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=== § 43b Bemessung der Kapitalertragsteuer bei bestimmten Gesellschaften ===
(1)
[[law:estg:43b#abs_1_1|1]]1 Auf Antrag wird die Kapitalertragsteuer für
Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1, die einer
Muttergesellschaft, die weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung im
Inland hat, oder einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union gelegenen Betriebsstätte dieser Muttergesellschaft, aus
Ausschüttungen einer Tochtergesellschaft zufließen, nicht erhoben; §
50d Absatz 3 gilt entsprechend.
[[law:estg:43b#abs_1_2|2]]2 Satz 1 gilt auch für Ausschüttungen einer
Tochtergesellschaft, die einer in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union gelegenen Betriebsstätte einer unbeschränkt
steuerpflichtigen Muttergesellschaft zufließen.
[[law:estg:43b#abs_1_3|3]]3 Ein Zufluss an die Betriebsstätte liegt nur vor, wenn
die Beteiligung an der Tochtergesellschaft tatsächlich zu dem
Betriebsvermögen der Betriebsstätte gehört.
[[law:estg:43b#abs_1_4|4]]4 Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Kapitalerträge im
Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1, die anlässlich der Liquidation oder
Umwandlung einer Tochtergesellschaft zufließen.
(2)
[[law:estg:43b#abs_2_1|1]]1 Muttergesellschaft im Sinne des Absatzes 1 ist jede
Gesellschaft, die
1. die in der Anlage 2 zu diesem Gesetz bezeichneten Voraussetzungen
erfüllt und
2. nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/96/EU des
Rates vom 30. [[law:estg:43b#abs_2_2|2]]November 2011 über das gemeinsame Steuersystem der
Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl.
[[law:estg:43b#abs_2_3|3]] L 345 vom 29.12.2011, S. 8), die zuletzt durch die Richtlinie
2014/86/EU (ABl. [[law:estg:43b#abs_2_4|4]]L 219 vom 25.7.2014, S. 40) geändert worden ist, zum
Zeitpunkt der Entstehung der Kapitalertragsteuer gemäß § 44 Absatz 1
Satz 2 nachweislich mindestens zu 10 Prozent unmittelbar am Kapital
der Tochtergesellschaft beteiligt ist (Mindestbeteiligung).
[[law:estg:43b#abs_2_5|5]]2 Ist die Mindestbeteiligung zu diesem Zeitpunkt nicht
erfüllt, ist der Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses
maßgeblich.
[[law:estg:43b#abs_2_6|6]]3 Tochtergesellschaft im Sinne des Absatzes 1 sowie des
Satzes 1 ist jede unbeschränkt steuerpflichtige Gesellschaft, die die
in der Anlage 2 zu diesem Gesetz und in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b
der Richtlinie 2011/96/EU bezeichneten Voraussetzungen erfüllt.
[[law:estg:43b#abs_2_7|7]]4 Weitere Voraussetzung ist, dass die Beteiligung
nachweislich ununterbrochen zwölf Monate besteht.
[[law:estg:43b#abs_2_8|8]]5 Wird dieser Beteiligungszeitraum nach dem Zeitpunkt der
Entstehung der Kapitalertragsteuer gemäß § 44 Absatz 1 Satz 2
vollendet, ist die einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer
nach § 50c Absatz 3 zu erstatten; das Freistellungsverfahren nach §
50c Absatz 2 ist ausgeschlossen.
[[law:estg:43b#abs_2_9|9]](2a) Betriebsstätte im Sinne der Absätze 1 und 2 ist eine feste
Geschäftseinrichtung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union, durch die die Tätigkeit der Muttergesellschaft ganz oder
teilweise ausgeübt wird, wenn das Besteuerungsrecht für die Gewinne
dieser Geschäftseinrichtung nach dem jeweils geltenden Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung dem Staat, in dem sie gelegen ist,
zugewiesen wird und diese Gewinne in diesem Staat der Besteuerung
unterliegen.
(3)[[law:estg:43b#abs_3_1|1]] (weggefallen)