher vereinbarten Entgelts einzubehalten und
abzuführen hat, wenn dies zur Sicherung des Steueranspruchs notwendig
ist; Absatz 6 Satz 4 ist anzuwenden.
[[law:estg:42d#abs_8_2|2]]2 Der Verwaltungsakt kann auch mündlich erlassen werden.
[[law:estg:42d#abs_8_3|3]]3 Die Höhe des einzubehaltenden und abzuführenden Teils
des Entgelts bedarf keiner Begründung, wenn der in Absatz 6 Satz 7
genannte Prozentsatz nicht überschritten wird.
(9)
[[law:estg:42d#abs_9_1|1]]1 Der Arbeitgeber haftet auch dann, wenn ein Dritter nach
§ 38 Absatz 3a dessen Pflichten trägt.
[[law:estg:42d#abs_9_2|2]]2 In diesen Fällen haftet der Dritte neben dem
Arbeitgeber.
[[law:estg:42d#abs_9_3|3]]3 Soweit die Haftung des Dritten reicht, sind der
Arbeitgeber, der Dritte und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner.
[[law:estg:42d#abs_9_4|4]]4 Absatz 3 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden; Absatz 4 gilt auch
für die Inanspruchnahme des Dritten.
[[law:estg:42d#abs_9_5|5]]5 Im Fall des § 38 Absatz 3a Satz 2 beschränkt sich die
Haftung des Dritten auf die Lohnsteuer, die für die Zeit zu erheben
ist, für die er sich gegenüber dem Arbeitgeber zur Vornahme des
Lohnsteuerabzugs verpflichtet hat; der maßgebende Zeitraum endet
nicht, bevor der Dritte seinem Betriebsstättenfinanzamt die Beendigung
seiner Verpflichtung gegenüber dem Arbeitgeber angezeigt hat.
[[law:estg:42d#abs_9_6|6]]6 In den Fällen des § 38 Absatz 3a Satz 7 ist als
Haftungsschuld der Betrag zu ermitteln, um den die Lohnsteuer, die für
den gesamten Arbeitslohn des Lohnzahlungszeitraums zu berechnen und
einzubehalten ist, die insgesamt tatsächlich einbehaltene Lohnsteuer
übersteigt.
[[law:estg:42d#abs_9_7|7]]7 Betrifft die Haftungsschuld mehrere Arbeitgeber, so ist
sie bei fehlerhafter Lohnsteuerberechnung nach dem Verhältnis der
Arbeitslöhne und für nachträglich zu erfassende Arbeitslohnbeträge
nach dem Verhältnis dieser Beträge auf die Arbeitgeber aufzuteilen.
[[law:estg:42d#abs_9_8|8]]8 In den Fällen des § 38 Absatz 3a ist das
Betriebsstättenfinanzamt des Dritten für die Geltendmachung der
Steuer- oder Haftungsschuld zuständig.