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=== § 42g Lohnsteuer-Nachschau ===
(1)
[[law:estg:42g#abs_1_1|1]]1 Die Lohnsteuer-Nachschau dient der Sicherstellung einer
ordnungsgemäßen Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer.
[[law:estg:42g#abs_1_2|2]]2 Sie ist ein besonderes Verfahren zur zeitnahen
Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte.
(2)
[[law:estg:42g#abs_2_1|1]]1 Eine Lohnsteuer-Nachschau findet während der üblichen
Geschäfts- und Arbeitszeiten statt.
[[law:estg:42g#abs_2_2|2]]2 Dazu können die mit der Nachschau Beauftragten ohne
vorherige Ankündigung und außerhalb einer Lohnsteuer-Außenprüfung
Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder
berufliche Tätigkeit ausüben, betreten.
[[law:estg:42g#abs_2_3|3]]3 Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur
Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung betreten werden.
(3)
[[law:estg:42g#abs_3_1|1]]1 Die von der Lohnsteuer-Nachschau betroffenen Personen
haben dem mit der Nachschau Beauftragten auf Verlangen Lohn- und
Gehaltsunterlagen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere
Urkunden über die der Lohnsteuer-Nachschau unterliegenden Sachverhalte
vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Feststellung
einer steuerlichen Erheblichkeit zweckdienlich ist.
[[law:estg:42g#abs_3_2|2]]2 § 42f Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß.
(4)
[[law:estg:42g#abs_4_1|1]]1 Wenn die bei der Lohnsteuer-Nachschau getroffenen
Feststellungen hierzu Anlass geben, kann ohne vorherige
Prüfungsanordnung (§ 196 der Abgabenordnung) zu einer Lohnsteuer-
Außenprüfung nach § 42f übergegangen werden.
[[law:estg:42g#abs_4_2|2]]2 Auf den Übergang zur Außenprüfung wird schriftlich
hingewiesen.
(5)[[law:estg:42g#abs_5_1|1]] Werden anlässlich einer Lohnsteuer-Nachschau Verhältnisse
festgestellt, die für die Festsetzung und Erhebung anderer Steuern
erheblich sein können, so ist die Auswertung der Feststellungen
insoweit zulässig, als ihre Kenntnis für die Besteuerung der in Absatz
2 genannten Personen oder anderer Personen von Bedeutung sein kann.