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=== § 45c Zusammengefasste Mitteilung zur Bescheinigung und Abführung der Kapitalertragsteuer ===
(1)
[[law:estg:45c#abs_1_1|1]]1 Die die Kapitalerträge auszahlende Stelle hat dem
Bundeszentralamt für Steuern bis zum 31. [[law:estg:45c#abs_1_2|2]]Juli des auf den Zufluss der
Kapitalerträge folgenden Kalenderjahres folgende Daten zu übermitteln:
1. die Summe der in einem Kalenderjahr je Wertpapiergattung und
Zahlungstag durch die die Kapitalerträge auszahlende Stelle
berücksichtigten Bruttoerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1a und 2 Satz 4;
2. den Betrag der auf diese Kapitalerträge einbehaltenen und abgeführten
Kapitalertragsteuer und den Betrag der einbehaltenen und abgeführten
Zuschlagsteuern;
3. die für diese Kapitalerträge nach § 45a Absatz 2 bescheinigte oder
gemäß § 45a Absatz 2a angegebene Kapitalertragsteuer und
Zuschlagsteuern; sind die Kapitalerträge nach Maßgabe des § 43a Absatz
3 Satz 2 mit negativen Kapitalerträgen auszugleichen, sind der Betrag
der einbehaltenen und auf die Kapitalerträge entfallenden
Kapitalertragsteuer vor Durchführung des Verlustausgleiches und vor
Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrages sowie der Betrag der darauf
entfallenden Zuschlagsteuern zu übermitteln;
4. die diesen Kapitalerträgen zugrunde liegende Stückzahl der Wertpapiere
und
5. die Bezeichnung und die Internationale Wertpapierkennnummer der
Wertpapiergattung.
[[law:estg:45c#abs_1_3|3]]2 Satz 1 gilt entsprechend für die Summe der
gutgeschriebenen Kapitalerträge, bei denen ein Steuerabzug nicht oder
nicht in voller Höhe vorgenommen wurde.
[[law:estg:45c#abs_1_4|4]]3 Die Rechtsgrundlage für die Abstandnahme vom Steuerabzug
und die darauf entfallenden Beträge sind anzugeben.
(2)
[[law:estg:45c#abs_2_1|1]]1 Die inländische Wertpapiersammelbank hat dem
Bundeszentralamt für Steuern bis zum 31. [[law:estg:45c#abs_2_2|2]]Juli des auf den Zufluss der
Kapitalerträge folgenden Kalenderjahres folgende Daten je
Wertpapiergattung und Kundendepot unter Angabe der Internationalen
Wertpapierkennnummer und der Stückzahl der Wertpapiere zu übermitteln:
1. die in § 45b Absatz 2 Nummer 1 genannten Angaben zum Depotinhaber;
verfügt der Depotinhaber nicht über eine inländische Steuernummer, so
ist die durch seinen Ansässigkeitsstaat vergebene
Steueridentifikationsnummer anzugeben;
2. die Konto- oder Depotnummer;
3. die Summe der in einem Kalenderjahr am Zahlungstag gutgeschriebenen
Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und 2 Satz
4, die auf Grund eines gebuchten Bestandes am Dividendenstichtag
gutgeschrieben wurden;
4. die Summe der in einem Kalenderjahr gutgeschriebenen
Kompensationszahlungen;
5. die Summe der in einem Kalenderjahr belasteten Kompensationszahlungen;
6. den Saldo aus der Summe der gutgeschriebenen Kapitalerträge zuzüglich
der Summe der gutgeschriebenen Kompensationszahlungen und der Summe
der belasteten Kompensationszahlungen;
7. den Betrag der einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer und
den Betrag der einbehaltenen und abgeführten Zuschlagsteuern auf die
Beträge nach den Nummern 3 und 4;
8. die Stückzahl der Wertpapiere, für die die Wertpapiersammelbank keine
Dividendenregulierung vorgenommen hat.
[[law:estg:45c#abs_2_3|3]]2 Die Pflicht zur Datenübermittlung nach Satz 1 mit
Ausnahme der Angabe nach Satz 1 Nummer 8 gilt entsprechend für die die
Kapitalerträge auszahlenden Stellen nach § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer
3\.
[[law:estg:45c#abs_2_4|4]]3 Dem Bundeszentralamt für Steuern sind bis zum 31. [[law:estg:45c#abs_2_5|5]]Juli
des auf die Abführung des Steuerbetrages folgenden Kalenderjahres der
Betrag der nach § 44 Absatz 1a abgeführten Kapitalertragsteuer sowie
die nach § 45a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bescheinigten Angaben zu
übermitteln.
(3)
[[law:estg:45c#abs_3_1|1]]1 § 93c der Abgabenordnung ist mit Ausnahme von dessen
Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c und d und Nummer 3 entsprechend
anzuwenden.
[[law:estg:45c#abs_3_2|2]]2 § 45b Absatz 8 gilt entsprechend.
(4)
[[law:estg:45c#abs_4_1|1]]1 Das Bundeszentralamt für Steuern speichert die ihm nach
den Absätzen 1 und 2 übermittelten Daten zur Ermittlung der auf diese
Kapitalerträge einbehaltenen und bescheinigten Kapitalertragsteuer und
analysiert diese im Hinblick auf missbräuchliche
Steuergestaltungsmodelle, die die Erlangung eines Steuervorteils aus
der Erhebung oder Entlastung von Kapitalertragsteuer mit erheblicher
Bedeutung zum Gegenstand haben.
[[law:estg:45c#abs_4_2|2]]2 Es darf dazu ihm nach Maßgabe der Absätze 1 und 2
übermittelte personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur
Erfüllung der Aufgabe nach Satz 1 erforderlich ist.