[[{}law:estg:44|←]][[{}law:estg|↑]][[{}law:estg:44b|→]]
=== § 44a Abstandnahme vom Steuerabzug ===
(1)
[[law:estg:44a#abs_1_1|1]]1 Soweit die Kapitalerträge, die einem unbeschränkt
einkommensteuerpflichtigen Gläubiger zufließen, zusammen mit den
Kapitalerträgen, für die die Kapitalertragsteuer nach § 44b zu
erstatten ist oder nach Absatz 10 kein Steuerabzug vorzunehmen ist,
den Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Absatz 9 nicht übersteigen, ist ein
Steuerabzug nicht vorzunehmen bei Kapitalerträgen im Sinne des
1. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 aus Genussrechten oder
2. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 aus Anteilen, die von einer
Kapitalgesellschaft ihren Arbeitnehmern überlassen worden sind und von
ihr, einem von der Kapitalgesellschaft bestellten Treuhänder, einem
inländischen Kreditinstitut oder einer inländischen Zweigniederlassung
einer der in § 53b Absatz 1 oder 7 des Kreditwesengesetzes genannten
Unternehmen verwahrt werden, und
3. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2.
[[law:estg:44a#abs_1_2|2]]2 Den Arbeitnehmern im Sinne des Satzes 1 stehen
Arbeitnehmer eines mit der Kapitalgesellschaft verbundenen
Unternehmens nach § 15 des Aktiengesetzes sowie frühere Arbeitnehmer
der Kapitalgesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens
gleich.
[[law:estg:44a#abs_1_3|3]]3 Den von der Kapitalgesellschaft überlassenen Anteilen
stehen Aktien gleich, die den Arbeitnehmern bei einer Kapitalerhöhung
auf Grund ihres Bezugsrechts aus den von der Kapitalgesellschaft
überlassenen Aktien zugeteilt worden sind oder die den Arbeitnehmern
auf Grund einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gehören.
[[law:estg:44a#abs_1_4|4]]4 Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1, 2 bis 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2, die einem unbeschränkt
einkommensteuerpflichtigen Gläubiger zufließen, ist der Steuerabzug
nicht vorzunehmen, wenn anzunehmen ist, dass auch für Fälle der
Günstigerprüfung nach § 32d Absatz 6 keine Steuer entsteht.
(2)
[[law:estg:44a#abs_2_1|1]]1 Voraussetzung für die Abstandnahme vom Steuerabzug nach
Absatz 1 ist, dass dem nach § 44 Absatz 1 zum Steuerabzug
Verpflichteten in den Fällen
1. des Absatzes 1 Satz 1 ein Freistellungsauftrag des Gläubigers der
Kapitalerträge nach amtlich vorgeschriebenem Muster oder
2. des Absatzes 1 Satz 4 eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung des für den
Gläubiger zuständigen Wohnsitzfinanzamts
vorliegt.
[[law:estg:44a#abs_2_2|2]]2 In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist die
Bescheinigung unter dem Vorbehalt des Widerrufs auszustellen.
[[law:estg:44a#abs_2_3|3]]3 Ihre Geltungsdauer darf höchstens drei Jahre betragen
und muss am Schluss eines Kalenderjahres enden.
[[law:estg:44a#abs_2_4|4]]4 Fordert das Finanzamt die Bescheinigung zurück oder
erkennt der Gläubiger, dass die Voraussetzungen für ihre Erteilung
weggefallen sind, so hat er dem Finanzamt die Bescheinigung
zurückzugeben.
[[law:estg:44a#abs_2_5|5]](2a)
1 Ein Freistellungsauftrag kann nur erteilt werden, wenn
der Gläubiger der Kapitalerträge seine Identifikationsnummer (§ 139b
der Abgabenordnung) und bei gemeinsamen Freistellungsaufträgen auch
die Identifikationsnummer des Ehegatten mitteilt.
[[law:estg:44a#abs_2_6|6]]2 Ein Freistellungsauftrag ist ab dem 1. [[law:estg:44a#abs_2_7|7]]Januar 2016
unwirksam, wenn der Meldestelle im Sinne des § 45d Absatz 1 Satz 1
keine Identifikationsnummer des Gläubigers der Kapitalerträge und bei
gemeinsamen Freistellungsaufträgen auch keine des Ehegatten vorliegen.
[[law:estg:44a#abs_2_8|8]]3 Sofern der Meldestelle im Sinne des § 45d Absatz 1 Satz
1 die Identifikationsnummer nicht bereits bekannt ist, kann sie diese
beim Bundeszentralamt für Steuern abfragen.
[[law:estg:44a#abs_2_9|9]]4 In der Anfrage dürfen nur die in § 139b Absatz 3 der
Abgabenordnung genannten Daten des Gläubigers der Kapitalerträge und
bei gemeinsamen Freistellungsaufträgen die des Ehegatten angegeben
werden, soweit sie der Meldestelle bekannt sind.
[[law:estg:44a#abs_2_10|10]]5 Die Anfrage hat nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz
durch Datenfernübertragung zu erfolgen.
[[law:estg:44a#abs_2_11|11]]6 Das Bundeszentralamt für Steuern teilt der Meldestelle
die Identifikationsnummer mit, sofern die übermittelten Daten mit den
nach § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung beim Bundeszentralamt für
Steuern gespeicherten Daten übereinstimmen.
[[law:estg:44a#abs_2_12|12]]7 Die Meldestelle darf die Identifikationsnummer nur
verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung von steuerlichen Pflichten
erforderlich ist.
(3)[[law:estg:44a#abs_3_1|1]] Der nach § 44 Absatz 1 zum Steuerabzug Verpflichtete hat in seinen
Unterlagen das Finanzamt, das die Bescheinigung erteilt hat, den Tag
der Ausstellung der Bescheinigung und die in der Bescheinigung
angegebene Steuer- und Listennummer zu vermerken sowie die
Freistellungsaufträge aufzubewahren.
(4)
[[law:estg:44a#abs_4_1|1]]1 Ist der Gläubiger
1. eine von der Körperschaftsteuer befreite inländische Körperschaft,
Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder
2. eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts,
so ist der Steuerabzug bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1
Satz 1 Nummer 4 bis 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 nicht vorzunehmen.
[[law:estg:44a#abs_4_2|2]]2 Dies gilt auch, wenn es sich bei den Kapitalerträgen um
Bezüge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 handelt, die der
Gläubiger von einer von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft
bezieht.
[[law:estg:44a#abs_4_3|3]]3 Voraussetzung ist, dass der Gläubiger dem Schuldner oder
dem die Kapitalerträge auszahlenden inländischen Kredit-,
Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut durch eine
Bescheinigung des für seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz
zuständigen Finanzamts nachweist, dass er eine Körperschaft,
Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Satzes 1 Nummer 1
oder 2 ist.
[[law:estg:44a#abs_4_4|4]]4 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und Absatz 3 gelten entsprechend.
[[law:estg:44a#abs_4_5|5]]5 Die in Satz 3 bezeichnete Bescheinigung wird nicht
erteilt, wenn die Kapitalerträge in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1
in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen, für den die
Befreiung von der Körperschaftsteuer ausgeschlossen ist, oder wenn sie
in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 in einem nicht von der
Körperschaftsteuer befreiten Betrieb gewerblicher Art anfallen.
[[law:estg:44a#abs_4_6|6]]6 Ein Steuerabzug ist auch nicht vorzunehmen bei
Kapitalerträgen im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c und d,
die einem Anleger zufließen, der eine nach den Rechtsvorschriften
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen
Wirtschaftsraums gegründete Gesellschaft im Sinne des Artikels 54 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des
Artikels 34 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit
Sitz und Ort der Geschäftsleitung innerhalb des Hoheitsgebietes eines
dieser Staaten ist, und der einer Körperschaft im Sinne des § 5 Absatz
1 Nummer 3 des Körperschaftsteuergesetzes vergleichbar ist; soweit es
sich um eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates des
Europäischen Wirtschaftsraums gegründete Gesellschaft oder eine
Gesellschaft mit Ort und Geschäftsleitung in diesem Staat handelt, ist
zusätzlich Voraussetzung, dass mit diesem Staat ein Amtshilfeabkommen
besteht.
[[law:estg:44a#abs_4_7|7]](4a)
1 Absatz 4 ist entsprechend auf Personengesellschaften im
Sinne des § 212 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
anzuwenden.
[[law:estg:44a#abs_4_8|8]]2 Dabei tritt die Personengesellschaft an die Stelle des
Gläubigers der Kapitalerträge.
[[law:estg:44a#abs_4_9|9]](4b)
1 Werden Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 von einer Genossenschaft an ihre Mitglieder gezahlt, hat sie
den Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn ihr für das jeweilige Mitglied
1. eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2,
2. eine Bescheinigung nach Absatz 5 Satz 4,
3. eine Bescheinigung nach Absatz 7 Satz 2 oder
4. eine Bescheinigung nach Absatz 8 Satz 2 vorliegt; in diesen Fällen ist
ein Steuereinbehalt in Höhe von drei Fünfteln vorzunehmen.
[[law:estg:44a#abs_4_10|10]]2 Eine Genossenschaft hat keinen Steuerabzug vorzunehmen,
wenn ihr ein Freistellungsauftrag erteilt wurde, der auch
Kapitalerträge im Sinne des Satzes 1 erfasst, soweit die
Kapitalerträge zusammen mit den Kapitalerträgen, für die nach Absatz 1
kein Steuerabzug vorzunehmen ist oder für die die Kapitalertragsteuer
nach § 44b zu erstatten ist, den mit dem Freistellungsauftrag
beantragten Freibetrag nicht übersteigen.
[[law:estg:44a#abs_4_11|11]]3 Dies gilt auch, wenn die Genossenschaft einen
Verlustausgleich nach § 43a Absatz 3 Satz 2 unter Einbeziehung von
Kapitalerträgen im Sinne des Satzes 1 durchgeführt hat.
(5)
[[law:estg:44a#abs_5_1|1]]1 Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1, 2, 5 bis 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2, die einem unbeschränkt
oder beschränkt einkommensteuerpflichtigen Gläubiger zufließen, ist
der Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn die Kapitalerträge
Betriebseinnahmen des Gläubigers sind und die Kapitalertragsteuer bei
ihm auf Grund der Art seiner Geschäfte auf Dauer höher wäre als die
gesamte festzusetzende Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer.
[[law:estg:44a#abs_5_2|2]]2 Ist der Gläubiger ein Lebens- oder
Krankenversicherungsunternehmen als Organgesellschaft, ist für die
Anwendung des Satzes 1 eine bestehende Organschaft im Sinne des § 14
des Körperschaftsteuergesetzes nicht zu berücksichtigen, wenn die beim
Organträger anzurechnende Kapitalertragsteuer, einschließlich der
Kapitalertragsteuer des Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmens,
die auf Grund von § 19 Absatz 5 des Körperschaftsteuergesetzes
anzurechnen wäre, höher wäre, als die gesamte festzusetzende
Körperschaftsteuer.
[[law:estg:44a#abs_5_3|3]]3 Für die Prüfung der Voraussetzung des Satzes 2 ist auf
die Verhältnisse der dem Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung im
Sinne des Satzes 4 vorangehenden drei Veranlagungszeiträume
abzustellen.
[[law:estg:44a#abs_5_4|4]]4 Die Voraussetzung des Satzes 1 ist durch eine
Bescheinigung des für den Gläubiger zuständigen Finanzamts
nachzuweisen.
[[law:estg:44a#abs_5_5|5]]5 Die Bescheinigung ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs
auszustellen.
[[law:estg:44a#abs_5_6|6]]6 Die Voraussetzung des Satzes 2 ist gegenüber dem für den
Gläubiger zuständigen Finanzamt durch eine Bescheinigung des für den
Organträger zuständigen Finanzamts nachzuweisen.
(6)
[[law:estg:44a#abs_6_1|1]]1 Voraussetzung für die Abstandnahme vom Steuerabzug nach
den Absätzen 1, 4 und 5 bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1
Satz 1 Nummer 6, 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 ist, dass die
Teilschuldverschreibungen, die Anteile an der
Sammelschuldbuchforderung, die Wertrechte, die Einlagen und Guthaben
oder sonstigen Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt des Zufließens der
Einnahmen unter dem Namen des Gläubigers der Kapitalerträge bei der
die Kapitalerträge auszahlenden Stelle verwahrt oder verwaltet werden.
[[law:estg:44a#abs_6_2|2]]2 Ist dies nicht der Fall, ist die Bescheinigung nach §
45a Absatz 2 durch einen entsprechenden Hinweis zu kennzeichnen.
[[law:estg:44a#abs_6_3|3]]3 Wird bei einem inländischen Kredit- oder
Finanzdienstleistungsinstitut oder bei einem inländischen
Wertpapierinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7
Buchstabe b ein Konto oder Depot für eine gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 9
des Körperschaftsteuergesetzes befreite Stiftung im Sinne des § 1
Absatz 1 Nummer 5 des Körperschaftsteuergesetzes auf den Namen eines
anderen Berechtigten geführt und ist das Konto oder Depot durch einen
Zusatz zur Bezeichnung eindeutig sowohl vom übrigen Vermögen des
anderen Berechtigten zu unterscheiden als auch steuerlich der Stiftung
zuzuordnen, so gilt es für die Anwendung des Absatzes 4, des Absatzes
7, des Absatzes 10 Satz 1 Nummer 2 und des § 44b Absatz 6 in
Verbindung mit Absatz 7 als im Namen der Stiftung geführt.
(7)
[[law:estg:44a#abs_7_1|1]]1 Ist der Gläubiger eine inländische
1. [[law:estg:44a#abs_7_2|2]]Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 5
Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes oder
2. [[law:estg:44a#abs_7_3|3]]Stiftung des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient, oder
3. juristische Person des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und
unmittelbar kirchlichen Zwecken dient,
so ist der Steuerabzug bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1, 2, 3 und 7a bis 7c nicht vorzunehmen.
[[law:estg:44a#abs_7_4|4]]2 Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1 ist, dass
der Gläubiger durch eine Bescheinigung des für seine Geschäftsleitung
oder seinen Sitz zuständigen Finanzamts nachweist, dass er eine
Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach Satz 1 ist.
[[law:estg:44a#abs_7_5|5]]3 Absatz 4 gilt entsprechend.
(8)
[[law:estg:44a#abs_8_1|1]]1 Ist der Gläubiger
1. eine nach § 5 Absatz 1 mit Ausnahme der Nummer 9 des
Körperschaftsteuergesetzes oder nach anderen Gesetzen von der
Körperschaftsteuer befreite Körperschaft, Personenvereinigung oder
Vermögensmasse oder
2. eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts, die nicht
in Absatz 7 bezeichnet ist,
so ist der Steuerabzug bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1, 2, 3 und 7a nur in Höhe von drei Fünfteln
vorzunehmen.
[[law:estg:44a#abs_8_2|2]]2 Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1 ist, dass
der Gläubiger durch eine Bescheinigung des für seine Geschäftsleitung
oder seinen Sitz zuständigen Finanzamts nachweist, dass er eine
Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des
Satzes 1 ist.
[[law:estg:44a#abs_8_3|3]]3 Absatz 4 gilt entsprechend.
[[law:estg:44a#abs_8_4|4]](8a)
1 Absatz 8 ist entsprechend auf Personengesellschaften im
Sinne des § 212 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
anzuwenden.
[[law:estg:44a#abs_8_5|5]]2 Dabei tritt die Personengesellschaft an die Stelle des
Gläubigers der Kapitalerträge.
(9)
[[law:estg:44a#abs_9_1|1]]1 Ist der Gläubiger der Kapitalerträge im Sinne des § 43
Absatz 1 eine beschränkt steuerpflichtige Körperschaft im Sinne des §
2 Nummer 1 des Körperschaftsteuergesetzes, so werden zwei Fünftel der
einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer erstattet.
[[law:estg:44a#abs_9_2|2]]2 § 50c Absatz 3 und 5 sowie § 50d Absatz 3 sind
entsprechend anzuwenden.
[[law:estg:44a#abs_9_3|3]]3 Weitergehende Ansprüche aus § 43b oder § 50g oder einem
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bleiben unberührt.
[[law:estg:44a#abs_9_4|4]]4 Verfahren nach den vorstehenden Sätzen und nach § 50c
Absatz 3 soll das Bundeszentralamt für Steuern verbinden.
(10)
[[law:estg:44a#abs_10_1|1]]1 Werden Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1a gezahlt, hat die auszahlende Stelle keinen Steuerabzug
vorzunehmen, wenn
1. der auszahlenden Stelle eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 für den Gläubiger vorgelegt wird,
2. der auszahlenden Stelle eine Bescheinigung nach Absatz 7 Satz 2 für
den Gläubiger vorgelegt wird; soweit die Kapitalerträge einen Betrag
von 20 000 Euro übersteigen, ist bei Gläubigern nach Absatz 7 Satz 1
Nummer 1 abweichend vom ersten Halbsatz ein Steuerabzug in Höhe von
drei Fünfteln vorzunehmen, wenn der Gläubiger bei Zufluss der
Kapitalerträge nicht seit mindestens einem Jahr ununterbrochen
wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien oder Genussscheine ist oder
3. der auszahlenden Stelle eine Bescheinigung nach Absatz 8 Satz 2 für
den Gläubiger vorgelegt wird; in diesen Fällen ist ein Steuereinbehalt
in Höhe von drei Fünfteln vorzunehmen.
[[law:estg:44a#abs_10_2|2]]2 Wird der auszahlenden Stelle ein Freistellungsauftrag
erteilt, der auch Kapitalerträge im Sinne des Satzes 1 erfasst, oder
führt diese einen Verlustausgleich nach § 43a Absatz 3 Satz 2 unter
Einbeziehung von Kapitalerträgen im Sinne des Satzes 1 durch, so hat
sie den Steuerabzug nicht vorzunehmen, soweit die Kapitalerträge
zusammen mit den Kapitalerträgen, für die nach Absatz 1 kein
Steuerabzug vorzunehmen ist oder die Kapitalertragsteuer nach § 44b zu
erstatten ist, den mit dem Freistellungsauftrag beantragten
Freistellungsbetrag nicht übersteigen.
[[law:estg:44a#abs_10_3|3]]3 Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
[[law:estg:44a#abs_10_4|4]]4 Werden Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1a von einer auszahlenden Stelle im Sinne des § 44 Absatz 1
Satz 4 Nummer 3 an eine ausländische Stelle ausgezahlt, hat diese
auszahlende Stelle über den von ihr vor der Zahlung in das Ausland von
diesen Kapitalerträgen vorgenommenen Steuerabzug der letzten
inländischen auszahlenden Stelle in der Wertpapierverwahrkette, welche
die Kapitalerträge auszahlt oder gutschreibt, auf deren Antrag eine
Sammel-Steuerbescheinigung für die Summe der eigenen und der für
Kunden verwahrten Aktien nach amtlich vorgeschriebenem Muster
auszustellen.
[[law:estg:44a#abs_10_5|5]]5 Der Antrag darf nur für Aktien gestellt werden, die mit
Dividendenberechtigung erworben und mit Dividendenanspruch geliefert
wurden.
[[law:estg:44a#abs_10_6|6]]6 Wird eine solche Sammel-Steuerbescheinigung beantragt,
ist die Ausstellung von Einzel-Steuerbescheinigungen oder die
Weiterleitung eines Antrags auf Ausstellung einer Einzel-
Steuerbescheinigung über den Steuerabzug von denselben Kapitalerträgen
ausgeschlossen; die Sammel-Steuerbescheinigung ist als solche zu
kennzeichnen.
[[law:estg:44a#abs_10_7|7]]7 Auf die ihr ausgestellte Sammel-Steuerbescheinigung
wendet die letzte inländische auszahlende Stelle § 44b Absatz 6 mit
der Maßgabe an, dass sie von den ihr nach dieser Vorschrift
eingeräumten Möglichkeiten Gebrauch zu machen hat.