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=== § 45b Angaben zur Bescheinigung und Abführung der Kapitalertragsteuer ===
(1)[[law:estg:45b#abs_1_1|1]] Die die Kapitalerträge auszahlende Stelle weist jeder nach Maßgabe
des § 45a Absatz 2 zu erteilenden Bescheinigung und jedem nach § 45b
Absatz 5 zu übermittelnden Datensatz eine nach amtlichem Muster zu
erstellende Ordnungsnummer zu.
(2)
[[law:estg:45b#abs_2_1|1]]1 Wird dem Gläubiger der Kapitalerträge nach Maßgabe des §
45a Absatz 2 Satz 1 eine Steuerbescheinigung erteilt, übermittelt die
auszahlende Stelle bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz
1 Nummer 1a und 2 Satz 4 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch
Datenfernübertragung über die amtlich bestimmte Schnittstelle folgende
Angaben an das Bundeszentralamt für Steuern:
1. [[law:estg:45b#abs_2_2|2]]Angaben zur auszahlenden Stelle:
a) den Namen, die Anschrift, das Ordnungsmerkmal und die Kontaktdaten,
b) das Identifikationsmerkmal nach den §§ 139a bis 139c der
Abgabenordnung oder, soweit dieses nicht vergeben wurde, den Legal
Entity Identifier (LEI) oder die europäische einheitliche Kennung
(EUID) gemäß Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen
Parlaments und des Rates oder die Steuernummer,
c) hat die auszahlende Stelle einen Auftragnehmer im Sinne des § 87d der
Abgabenordnung mit der Datenübermittlung beauftragt, so sind die
Angaben nach den Buchstaben a und b auch für den Auftragnehmer
anzugeben;
2. [[law:estg:45b#abs_2_3|3]]Angaben zum Gläubiger der Kapitalerträge:
a) den Familiennamen, den Vornamen, den Tag der Geburt, die Anschrift und
die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung bei
natürlichen Personen,
b) die Firma oder den Namen, die Anschrift, sofern es sich bei dem
Gläubiger der Kapitalerträge nicht um eine natürliche Person handelt,
sowie die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der
Abgabenordnung oder, wenn die Wirtschafts-Identifikationsnummer noch
nicht vergeben wurde, den Legal Entity Identifier (LEI) oder die
europäische einheitliche Kennung (EUID) gemäß Artikel 16 der
Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates
oder die Steuernummer,
c) den Ansässigkeitsstaat des Gläubigers der Kapitalerträge, sofern der
Gläubiger der Kapitalerträge seinen Wohn- oder Geschäftssitz nicht im
Inland hat,
d) die durch den Ansässigkeitsstaat vergebene Steueridentifikationsnummer
oder die Rechtsform sowie das Datum des Gründungsaktes der
Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, sofern durch
den Ansässigkeitsstaat kein Identifikationsmerkmal vergeben wurde,
e) die Konto- oder Depotnummer des Gläubigers der Kapitalerträge,
verbunden mit der Angabe zur Art des nach Artikel 38 der Verordnung
(EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.
[[law:estg:45b#abs_2_4|4]] Juli 2014 geführten Depotkontos oder zur Art des sonstigen
Depotkontos; werden die Wertpapiere durch einen Treuhänder für den
Gläubiger der Kapitalerträge verwahrt, sind die Konto- oder
Depotnummer des Treuhänders sowie die Angaben zu Buchstabe a oder
Buchstabe b auch für den Treuhänder anzugeben; dies gilt entsprechend,
wenn die Kapitalerträge einem Nießbraucher oder Pfandgläubiger
zuzurechnen sind;
3. [[law:estg:45b#abs_2_5|5]]Angaben zu den in die Verwahrkette eingebundenen Verwahrstellen:
a) die Firma, die Anschrift und den Legal Entity Identifier (LEI) oder
die europäische einheitliche Kennung (EUID) gemäß Artikel 16 der
Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates
der jeweils in die Verwahrkette nacheinander eingebundenen
Zwischenverwahrstellen der Wertpapiere sowie der Depotbank, die die
Wertpapiere für den Gläubiger der Kapitalerträge unmittelbar verwahrt,
b) die durch den Ansässigkeitsstaat des Zwischenverwahrers oder der
Depotbank vergebene Steueridentifikationsnummer,
c) den Ansässigkeitsstaat des Zwischenverwahrers oder der Depotbank,
d) die jeweiligen Konto- oder Depotnummern der durch die
Zwischenverwahrstellen und von der Depotbank geführten Depotkonten, in
denen die Wertpapiere verwahrt werden, verbunden mit der Angabe zur
Art des nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. [[law:estg:45b#abs_2_6|6]]Juli 2014 geführten
Depotkontos oder sonstigen Depotkontos;
4. [[law:estg:45b#abs_2_7|7]]Angaben zum Kapitalertrag:
a) die Firma, die Anschrift, den Legal Entity Identifier (LEI) oder die
europäische einheitliche Kennung (EUID) gemäß Artikel 16 der
Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates
der die Kapitalerträge ausschüttenden Gesellschaft und die
internationale Wertpapierkennnummer und die Art des Wertpapiers,
b) die Stückzahl der Wertpapiere je Wertpapiergattung und Zahlungstag,
c) den Bruttobetrag und den Nettobetrag der auf den Gläubiger
entfallenden Kapitalerträge je Wertpapiergattung und Zahlungstag,
d) den Betrag, der je Wertpapiergattung und Zahlungstag einbehaltenen und
abgeführten Kapitalertragsteuer und den Betrag der einbehaltenen und
abgeführten Zuschlagsteuern; die Ermäßigung der Kapitalertragsteuer um
die auf die Kapitalerträge entfallende Kirchensteuer ist nicht zu
berücksichtigen; sind die Kapitalerträge nach Maßgabe des § 43a Absatz
3 Satz 2 mit negativen Kapitalerträgen auszugleichen, sind statt der
Beträge der abgeführten Steuern der Betrag der einbehaltenen und auf
die Kapitalerträge entfallenden Kapitalertragsteuer vor Durchführung
des Verlustausgleiches, vor Berücksichtigung ausländischer Steuern und
vor Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrages sowie der Betrag der
darauf entfallenden Zuschlagsteuern anzugeben,
e) der jeweils angewendete Steuersatz und die Rechtsgrundlage für den
Steuerabzug oder für die Abstandnahme vom Steuerabzug,
f) die IBAN des Kontos, zu dessen Gunsten die Gutschrift der Erträge
erfolgte,
g) das zur Identifikation der Ausschüttung vergebene Merkmal,
h) die Art der Gutschrift, insbesondere ob eine Bardividende oder eine
Sachdividende gutgeschrieben wurde,
i) für den Fall der Ausstellung einer Steuerbescheinigung das Datum der
Ausstellung und die für die Steuerbescheinigung vergebene
Ordnungsnummer;
5. [[law:estg:45b#abs_2_8|8]]Angaben zu den dem Kapitalertrag zugrundeliegenden Wertpapieren:
a) die Anzahl der Wertpapiere, die mehr als fünf Tage vor dem auf den Tag
der Hauptversammlung folgenden Geschäftstag erworben wurden und die
Anzahl der Aktien, die innerhalb dieses Zeitraumes erworben wurden,
b) die Anzahl der Wertpapiere, die mit einer Finanzvereinbarung verbunden
sind und die Anzahl der Wertpapiere, die nicht mit einer
Finanzvereinbarung verbunden sind,
c) das Datum des Handelstags, das Datum des vereinbarten Abwicklungstags
und das Datum des tatsächlichen Abwicklungstags sowie die jeweilige
Stückzahl, verbunden mit der Angabe, ob der Transaktion ein Kauf, eine
Übertragung auf Grund einer Wertpapierleihe oder auf Grund eines
Wertpapierpensionsgeschäftes zugrunde lag, sofern die Wertpapiere
innerhalb eines Jahres vor dem zweiten auf den Tag der
Hauptversammlung folgenden Geschäftstag angeschafft oder sonst
übertragen wurden,
d) das Datum des Handelstags, das Datum des vereinbarten Abwicklungstags
und das Datum des tatsächlichen Abwicklungstags sowie die jeweilige
Stückzahl, verbunden mit der Angabe, ob der Transaktion ein Verkauf,
eine Rückübertragung aufgrund einer Wertpapierleihe oder auf Grund
eines Wertpapierpensionsgeschäftes zugrunde lag, sofern die
Wertpapiere innerhalb von 47 Tagen nach dem Tag der Hauptversammlung
veräußert oder übertragen wurden;
6. [[law:estg:45b#abs_2_9|9]]Ergänzende Angaben bei Hinterlegungsscheinen:
a) die Bezeichnung und die Internationale Wertpapierkennnummer der
hinterlegten Wertpapiere,
b) das in den Emissionsbedingungen des Hinterlegungsscheines festgelegte
Verhältnis der Hinterlegungsscheine zu den durch die inländische
Hinterlegungsstelle verwahrten inländischen Wertpapieren,
c) die Gesamtzahl ausgegebener Hinterlegungsscheine sowie die Gesamtzahl
der hinterlegten Wertpapiere, jeweils zum Zeitpunkt des zweiten auf
den Tag der Hauptversammlung folgenden Geschäftstages,
d) die Anzahl der Hinterlegungsscheine des Gläubigers der Kapitalerträge,
e) der Name und die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der
Abgabenordnung, der Legal Entity Identifier (LEI) oder die europäische
einheitliche Kennung (EUID) gemäß Artikel 16 der Richtlinie (EU)
2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates der
Hinterlegungsstelle der inländischen Wertpapiere.
[[law:estg:45b#abs_2_10|10]] 2 Die auszahlende Stelle hat den Gläubiger der
Kapitalerträge darüber zu unterrichten, dass Angaben zur Art der
bezogenen Kapitalerträge, zu den Verwahrstellen der jeweiligen
Wertpapiere, zum Erwerb und der Veräußerung der Wertpapiere sowie zu
in Zusammenhang mit den jeweiligen Wertpapieren stehenden
Finanzvereinbarungen an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt
werden.
(3)
[[law:estg:45b#abs_3_1|1]]1 Eine Finanzvereinbarung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5
Buchstabe b ist jede Vereinbarung oder vertragliche Verpflichtung
zwischen dem Empfänger der Dividendenzahlung und einer verbundenen
oder unabhängigen Partei, die den vollständigen oder teilweisen
Ausgleich der Dividende zwischen den Parteien zur Folge hat oder
dauerhaft oder vorübergehend zu einer vollständigen oder teilweisen
Übertragung der mit dem Eigentum an der Aktie verbundenen Rechte führt
oder führen kann.
[[law:estg:45b#abs_3_2|2]]2 Finanzvereinbarungen sind insbesondere
Wertpapierleihgeschäfte, Wertpapierkauf- und Rückkaufgeschäfte oder
Termingeschäfte.
[[law:estg:45b#abs_3_3|3]]3 Bei Hinterlegungsscheinen beziehen sich die Angaben nach
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 auf den Hinterlegungsschein.
(4)
[[law:estg:45b#abs_4_1|1]]1 Die Datenübermittlung der auszahlenden Stelle nach
Absatz 2 Satz 1 hat abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 1 der
Abgabenordnung bis spätestens zum 31. [[law:estg:45b#abs_4_2|2]]März des auf den Zufluss des
Kapitalertrages folgenden Kalenderjahres zu erfolgen.
[[law:estg:45b#abs_4_3|3]]2 Sind die Kapitalerträge nach Maßgabe des § 43a Absatz 3
Satz 2 mit negativen Kapitalerträgen auszugleichen, so sind neben den
Angaben nach Absatz 2 Satz 1 der Betrag der auf der nach amtlichem
Muster erteilten Bescheinigung für den Gläubiger der Kapitalerträge
ausgewiesenen Kapitalertragsteuer und der Betrag der ausgewiesenen
Zuschlagsteuern zu übermitteln.
(5)[[law:estg:45b#abs_5_1|1]] In den Fällen des § 45a Absatz 2a hat die die Kapitalerträge
auszahlende Stelle auf Verlangen des Gläubigers der Kapitalerträge dem
Bundeszentralamt für Steuern für jeden Zufluss unverzüglich
elektronisch die in Absatz 2 Satz 1 genannten Angaben unter Ergänzung
der nach Absatz 1 vergebenen Ordnungsnummer zu übermitteln.
(6)
[[law:estg:45b#abs_6_1|1]]1 Wurde für Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz
1 Nummer 1a oder Nummer 2 Satz 4 durch die auszahlende Stelle keine
Steuerbescheinigung erteilt oder kein Datensatz nach Maßgabe des
Absatzes 5 an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt, sind die
Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 für den bei der
auszahlenden Stelle geführten Depotinhaber zu übermitteln.
[[law:estg:45b#abs_6_2|2]]2 Im Falle einer Abstandnahme vom Steuerabzug sind die
Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 6 unter Angabe des Namens
oder der Firma desjenigen zu übermitteln, für dessen Rechnung vom
Steuerabzug Abstand genommen wurde.
[[law:estg:45b#abs_6_3|3]]3 Dies gilt auch für Wertpapierbestände, die in einem
allgemeinen Konto, das für Rechnung Dritter geführt wird, enthalten
sind.
[[law:estg:45b#abs_6_4|4]]4 Die Datenübermittlung der auszahlenden Stelle hat
abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung spätestens
bis zum 30. [[law:estg:45b#abs_6_5|5]]April des auf den Zufluss des Kapitalertrages folgenden
Kalenderjahres zu erfolgen.
(7)
[[law:estg:45b#abs_7_1|1]]1 Die inländischen und ausländischen
Zwischenverwahrstellen sowie die Depotbank und der Treuhänder, die die
Wertpapiere für den Gläubiger der Kapitalerträge unmittelbar
verwahren, sind für die Zwecke der Absätze 2 bis 5 verpflichtet, ihrer
jeweiligen Verwahrstelle die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis
6 vollständig und richtig mitzuteilen.
[[law:estg:45b#abs_7_2|2]]2 Die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe d
und e sind durch die auszahlende Stelle zu ergänzen.
[[law:estg:45b#abs_7_3|3]]3 Die Bescheinigung nach § 45a Absatz 2 darf erst erteilt
und die Angaben gemäß § 45a Absatz 2a dürfen erst übermittelt werden,
wenn der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle die Angaben nach
Absatz 2 Satz 1 vollständig vorliegen.
(8)[[law:estg:45b#abs_8_1|1]] In den Fällen der Absätze 4 bis 6 gilt Folgendes:
1. § 93c Absatz 3 der Abgabenordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
der übermittelte Datensatz unabhängig davon zu korrigieren oder zu
stornieren ist, wann die die Kapitalerträge auszahlende Stelle die
Feststellung im Sinne des § 93c Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2
der Abgabenordnung trifft; die die Kapitalerträge auszahlende Stelle
ist unabhängig von der in § 93c Absatz 3 der Abgabenordnung genannten
Frist verpflichtet, einen Datensatz zu übermitteln, wenn sie
nachträglich erkennt, dass sie zur Übermittlung eines Datensatzes
verpflichtet war und der Datensatz nicht übermittelt wurde;
2. § 171 Absatz 10a der Abgabenordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden,
dass die Festsetzungsfrist unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs der
Daten bei dem Bundeszentralamt für Steuern nicht vor Ablauf von zwei
Jahren nach Zugang der Daten endet.
(9)[[law:estg:45b#abs_9_1|1]] Inländische börsennotierte Gesellschaften haben gemäß § 67d des
Aktiengesetzes Informationen über die Identität ihrer Aktionäre zum
Zeitpunkt ihres Gewinnverteilungsbeschlusses zu verlangen und die
ihnen übermittelten Informationen elektronisch nach Maßgabe des § 93c
der Abgabenordnung unverzüglich elektronisch an das Bundeszentralamt
für Steuern zu übermitteln.
(10)
[[law:estg:45b#abs_10_1|1]]1 Das Bundeszentralamt für Steuern speichert die nach den
Absätzen 4 bis 6 und 9 übermittelten Daten zur Ermittlung der auf die
Kapitalerträge einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer und
analysiert diese im Hinblick auf missbräuchliche
Steuergestaltungsmodelle, die die Erlangung eines Steuervorteils aus
der Erhebung oder Entlastung von Kapitalertragsteuer mit erheblicher
Bedeutung zum Gegenstand haben.
[[law:estg:45b#abs_10_2|2]]2 Es darf dazu auch ihm nach Maßgabe dieser Absätze
übermittelte personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur
Erfüllung der Aufgabe nach Satz 1 erforderlich ist.