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=== § 44b Erstattung der Kapitalertragsteuer ===
(1)[[law:estg:44b#abs_1_1|1]] Nach Ablauf eines Kalenderjahres hat der zum Steuerabzug
Verpflichtete die im vorangegangenen Kalenderjahr abgeführte Steuer
auf Ausschüttungen eines Investmentfonds zu erstatten, soweit die
Ausschüttungen nach § 17 des Investmentsteuergesetzes nicht als Ertrag
gelten.
(2)[[law:estg:44b#abs_2_1|1]] Ist bei Gläubigern nach § 44a Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 gemäß § 44a
Absatz 10 Satz 1 Nummer 2 Kapitalertragsteuer einbehalten und
abgeführt worden, wird auf Antrag durch das Finanzamt, in dessen
Bezirk sich die Geschäftsleitung oder der Sitz des Gläubigers
befindet, die Kapitalertragsteuer erstattet, wenn der Gläubiger die
Voraussetzungen nach § 36a Absatz 1 bis 3 erfüllt.
(3)[[law:estg:44b#abs_3_1|1]] und (4) (weggefallen)
(5)
[[law:estg:44b#abs_5_1|1]]1 Ist Kapitalertragsteuer einbehalten oder abgeführt
worden, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, oder hat der
Gläubiger dem nach § 44 Absatz 1 zum Steuerabzug Verpflichteten die
Bescheinigung nach § 43 Absatz 2 Satz 4, den Freistellungsauftrag, die
Nichtveranlagungs-Bescheinigung oder die Bescheinigungen nach § 44a
Absatz 4 oder Absatz 5 erst zu einem Zeitpunkt vorgelegt, zu dem die
Kapitalertragsteuer bereits abgeführt war, oder nach diesem Zeitpunkt
erst die Erklärung nach § 43 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 abgegeben, ist
auf Antrag des nach § 44 Absatz 1 zum Steuerabzug Verpflichteten die
Steueranmeldung (§ 45a Absatz 1) insoweit zu ändern; stattdessen kann
der zum Steuerabzug Verpflichtete bei der folgenden Steueranmeldung
die abzuführende Kapitalertragsteuer entsprechend kürzen.
[[law:estg:44b#abs_5_2|2]]2 Erstattungsberechtigt ist der Antragsteller.
[[law:estg:44b#abs_5_3|3]]3 Solange noch keine Steuerbescheinigung nach § 45a
erteilt ist, hat der zum Steuerabzug Verpflichtete das Verfahren nach
Satz 1 zu betreiben.
[[law:estg:44b#abs_5_4|4]]4 Die vorstehenden Sätze sind in den Fällen des Absatzes 6
nicht anzuwenden.
(6)
[[law:estg:44b#abs_6_1|1]]1 Werden Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 und 2 durch ein inländisches Kredit-, Finanzdienstleistungs-
oder Wertpapierinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7
Buchstabe b, das die Wertpapiere, Wertrechte oder sonstigen
Wirtschaftsgüter unter dem Namen des Gläubigers verwahrt oder
verwaltet, als Schuldner der Kapitalerträge oder für Rechnung des
Schuldners gezahlt, kann das Kredit- oder
Finanzdienstleistungsinstitut oder das Wertpapierinstitut die
einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer dem Gläubiger der
Kapitalerträge bis zur Ausstellung einer Steuerbescheinigung,
längstens bis zum 31. [[law:estg:44b#abs_6_2|2]]März des auf den Zufluss der Kapitalerträge
folgenden Kalenderjahres, unter den folgenden Voraussetzungen
erstatten:
1. dem Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut wird eine
Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
für den Gläubiger vorgelegt,
2. dem Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut wird eine
Bescheinigung nach § 44a Absatz 5 für den Gläubiger vorgelegt,
3. dem Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut wird eine
Bescheinigung nach § 44a Absatz 7 Satz 2 für den Gläubiger vorgelegt
und eine Abstandnahme war nicht möglich oder
4. dem Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut wird eine
Bescheinigung nach § 44a Absatz 8 Satz 2 für den Gläubiger vorgelegt
und die teilweise Abstandnahme war nicht möglich; in diesen Fällen
darf die Kapitalertragsteuer nur in Höhe von zwei Fünfteln erstattet
werden.
[[law:estg:44b#abs_6_3|3]]2 Das erstattende Kredit- oder
Finanzdienstleistungsinstitut oder das erstattende Wertpapierinstitut
haftet in sinngemäßer Anwendung des § 44 Absatz 5 für zu Unrecht
vorgenommene Erstattungen; für die Zahlungsaufforderung gilt § 219
Satz 2 der Abgabenordnung entsprechend.
[[law:estg:44b#abs_6_4|4]]3 Das Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut oder das
Wertpapierinstitut hat die Summe der Erstattungsbeträge in der
Steueranmeldung gesondert anzugeben und von der von ihm abzuführenden
Kapitalertragsteuer abzusetzen.
[[law:estg:44b#abs_6_5|5]]4 Wird dem Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder
Wertpapierinstitut ein Freistellungsauftrag erteilt, der auch
Kapitalerträge im Sinne des Satzes 1 erfasst, oder führt das Institut
oder das Wertpapierinstitut einen Verlustausgleich nach § 43a Absatz 3
Satz 2 unter Einbeziehung von Kapitalerträgen im Sinne des Satzes 1
aus, so hat es bis zur Ausstellung der Steuerbescheinigung, längstens
bis zum 31. [[law:estg:44b#abs_6_6|6]]März des auf den Zufluss der Kapitalerträge folgenden
Kalenderjahres, die einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer
auf diese Kapitalerträge zu erstatten; Satz 2 ist entsprechend
anzuwenden.
(7)
[[law:estg:44b#abs_7_1|1]]1 Eine Gesamthandsgemeinschaft kann für ihre Mitglieder im
Sinne des § 44a Absatz 7 oder Absatz 8 eine Erstattung der
Kapitalertragsteuer bei dem für die gesonderte Feststellung ihrer
Einkünfte zuständigen Finanzamt beantragen.
[[law:estg:44b#abs_7_2|2]]2 Die Erstattung ist unter den Voraussetzungen des § 44a
Absatz 4, 7 oder Absatz 8 und in dem dort bestimmten Umfang zu
gewähren.
[[law:estg:44b#abs_7_3|3]]3 Kapitalertragsteuer, die nach § 43 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1a einbehalten wurde, ist unter den Voraussetzungen des § 44a
Absatz 10 und in dem dort bestimmten Umfang zu erstatten, wenn der
Gläubiger die Voraussetzungen nach § 36a Absatz 1 bis 3 erfüllt.