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=== § 43a Bemessung der Kapitalertragsteuer ===
(1)
[[law:estg:43a#abs_1_1|1]]1 Die Kapitalertragsteuer beträgt
1. in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7a und 8 bis 12
sowie Satz 2:
25 Prozent des Kapitalertrags;
2. in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7b und 7c:
15 Prozent des Kapitalertrags.
[[law:estg:43a#abs_1_2|2]]2 Im Fall einer Kirchensteuerpflicht ermäßigt sich die
Kapitalertragsteuer um 25 Prozent der auf die Kapitalerträge
entfallenden Kirchensteuer.
[[law:estg:43a#abs_1_3|3]]3 § 32d Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(2)
[[law:estg:43a#abs_2_1|1]]1 Dem Steuerabzug unterliegen die vollen Kapitalerträge
ohne Abzug; dies gilt nicht für Erträge aus Investmentfonds nach § 16
Absatz 1 des Investmentsteuergesetzes, auf die nach § 20 des
Investmentsteuergesetzes eine Teilfreistellung anzuwenden ist; § 20
Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Investmentsteuergesetzes sind beim
Steuerabzug nicht anzuwenden.
[[law:estg:43a#abs_2_2|2]]2 In den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 bis 12
bemisst sich der Steuerabzug
1. bei Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Investmentfonds im
Sinne des § 16 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 13 des
Investmentsteuergesetzes nach § 19 des Investmentsteuergesetzes und
2. in allen übrigen Fällen nach § 20 Absatz 4 und 4a,
wenn die Wirtschaftsgüter von der die Kapitalerträge auszahlenden
Stelle erworben oder veräußert und seitdem verwahrt oder verwaltet
worden sind.
[[law:estg:43a#abs_2_3|3]]3 Überträgt der Steuerpflichtige die Wirtschaftsgüter auf
ein anderes Depot, hat die abgebende inländische auszahlende Stelle
der übernehmenden inländischen auszahlenden Stelle die
Anschaffungsdaten mitzuteilen.
[[law:estg:43a#abs_2_4|4]]4 Satz 3 gilt in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 5
entsprechend.
[[law:estg:43a#abs_2_5|5]]5 Handelt es sich bei der abgebenden auszahlenden Stelle
um ein Kreditinstitut, ein Finanzdienstleistungsinstitut oder ein
Wertpapierinstitut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens
vom 3. [[law:estg:43a#abs_2_6|6]]Januar 1994 (ABl. [[law:estg:43a#abs_2_7|7]]EG Nr. [[law:estg:43a#abs_2_8|8]]L 1 S. 3) in der jeweils geltenden
Fassung oder in einem anderen Vertragsstaat nach Artikel 17 Absatz 2
Ziffer i der Richtlinie 2003/48/EG vom 3. [[law:estg:43a#abs_2_9|9]]Juni 2003 im Bereich der
Besteuerung von Zinserträgen (ABl. [[law:estg:43a#abs_2_10|10]]EU Nr. [[law:estg:43a#abs_2_11|11]]L 157 S. 38), kann der
Steuerpflichtige den Nachweis nur durch eine Bescheinigung des
ausländischen Instituts führen; dies gilt entsprechend für eine in
diesem Gebiet belegene Zweigstelle eines inländischen Kreditinstituts,
Finanzdienstleistungsinstituts oder einem inländischen
Wertpapierinstitut.
[[law:estg:43a#abs_2_12|12]]6 In allen anderen Fällen ist ein Nachweis der
Anschaffungsdaten nicht zulässig.
[[law:estg:43a#abs_2_13|13]]7 Sind die Anschaffungsdaten nicht nachgewiesen, bemisst
sich der Steuerabzug nach 30 Prozent der Einnahmen aus der Veräußerung
oder Einlösung der Wirtschaftsgüter.
[[law:estg:43a#abs_2_14|14]]8 In den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 4 gelten der
Börsenpreis zum Zeitpunkt der Übertragung zuzüglich Stückzinsen als
Einnahmen aus der Veräußerung und die mit dem Depotübertrag
verbundenen Kosten als Veräußerungskosten im Sinne des § 20 Absatz 4
Satz 1.
[[law:estg:43a#abs_2_15|15]]9 Zur Ermittlung des Börsenpreises ist der niedrigste am
Vortag der Übertragung im regulierten Markt notierte Kurs anzusetzen;
liegt am Vortag eine Notierung nicht vor, so werden die
Wirtschaftsgüter mit dem letzten innerhalb von 30 Tagen vor dem
Übertragungstag im regulierten Markt notierten Kurs angesetzt;
Entsprechendes gilt für Wertpapiere, die im Inland in den Freiverkehr
einbezogen sind oder in einem anderen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des
Artikels 1 Nummer 13 der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. [[law:estg:43a#abs_2_16|16]]Mai
1993 über Wertpapierdienstleistungen (ABl. [[law:estg:43a#abs_2_17|17]]EG Nr. [[law:estg:43a#abs_2_18|18]]L 141 S. 27)
zugelassen sind.
[[law:estg:43a#abs_2_19|19]]10 Liegt ein Börsenpreis nicht vor, bemisst sich die
Steuer nach 30 Prozent der Anschaffungskosten.
[[law:estg:43a#abs_2_20|20]]11 Die übernehmende auszahlende Stelle hat als
Anschaffungskosten den von der abgebenden Stelle angesetzten
Börsenpreis anzusetzen und die bei der Übertragung als Einnahmen aus
der Veräußerung angesetzten Stückzinsen nach Absatz 3 zu
berücksichtigen.
[[law:estg:43a#abs_2_21|21]]12 Satz 9 gilt entsprechend.
[[law:estg:43a#abs_2_22|22]]13 Liegt ein Börsenpreis nicht vor, bemisst sich der
Steuerabzug nach 30 Prozent der Einnahmen aus der Veräußerung oder
Einlösung der Wirtschaftsgüter.
[[law:estg:43a#abs_2_23|23]]14 Hat die auszahlende Stelle die Wirtschaftsgüter vor dem
1\. [[law:estg:43a#abs_2_24|24]]Januar 1994 erworben oder veräußert und seitdem verwahrt oder
verwaltet, kann sie den Steuerabzug nach 30 Prozent der Einnahmen aus
der Veräußerung oder Einlösung der Wertpapiere und Kapitalforderungen
bemessen.
[[law:estg:43a#abs_2_25|25]]15 Abweichend von den Sätzen 2 bis 14 bemisst sich der
Steuerabzug bei Kapitalerträgen aus nicht für einen marktmäßigen
Handel bestimmten schuldbuchfähigen Wertpapieren des Bundes und der
Länder oder bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1
Nummer 7 Buchstabe b aus nicht in Inhaber- oder
Orderschuldverschreibungen verbrieften Kapitalforderungen nach dem
vollen Kapitalertrag ohne jeden Abzug.
(3)
[[law:estg:43a#abs_3_1|1]]1 Die auszahlende Stelle hat ausländische Steuern auf
Kapitalerträge nach Maßgabe des § 32d Absatz 5 zu berücksichtigen.
[[law:estg:43a#abs_3_2|2]]2 Sie hat unter Berücksichtigung des § 20 Absatz 6 Satz 4
im Kalenderjahr negative Kapitalerträge einschließlich gezahlter
Stückzinsen bis zur Höhe der positiven Kapitalerträge auszugleichen;
liegt ein gemeinsamer Freistellungsauftrag im Sinne des § 44a Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 20 Absatz 9 Satz 2 vor, erfolgt
ein gemeinsamer Ausgleich.
[[law:estg:43a#abs_3_3|3]]3 Der nicht ausgeglichene Verlust ist auf das nächste
Kalenderjahr zu übertragen.
[[law:estg:43a#abs_3_4|4]]4 Auf Verlangen des Gläubigers der Kapitalerträge hat sie
über die Höhe eines nicht ausgeglichenen Verlusts eine Bescheinigung
nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu erteilen; der Verlustübertrag
entfällt in diesem Fall.
[[law:estg:43a#abs_3_5|5]]5 Der unwiderrufliche Antrag auf Erteilung der
Bescheinigung muss bis zum 15. [[law:estg:43a#abs_3_6|6]]Dezember des laufenden Jahres der
auszahlenden Stelle zugehen.
[[law:estg:43a#abs_3_7|7]]6 Überträgt der Gläubiger der Kapitalerträge seine im
Depot befindlichen Wirtschaftsgüter vollständig auf ein anderes Depot,
hat die abgebende auszahlende Stelle der übernehmenden auszahlenden
Stelle auf Verlangen des Gläubigers der Kapitalerträge die Höhe des
nicht ausgeglichenen Verlusts mitzuteilen; eine Bescheinigung nach
Satz 4 darf in diesem Fall nicht erteilt werden.
[[law:estg:43a#abs_3_8|8]]7 Erfährt die auszahlende Stelle nach Ablauf des
Kalenderjahres von der Veränderung einer Bemessungsgrundlage oder
einer zu erhebenden Kapitalertragsteuer, hat sie die entsprechende
Korrektur erst zum Zeitpunkt ihrer Kenntnisnahme vorzunehmen; § 44
Absatz 5 bleibt unberührt.
[[law:estg:43a#abs_3_9|9]]8 Die vorstehenden Sätze gelten nicht in den Fällen des §
20 Absatz 8 und des § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb sowie bei Körperschaften, Personenvereinigungen
oder Vermögensmassen.
(4)
[[law:estg:43a#abs_4_1|1]]1 Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die das
Bundesschuldbuch führende Stelle oder eine Landesschuldenverwaltung
als auszahlende Stelle.
[[law:estg:43a#abs_4_2|2]]2 Werden die Wertpapiere oder Forderungen von einem
Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder einem
Wertpapierinstitut mit der Maßgabe der Verwahrung und Verwaltung durch
die das Bundesschuldbuch führende Stelle oder eine
Landesschuldenverwaltung erworben, hat das Kreditinstitut, das
Finanzdienstleistungsinstitut oder das Wertpapierinstitut der das
Bundesschuldbuch führenden Stelle oder einer Landesschuldenverwaltung
zusammen mit den im Schuldbuch einzutragenden Wertpapieren und
Forderungen den Erwerbszeitpunkt und die Anschaffungsdaten sowie in
Fällen des Absatzes 2 den Erwerbspreis der für einen marktmäßigen
Handel bestimmten schuldbuchfähigen Wertpapiere des Bundes oder der
Länder und außerdem mitzuteilen, dass es diese Wertpapiere und
Forderungen erworben oder veräußert und seitdem verwahrt oder
verwaltet hat.