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=== § 44 Entrichtung der Kapitalertragsteuer ===
(1)
[[law:estg:44#abs_1_1|1]]1 Schuldner der Kapitalertragsteuer ist in den Fällen des
§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7b und 8 bis 12 sowie Satz 2 der
Gläubiger der Kapitalerträge.
[[law:estg:44#abs_1_2|2]]2 Die Kapitalertragsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in
dem die Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen.
[[law:estg:44#abs_1_3|3]]3 In diesem Zeitpunkt haben in den Fällen des § 43 Absatz
1 Satz 1 Nummer 1, 2 bis 4 sowie 7a und 7b der Schuldner der
Kapitalerträge, jedoch in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
Satz 2 die für den Verkäufer der Wertpapiere den Verkaufsauftrag
ausführende Stelle im Sinne des Satzes 4 Nummer 1, und in den Fällen
des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a, 5 bis 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2
die die Kapitalerträge auszahlende Stelle den Steuerabzug unter
Beachtung der im Bundessteuerblatt veröffentlichten
Auslegungsvorschriften der Finanzverwaltung für Rechnung des
Gläubigers der Kapitalerträge vorzunehmen.
[[law:estg:44#abs_1_4|4]]4 Die die Kapitalerträge auszahlende Stelle ist
1. in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 Buchstabe a und
Nummer 8 bis 12 sowie Satz 2
a) das inländische Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder
Wertpapierinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7
Buchstabe b,
aa) das die Teilschuldverschreibungen, die Anteile an einer
Sammelschuldbuchforderung, die Wertrechte, die Zinsscheine, die
Anteile an Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes, die
elektronischen Wertpapiere im Sinne des § 2 des Gesetzes über
elektronische Wertpapiere oder sonstigen Wirtschaftsgüter verwahrt
oder verwaltet oder deren Veräußerung durchführt und die
Kapitalerträge auszahlt oder gutschreibt oder in den Fällen des § 43
Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 und 11 die Kapitalerträge auszahlt oder
gutschreibt,
bb) das die Kapitalerträge gegen Aushändigung der Zinsscheine oder der
Teilschuldverschreibungen einem anderen als einem ausländischen
Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut auszahlt oder
gutschreibt;
b) der Schuldner der Kapitalerträge in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz
1 Nummer 7 Buchstabe a und Nummer 10 unter den Voraussetzungen des
Buchstabens a, wenn kein inländisches Kredit-, Finanzdienstleistungs-
oder Wertpapierinstitut die die Kapitalerträge auszahlende Stelle ist;
2. in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b das
inländische Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut,
das die Kapitalerträge als Schuldner auszahlt oder gutschreibt;
2a. in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8a
a) der inländische Betreiber oder die inländische Zweigniederlassung
eines ausländischen Betreibers einer Internet-Dienstleistungsplattform
im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8a Satz 2, der die
Kapitalerträge an den Gläubiger auszahlt oder gutschreibt,
b) das inländische Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder
Wertpapierinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7
Buchstabe b, das inländische Zahlungsinstitut im Sinne des § 1 Absatz
1 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder das
inländische E-Geld-Institut im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, das die Kapitalerträge im
Auftrag des inländischen oder ausländischen Betreibers einer Internet-
Dienstleistungsplattform im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8a
Satz 2 oder nach Vermittlung der Kapitalforderung durch eine Internet-
Dienstleistungsplattform für den Schuldner der Kapitalerträge an den
Gläubiger auszahlt oder gutschreibt,
c) der Schuldner der Kapitalerträge, wenn es keinen inländischen
Abzugsverpflichteten nach Buchstabe a oder b gibt.
[[law:estg:44#abs_1_5|5]] 2 Der inländische Betreiber oder die
inländische Zweigniederlassung eines ausländischen Betreibers einer
Internet-Dienstleistungsplattform im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1
Nummer 8a Satz 2 (Plattformbetreiber) haftet in diesem Fall für die
nicht einbehaltenen Steuern oder zu Unrecht gewährten Steuervorteile.
[[law:estg:44#abs_1_6|6]] 3 Der Plattformbetreiber haftet nicht nach
Satz 2, wenn er den Schuldner der Kapitalerträge auf seine
Verpflichtung, die Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzuführen
hingewiesen und dies dokumentiert hat;
3. in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a
a) das inländische Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder
Wertpapierinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7
Buchstabe b, welche die Anteile verwahrt oder verwaltet und die
Kapitalerträge auszahlt oder gutschreibt oder die Kapitalerträge gegen
Aushändigung der Dividendenscheine auszahlt oder gutschreibt oder die
Kapitalerträge an eine ausländische Stelle auszahlt,
b) die Wertpapiersammelbank, der die Anteile zur Sammelverwahrung
anvertraut wurden, wenn sie die Kapitalerträge an eine ausländische
Stelle auszahlt,
c) der Schuldner der Kapitalerträge,
aa) soweit die Wertpapiersammelbank, der die Anteile zur Sammelverwahrung
anvertraut wurden, keine Dividendenregulierung vornimmt; die
Wertpapiersammelbank hat dem Schuldner der Kapitalerträge den Umfang
der Bestände ohne Dividendenregulierung mitzuteilen,
bb) soweit im Fall elektronischer Aktien die registerführende Stelle gemäß
§ 12 Absatz 2 oder § 16 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische
Wertpapiere, die das Register führt, in das die Aktien eingetragen
sind, keine Dividendenregulierung vornimmt; die registerführende
Stelle hat dem Schuldner der Kapitalerträge den Umfang der Bestände
ohne Dividendenregulierung mitzuteilen;
4. in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, soweit es sich um die
Vorabpauschale nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 des
Investmentsteuergesetzes handelt, das inländische Kredit-,
Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut im Sinne des § 43
Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b, welches die Anteile an dem
Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes verwahrt oder
verwaltet;
5. in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Investmentfonds,
wenn es sich um Kapitalerträge aus Anteilen an inländischen
Investmentfonds handelt, die nicht von einem inländischen oder
ausländischen Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut
im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b verwahrt oder
verwaltet werden;
6. für Kapitalerträge aus Kryptowertpapieren im Sinne des § 4 Absatz 3
des Gesetzes über elektronische Wertpapiere, in den Fällen des § 43
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a, 2, 5, 7 Buchstabe a, Nummer 8 und 9 bis 12
die registerführende Stelle nach § 16 Absatz 2 des Gesetzes über
elektronische Wertpapiere, sofern sich keine auszahlende Stelle aus
den Nummern 1, 3, 4 und 5 ergibt.
[[law:estg:44#abs_1_7|7]]5 Die innerhalb eines Kalendermonats einbehaltene Steuer
ist jeweils bis zum zehnten des folgenden Monats an das Finanzamt
abzuführen, das für die Besteuerung
1. des Schuldners der Kapitalerträge,
2. der den Verkaufsauftrag ausführenden Stelle oder
3. der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle
nach dem Einkommen zuständig ist; bei Kapitalerträgen im Sinne des §
43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist die einbehaltene Steuer in dem
Zeitpunkt abzuführen, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger
zufließen.
[[law:estg:44#abs_1_8|8]]6 Dabei ist die Kapitalertragsteuer, die zu demselben
Zeitpunkt abzuführen ist, jeweils auf den nächsten vollen Eurobetrag
abzurunden.
[[law:estg:44#abs_1_9|9]]7 Wenn Kapitalerträge ganz oder teilweise nicht in Geld
bestehen (§ 8 Absatz 2) und der in Geld geleistete Kapitalertrag nicht
zur Deckung der Kapitalertragsteuer ausreicht, hat der Gläubiger der
Kapitalerträge dem zum Steuerabzug Verpflichteten den Fehlbetrag zur
Verfügung zu stellen.
[[law:estg:44#abs_1_10|10]]8 Zu diesem Zweck kann der zum Steuerabzug Verpflichtete
den Fehlbetrag von einem bei ihm unterhaltenen und auf den Namen des
Gläubigers der Kapitalerträge lautenden Konto, ohne Einwilligung des
Gläubigers, einziehen.
[[law:estg:44#abs_1_11|11]]9 Soweit der Gläubiger nicht vor Zufluss der
Kapitalerträge widerspricht, darf der zum Steuerabzug Verpflichtete
auch insoweit die Geldbeträge von einem auf den Namen des Gläubigers
der Kapitalerträge lautenden Konto einziehen, wie ein mit dem
Gläubiger vereinbarter Kontokorrentkredit für dieses Konto nicht in
Anspruch genommen wurde.
[[law:estg:44#abs_1_12|12]]10 Soweit der Gläubiger seiner Verpflichtung nicht
nachkommt, hat der zum Steuerabzug Verpflichtete dies dem für ihn
zuständigen Betriebsstättenfinanzamt nach Maßgabe des § 93c der
Abgabenordnung anzuzeigen und neben den in § 93c Absatz 1 der
Abgabenordnung genannten Angaben folgende Daten zu übermitteln:
1. das Datum der Gutschrift des Kapitalertrags,
2. die Bezeichnung und die Internationale Wertpapierkennnummer der
Wertpapiergattung sowie die dem Kapitalertrag zugrundeliegende
Stückzahl der Wertpapiere soweit vorhanden, ansonsten die Bezeichnung
des betroffenen Kapitalertrags,
3. sofern ermittelbar, die Höhe des Kapitalertrags, für den der
Steuereinbehalt fehlgeschlagen ist.
[[law:estg:44#abs_1_13|13]]11 Das Wohnsitz-Finanzamt hat die zu wenig erhobene
Kapitalertragsteuer vom Gläubiger der Kapitalerträge nach § 32d Absatz
3 in der Veranlagung nachzufordern.
[[law:estg:44#abs_1_14|14]](1a)
1 Werden inländische Aktien über eine ausländische Stelle
mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch
geliefert und leitet die ausländische Stelle auf die Erträge im Sinne
des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 einen einbehaltenen Steuerbetrag im
Sinne des § 43a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 an eine inländische
Wertpapiersammelbank weiter, ist diese zur Abführung der einbehaltenen
Steuer verpflichtet.
[[law:estg:44#abs_1_15|15]]2 Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 und 2 gilt Satz 1 entsprechend.
[[law:estg:44#abs_1_16|16]](1b) Bei inländischen und ausländischen Investmentfonds ist für die
Vorabpauschale nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 des
Investmentsteuergesetzes Absatz 1 Satz 7 bis 11 entsprechend
anzuwenden.
(2)
[[law:estg:44#abs_2_1|1]]1 Gewinnanteile (Dividenden) und andere Kapitalerträge im
Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, deren Ausschüttung von einer
Körperschaft beschlossen wird, fließen dem Gläubiger der
Kapitalerträge an dem Tag zu (Absatz 1), der im Beschluss als Tag der
Auszahlung bestimmt worden ist.
[[law:estg:44#abs_2_2|2]]2 Ist die Ausschüttung nur festgesetzt, ohne dass über den
Zeitpunkt der Auszahlung ein Beschluss gefasst worden ist, so gilt als
Zeitpunkt des Zufließens der Tag nach der Beschlussfassung; ist durch
Gesetz eine abweichende Fälligkeit des Auszahlungsanspruchs bestimmt
oder lässt das Gesetz eine abweichende Bestimmung der Fälligkeit durch
Satzungsregelung zu, gilt als Zeitpunkt des Zufließens der Tag der
Fälligkeit.
[[law:estg:44#abs_2_3|3]]3 Für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1
Satz 4 gelten diese Zuflusszeitpunkte entsprechend.
(3)
[[law:estg:44#abs_3_1|1]]1 Ist bei Einnahmen aus der Beteiligung an einem
Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter in dem Beteiligungsvertrag
über den Zeitpunkt der Ausschüttung keine Vereinbarung getroffen, so
gilt der Kapitalertrag am Tag nach der Aufstellung der Bilanz oder
einer sonstigen Feststellung des Gewinnanteils des stillen
Gesellschafters, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des
Wirtschaftsjahres, für das der Kapitalertrag ausgeschüttet oder
gutgeschrieben werden soll, als zugeflossen.
[[law:estg:44#abs_3_2|2]]2 Bei Zinsen aus partiarischen Darlehen gilt Satz 1
entsprechend.
(4)[[law:estg:44#abs_4_1|1]] Haben Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge vor dem Zufließen
ausdrücklich Stundung des Kapitalertrags vereinbart, weil der
Schuldner vorübergehend zur Zahlung nicht in der Lage ist, so ist der
Steuerabzug erst mit Ablauf der Stundungsfrist vorzunehmen.
(5)
[[law:estg:44#abs_5_1|1]]1 Die Schuldner der Kapitalerträge, die den
Verkaufsauftrag ausführenden Stellen oder die die Kapitalerträge
auszahlenden Stellen haften für die Kapitalertragsteuer, die sie
einzubehalten und abzuführen haben, es sei denn, sie weisen nach, dass
sie die ihnen auferlegten Pflichten weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig verletzt haben.
[[law:estg:44#abs_5_2|2]]2 Der Gläubiger der Kapitalerträge wird nur in Anspruch
genommen, wenn
1. der Schuldner, die den Verkaufsauftrag ausführende Stelle oder die die
Kapitalerträge auszahlende Stelle die Kapitalerträge nicht
vorschriftsmäßig gekürzt hat,
2. der Gläubiger weiß, dass der Schuldner, die den Verkaufsauftrag
ausführende Stelle oder die die Kapitalerträge auszahlende Stelle die
einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat,
und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt oder
3. das die Kapitalerträge auszahlende inländische Kredit-,
Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut die Kapitalerträge zu
Unrecht ohne Abzug der Kapitalertragsteuer ausgezahlt hat.
[[law:estg:44#abs_5_3|3]]3 Für die Inanspruchnahme des Schuldners der
Kapitalerträge, der den Verkaufsauftrag ausführenden Stelle und der
die Kapitalerträge auszahlenden Stelle bedarf es keines
Haftungsbescheids, soweit der Schuldner, die den Verkaufsauftrag
ausführende Stelle oder die die Kapitalerträge auszahlende Stelle die
einbehaltene Kapitalertragsteuer richtig angemeldet hat oder soweit
sie ihre Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder dem
Prüfungsbeamten des Finanzamts schriftlich anerkennen.
(6)
[[law:estg:44#abs_6_1|1]]1 In den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7c gilt
die juristische Person des öffentlichen Rechts und die von der
Körperschaftsteuer befreite Körperschaft, Personenvereinigung oder
Vermögensmasse als Gläubiger und der Betrieb gewerblicher Art und der
wirtschaftliche Geschäftsbetrieb als Schuldner der Kapitalerträge.
[[law:estg:44#abs_6_2|2]]2 Die Kapitalertragsteuer entsteht, auch soweit sie auf
verdeckte Gewinnausschüttungen entfällt, die im abgelaufenen
Wirtschaftsjahr vorgenommen worden sind, im Zeitpunkt der
Bilanzerstellung; sie entsteht spätestens acht Monate nach Ablauf des
Wirtschaftsjahres; in den Fällen des § 20 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe
b Satz 2 am Tag nach der Beschlussfassung über die Verwendung und in
den Fällen des § 22 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes am Tag nach
der Veräußerung.
[[law:estg:44#abs_6_3|3]]3 Die Kapitalertragsteuer entsteht in den Fällen des § 20
Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b Satz 3 zum Ende des Wirtschaftsjahres.
[[law:estg:44#abs_6_4|4]]4 Die Absätze 1 bis 4 und 5 Satz 2 sind entsprechend
anzuwenden.
[[law:estg:44#abs_6_5|5]]5 Der Schuldner der Kapitalerträge haftet für die
Kapitalertragsteuer, soweit sie auf verdeckte Gewinnausschüttungen und
auf Veräußerungen im Sinne des § 22 Absatz 4 des
Umwandlungssteuergesetzes entfällt.
(7)
[[law:estg:44#abs_7_1|1]]1 In den Fällen des § 14 Absatz 3 des
Körperschaftsteuergesetzes entsteht die Kapitalertragsteuer in dem
Zeitpunkt der Feststellung der Handelsbilanz der Organgesellschaft;
sie entsteht spätestens acht Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres
der Organgesellschaft.
[[law:estg:44#abs_7_2|2]]2 Die entstandene Kapitalertragsteuer ist an dem auf den
Entstehungszeitpunkt nachfolgenden Werktag an das Finanzamt
abzuführen, das für die Besteuerung der Organgesellschaft nach dem
Einkommen zuständig ist.
[[law:estg:44#abs_7_3|3]]3 Im Übrigen sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend
anzuwenden.