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=== § 43 Kapitalerträge mit Steuerabzug ===
(1)
[[law:estg:43#abs_1_1|1]]1 Bei den folgenden inländischen und in den Fällen der
Nummern 5 bis 7 Buchstabe a und Nummern 8 bis 12 sowie Satz 2 auch
ausländischen Kapitalerträgen wird die Einkommensteuer durch Abzug vom
Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben:
1. [[law:estg:43#abs_1_2|2]]Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1, soweit diese
nicht nachfolgend in Nummer 1a gesondert genannt sind, und
Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 2.
[[law:estg:43#abs_1_3|3]] 2 Entsprechendes gilt für Kapitalerträge im Sinne
des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 2 Satz 2;
1a. [[law:estg:43#abs_1_4|4]]Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 aus Aktien und
Genussscheinen,
a) die gemäß § 5 des Depotgesetzes zur Sammelverwahrung durch eine
Wertpapiersammelbank zugelassen sind und dieser zur Sammelverwahrung
im Inland anvertraut wurden,
b) bei denen eine Sonderverwahrung gemäß § 2 Satz 1 des Depotgesetzes
erfolgt,
c) bei denen die Erträge gegen Aushändigung der Dividendenscheine oder
sonstiger Erträgnisscheine ausgezahlt oder gutgeschrieben werden oder
d) die in ein elektronisches Wertpapierregister im Sinne des § 4 Absatz 1
des Gesetzes über elektronische Wertpapiere eingetragen sind;
2. [[law:estg:43#abs_1_5|5]]Zinsen aus Teilschuldverschreibungen, bei denen neben der festen
Verzinsung ein Recht auf Umtausch in Gesellschaftsanteile
(Wandelanleihen) oder eine Zusatzverzinsung, die sich nach der Höhe
der Gewinnausschüttungen des Schuldners richtet (Gewinnobligationen),
eingeräumt ist, und Zinsen aus Genussrechten, die nicht in § 20 Absatz
1 Nummer 1 genannt sind.
[[law:estg:43#abs_1_6|6]] 2 Zu den Gewinnobligationen gehören nicht solche
Teilschuldverschreibungen, bei denen der Zinsfuß nur vorübergehend
herabgesetzt und gleichzeitig eine von dem jeweiligen Gewinnergebnis
des Unternehmens abhängige Zusatzverzinsung bis zur Höhe des
ursprünglichen Zinsfußes festgelegt worden ist.
[[law:estg:43#abs_1_7|7]] 3 Zu den Kapitalerträgen im Sinne des Satzes 1
gehören nicht die Bundesbankgenussrechte im Sinne des § 3 Absatz 1 des
Gesetzes über die Liquidation der Deutschen Reichsbank und der
Deutschen Golddiskontbank in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 7620-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch das Gesetz vom 17. [[law:estg:43#abs_1_8|8]]Dezember 1975 (BGBl. [[law:estg:43#abs_1_9|9]]I S. 3123)
geändert worden ist.
[[law:estg:43#abs_1_10|10]] 4 Beim Steuerabzug auf Kapitalerträge sind die für
den Steuerabzug nach Nummer 1a geltenden Vorschriften entsprechend
anzuwenden, wenn
a) die Teilschuldverschreibungen und Genussrechte gemäß § 5 des
Depotgesetzes zur Sammelverwahrung durch eine Wertpapiersammelbank
zugelassen sind und dieser zur Sammelverwahrung im Inland anvertraut
wurden,
b) die Teilschuldverschreibungen und Genussrechte gemäß § 2 Satz 1 des
Depotgesetzes gesondert aufbewahrt werden,
c) die Erträge der Teilschuldverschreibungen und Genussrechte gegen
Aushändigung der Erträgnisscheine ausgezahlt oder gutgeschrieben
werden oder
d) die Teilschuldverschreibungen in ein elektronisches Wertpapierregister
im Sinne des § 4 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
eingetragen sind;
3. [[law:estg:43#abs_1_11|11]]Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 4, außer bei
Kapitalerträgen im Sinne der Nummer 8a;
4. [[law:estg:43#abs_1_12|12]]Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 bis 6; § 20
Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 und 3 in der am 1. [[law:estg:43#abs_1_13|13]]Januar 2008 anzuwendenden
Fassung bleiben für Zwecke der Kapitalertragsteuer unberücksichtigt.
[[law:estg:43#abs_1_14|14]] 2 Der Steuerabzug vom Kapitalertrag ist in den
Fällen des § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 4 in der am 31. [[law:estg:43#abs_1_15|15]]Dezember 2004
geltenden Fassung nur vorzunehmen, wenn das Versicherungsunternehmen
auf Grund einer Mitteilung des Finanzamts weiß oder infolge der
Verletzung eigener Anzeigeverpflichtungen nicht weiß, dass die
Kapitalerträge nach dieser Vorschrift zu den Einkünften aus
Kapitalvermögen gehören;
5. [[law:estg:43#abs_1_16|16]]Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 3 mit Ausnahme der
Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Investmentfonds im Sinne
des § 16 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 13 des
Investmentsteuergesetzes;
6. ausländischen Kapitalerträgen im Sinne der Nummern 1 und 1a;
7. [[law:estg:43#abs_1_17|17]]Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 7, außer bei
Kapitalerträgen im Sinne der Nummern 2 und 8a, wenn
a) es sich um Zinsen aus Anleihen und Forderungen handelt, die in ein
öffentliches Schuldbuch, ein elektronisches Wertpapierregister im
Sinne des § 4 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
oder in ein ausländisches Register eingetragen oder über die
Sammelurkunden im Sinne des § 9a des Depotgesetzes oder
Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind;
b) der Schuldner der nicht in Buchstabe a genannten Kapitalerträge ein
inländisches Kreditinstitut oder ein inländisches
Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des Gesetzes über das
Kreditwesen oder ein Wertpapierinstitut im Sinne des
Wertpapierinstitutsgesetzes ist.
[[law:estg:43#abs_1_18|18]] 2 Kreditinstitut in diesem Sinne ist auch die
Kreditanstalt für Wiederaufbau, eine Bausparkasse, ein
Versicherungsunternehmen für Erträge aus Kapitalanlagen, die mit
Einlagegeschäften bei Kreditinstituten vergleichbar sind, die Deutsche
Bundesbank bei Geschäften mit jedermann einschließlich ihrer
Betriebsangehörigen im Sinne der §§ 22 und 25 des Gesetzes über die
Deutsche Bundesbank und eine inländische Zweigstelle oder
Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens im Sinne der §§ 53
und 53b des Gesetzes über das Kreditwesen, nicht aber eine
ausländische Zweigstelle eines inländischen Kredit-,
Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstituts.
[[law:estg:43#abs_1_19|19]] 3 Die inländische Zweigstelle oder
Zweigniederlassung gilt anstelle des ausländischen Unternehmens als
Schuldner der Kapitalerträge;
c) (weggefallen)
7a. [[law:estg:43#abs_1_20|20]]Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 9;
7b. [[law:estg:43#abs_1_21|21]]Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a;
7c. [[law:estg:43#abs_1_22|22]]Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b;
8. [[law:estg:43#abs_1_23|23]]Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11;
8a. [[law:estg:43#abs_1_24|24]]Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 4 und 7, wenn es
sich um Zinsen aus Forderungen handelt, die über eine Internet-
Dienstleistungsplattform erworben wurden.
[[law:estg:43#abs_1_25|25]] 2 Eine Internet-Dienstleistungsplattform in diesem
Sinne ist ein webbasiertes Medium, das Kauf- und Verkaufsaufträge in
Aktien und anderen Finanzinstrumenten sowie Darlehensnehmer und
Darlehensgeber zusammenführt und so einen Vertragsabschluss
vermittelt;
9. [[law:estg:43#abs_1_26|26]]Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und
Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Investmentfonds im Sinne
des § 16 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 13 des
Investmentsteuergesetzes;
10. [[law:estg:43#abs_1_27|27]]Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b
und Nummer 7;
11. [[law:estg:43#abs_1_28|28]]Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3;
12. [[law:estg:43#abs_1_29|29]]Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8.
[[law:estg:43#abs_1_30|30]]2 Dem Steuerabzug unterliegen auch Kapitalerträge im Sinne
des § 20 Absatz 3, die neben den in den Nummern 1 bis 12 bezeichneten
Kapitalerträgen oder an deren Stelle gewährt werden.
[[law:estg:43#abs_1_31|31]]3 Der Steuerabzug ist ungeachtet des § 3 Nummer 40 und des
§ 8b des Körperschaftsteuergesetzes vorzunehmen.
[[law:estg:43#abs_1_32|32]]4 Für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzugs gilt die
Übertragung eines von einer auszahlenden Stelle verwahrten oder
verwalteten Wirtschaftsguts im Sinne des § 20 Absatz 2 auf einen
anderen Gläubiger als Veräußerung des Wirtschaftsguts.
[[law:estg:43#abs_1_33|33]]5 Satz 4 gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige der
auszahlenden Stelle unter Benennung der in Satz 6 Nummer 4 bis 6
bezeichneten Daten mitteilt, dass es sich um eine unentgeltliche
Übertragung handelt.
[[law:estg:43#abs_1_34|34]]6 Die auszahlende Stelle hat in den Fällen des Satzes 5
folgende Daten dem für sie zuständigen Betriebsstättenfinanzamt bis
zum 31. [[law:estg:43#abs_1_35|35]]Mai des jeweiligen Folgejahres nach Maßgabe des § 93c der
Abgabenordnung mitzuteilen:
1. [[law:estg:43#abs_1_36|36]]Bezeichnung der auszahlenden Stelle,
2. das zuständige Betriebsstättenfinanzamt,
3. das übertragene Wirtschaftsgut, den Übertragungszeitpunkt, den Wert
zum Übertragungszeitpunkt und die Anschaffungskosten des
Wirtschaftsguts,
4. [[law:estg:43#abs_1_37|37]]Name, Geburtsdatum, Anschrift und Identifikationsnummer des
Übertragenden,
5. [[law:estg:43#abs_1_38|38]]Name, Geburtsdatum, Anschrift und Identifikationsnummer des Empfängers
sowie die Bezeichnung des Kreditinstituts, der Nummer des Depots, des
Kontos oder des Schuldbuchkontos.
[[law:estg:43#abs_1_39|39]] 2 Sofern die Identifikationsnummer des Empfängers
nicht bereits bekannt ist, kann die auszahlende Stelle diese in einem
maschinellen Verfahren nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz beim
Bundeszentralamt für Steuern erfragen.
[[law:estg:43#abs_1_40|40]] 3 In der Anfrage dürfen nur die in § 139b Absatz 3
der Abgabenordnung genannten Daten der betroffenen Person angegeben
werden.
[[law:estg:43#abs_1_41|41]] 4 Das Bundeszentralamt für Steuern teilt der
auszahlenden Stelle die Identifikationsnummer der betroffenen Person
mit, sofern die übermittelten Daten mit den nach § 139b Absatz 3 der
Abgabenordnung beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten
übereinstimmen.
[[law:estg:43#abs_1_42|42]] 5 Ist eine eindeutige Zuordnung des Empfängers nicht
möglich, ist die Depotübertragung als kapitalertragsteuerpflichtiger
Vorgang nach Satz 4 dieses Absatzes zu behandeln,
6. soweit bekannt, das persönliche Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis,
Ehe, Lebenspartnerschaft) zwischen Übertragendem und Empfänger.
[[law:estg:43#abs_1_43|43]]7 § 72a Absatz 4, § 93c Absatz 4 und § 203a der
Abgabenordnung finden keine Anwendung.
[[law:estg:43#abs_1_44|44]](1a) (weggefallen)
(2)
[[law:estg:43#abs_2_1|1]]1 Der Steuerabzug ist außer in den Fällen des Absatzes 1
Satz 1 Nummer 1a und 7c nicht vorzunehmen, wenn Gläubiger und
Schuldner der Kapitalerträge (Schuldner) oder die auszahlende Stelle
im Zeitpunkt des Zufließens dieselbe Person sind.
[[law:estg:43#abs_2_2|2]]2 Der Steuerabzug ist außerdem nicht vorzunehmen, wenn in
den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 und 8 bis 12 Gläubiger
der Kapitalerträge ein inländisches Kredit-, Finanzdienstleistungs-
oder Wertpapierinstitut nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b oder
eine inländische Kapitalverwaltungsgesellschaft ist.
[[law:estg:43#abs_2_3|3]]3 Bei Kapitalerträgen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
Nummer 6 und 8 bis 12 ist ebenfalls kein Steuerabzug vorzunehmen, wenn
1. eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft, Personenvereinigung
oder Vermögensmasse, die nicht unter Satz 2 oder § 44a Absatz 4 Satz 1
fällt, Gläubigerin der Kapitalerträge ist, oder
2. die Kapitalerträge Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebs sind
und der Gläubiger der Kapitalerträge dies gegenüber der auszahlenden
Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Muster erklärt; dies gilt
entsprechend für Kapitalerträge aus Options- und Termingeschäften im
Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 8 und 11, wenn sie zu den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören.
[[law:estg:43#abs_2_4|4]]4 Im Fall des § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 des
Körperschaftsteuergesetzes ist Satz 3 Nummer 1 nur anzuwenden, wenn
die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse durch eine
Bescheinigung des für sie zuständigen Finanzamts ihre Zugehörigkeit zu
dieser Gruppe von Steuerpflichtigen nachweist.
[[law:estg:43#abs_2_5|5]]5 Die Bescheinigung ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs
auszustellen.
[[law:estg:43#abs_2_6|6]]6 Die Fälle des Satzes 3 Nummer 2 hat die auszahlende
Stelle gesondert aufzuzeichnen und die Erklärung der Zugehörigkeit der
Kapitalerträge zu den Betriebseinnahmen oder zu den Einnahmen aus
Vermietung und Verpachtung sechs Jahre aufzubewahren; die Frist
beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Freistellung
letztmalig berücksichtigt wird.
(3)
[[law:estg:43#abs_3_1|1]]1 Kapitalerträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1
Satz 1 sowie Nummer 1a bis 4 sind inländische, wenn der Schuldner
Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat; Kapitalerträge im
Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 sind auch dann inländische, wenn
der Schuldner eine Niederlassung im Sinne der §§ 61, 65 oder des § 68
des Versicherungsaufsichtsgesetzes im Inland hat.
[[law:estg:43#abs_3_2|2]]2 Kapitalerträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1
Satz 2 sind inländische, wenn der Schuldner der veräußerten Ansprüche
die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt.
[[law:estg:43#abs_3_3|3]]3 Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz
4 sind inländische, wenn der Emittent der Aktien Geschäftsleitung oder
Sitz im Inland hat.
[[law:estg:43#abs_3_4|4]]4 Kapitalerträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6
sind ausländische, wenn weder die Voraussetzungen nach Satz 1 noch
nach Satz 2 vorliegen.
(4)[[law:estg:43#abs_4_1|1]] Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn die Kapitalerträge
beim Gläubiger zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus
Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und
Verpachtung gehören.
(5)
[[law:estg:43#abs_5_1|1]]1 Für Kapitalerträge im Sinne des § 20, soweit sie der
Kapitalertragsteuer unterlegen haben, ist die Einkommensteuer mit dem
Steuerabzug abgegolten; die Abgeltungswirkung des Steuerabzugs tritt
nicht ein, wenn der Gläubiger nach § 44 Absatz 1 Satz 10 und 11 und
Absatz 5 in Anspruch genommen werden kann.
[[law:estg:43#abs_5_2|2]]2 Dies gilt nicht in Fällen des § 32d Absatz 2 und für
Kapitalerträge, die zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft,
aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und
Verpachtung gehören.
[[law:estg:43#abs_5_3|3]]3 Auf Antrag des Gläubigers werden Kapitalerträge im Sinne
des Satzes 1 in die besondere Besteuerung von Kapitalerträgen nach §
32d einbezogen.
[[law:estg:43#abs_5_4|4]]4 Eine vorläufige Festsetzung der Einkommensteuer im Sinne
des § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 der Abgabenordnung umfasst
auch Einkünfte im Sinne des Satzes 1, für die der Antrag nach Satz 3
nicht gestellt worden ist.