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=== § 45a Anmeldung und Bescheinigung der Kapitalertragsteuer ===
(1)
[[law:estg:45a#abs_1_1|1]]1 Die Anmeldung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer ist
dem Finanzamt innerhalb der in § 44 Absatz 1 oder Absatz 7 bestimmten
Frist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg zu
übermitteln; die auszahlende Stelle hat die Kapitalertragsteuer auf
die Erträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a jeweils
gesondert für das Land, in dem sich der Ort der Geschäftsleitung des
Schuldners der Kapitalerträge befindet, anzugeben.
[[law:estg:45a#abs_1_2|2]]2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Steuerabzug nicht
oder nicht in voller Höhe vorzunehmen ist.
[[law:estg:45a#abs_1_3|3]]3 Der Grund für die Nichtabführung ist anzugeben.
[[law:estg:45a#abs_1_4|4]]4 Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger
Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall
ist die Kapitalertragsteuer-Anmeldung von dem Schuldner, der den
Verkaufsauftrag ausführenden Stelle, der auszahlenden Stelle oder
einer vertretungsberechtigten Person zu unterschreiben.
(2)
[[law:estg:45a#abs_2_1|1]]1 Folgende Stellen sind verpflichtet, dem Gläubiger der
Kapitalerträge auf Verlangen eine Bescheinigung nach amtlich
vorgeschriebenem Muster auszustellen, die die nach § 32d
erforderlichen Angaben enthält; bei Vorliegen der Voraussetzungen des
1. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 bis 4, 7a und 7b der Schuldner der
Kapitalerträge,
2. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a, 5 bis 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 die
die Kapitalerträge auszahlende Stelle vorbehaltlich des Absatzes 3,
3. § 44 Absatz 1a die zur Abführung der Steuer verpflichtete Stelle und
4. § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 5 der Investmentfonds.
[[law:estg:45a#abs_2_2|2]]2 Die Bescheinigung kann elektronisch übermittelt werden;
auf Anforderung des Gläubigers der Kapitalerträge ist sie auf Papier
zu übersenden.
[[law:estg:45a#abs_2_3|3]]3 Die Bescheinigung braucht nicht unterschrieben zu
werden, wenn sie in einem maschinellen Verfahren ausgedruckt worden
ist und den Aussteller erkennen lässt.
[[law:estg:45a#abs_2_4|4]]4 § 44a Absatz 6 gilt sinngemäß; über die zu
kennzeichnenden Bescheinigungen haben die genannten Institute und
Unternehmen Aufzeichnungen zu führen.
[[law:estg:45a#abs_2_5|5]]5 Diese müssen einen Hinweis auf den Buchungsbeleg über
die Auszahlung an den Empfänger der Bescheinigung enthalten.
[[law:estg:45a#abs_2_6|6]](2a) Ist der Gläubiger der Kapitalerträge beschränkt steuerpflichtig,
tritt in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und 2 Satz 4 an
die Stelle der Bescheinigung nach Absatz 2 Satz 1 die Übermittlung der
Angaben gemäß § 45b Absatz 5.
(3)
[[law:estg:45a#abs_3_1|1]]1 Werden Kapitalerträge für Rechnung des Schuldners durch
ein inländisches Kreditinstitut, ein inländisches
Finanzdienstleistungsinstitut oder ein inländisches Wertpapierinstitut
gezahlt, so hat anstelle des Schuldners das Kreditinstitut, das
Finanzdienstleistungsinstitut oder das Wertpapierinstitut die
Bescheinigung zu erteilen, sofern nicht die Voraussetzungen des
Absatzes 2 Satz 1 erfüllt sind.
[[law:estg:45a#abs_3_2|2]]2 Satz 1 gilt in den Fällen des § 20 Absatz 1 Nummer 1
Satz 4 entsprechend; der Emittent der Aktien gilt insoweit als
Schuldner der Kapitalerträge.
(4)
[[law:estg:45a#abs_4_1|1]]1 Eine Bescheinigung nach Absatz 2 oder Absatz 3 ist auch
zu erteilen, wenn in Vertretung des Gläubigers ein Antrag auf
Erstattung der Kapitalertragsteuer nach § 44b gestellt worden ist oder
gestellt wird.
[[law:estg:45a#abs_4_2|2]]2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 44a Absatz 8 Satz
1 der Steuerabzug nicht in voller Höhe vorgenommen worden ist.
(5)
[[law:estg:45a#abs_5_1|1]]1 Eine Bescheinigung, die den Absätzen 2 bis 4 nicht
entspricht, hat der Aussteller unverzüglich durch eine berichtigte
Bescheinigung zu ersetzen.
[[law:estg:45a#abs_5_2|2]]2 Die berichtigte Bescheinigung ist als solche zu
kennzeichnen.
[[law:estg:45a#abs_5_3|3]]3 Der Aussteller hat dem für ihn zuständigen
Betriebsstättenfinanzamt unverzüglich nach Maßgabe des § 93c der
Abgabenordnung neben den in § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung
genannten Angaben folgende Daten zu übermitteln:
1. den Anlass für die Ausstellung der berichtigten Bescheinigung und
deren Ausstellungsdatum,
2. die ursprünglichen und die berichtigten Angaben in der Bescheinigung
sowie
3. in den Fällen des Gläubigerwechsels die Identifikationsnummer, den
Namen und die Anschrift des bisherigen Gläubigers der Kapitalerträge.
[[law:estg:45a#abs_5_4|4]]4 Bei Steuerpflichtigen, die nicht unbeschränkt
steuerpflichtig sind, findet Satz 3 mit der Maßgabe Anwendung, dass
der Aussteller die Daten an das Bundeszentralamt für Steuern zu
übermitteln hat.
(6)
[[law:estg:45a#abs_6_1|1]]1 Der Aussteller einer Bescheinigung, die den Absätzen 2
bis 4 nicht entspricht, haftet für die auf Grund dessen verkürzten
Steuern oder zu Unrecht gewährten Steuervorteile; dies gilt
entsprechend für die die Kapitalerträge auszahlende Stelle und die
Zwischenverwahrstellen nach § 45b Absatz 7 bei der Übermittlung
fehlerhafter Angaben im Rahmen der Meldepflichten nach § 45b Absatz 2
in Verbindung mit den Absätzen 4 bis 6 Satz 1 und 2 sowie Absatz 7.
[[law:estg:45a#abs_6_2|2]]2 Ist die Bescheinigung nach Absatz 3 durch ein
inländisches Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut
auszustellen, so haftet der Schuldner auch, wenn er zum Zweck der
Bescheinigung unrichtige Angaben macht.