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=== § 45d Mitteilungen an das Bundeszentralamt für Steuern ===
(1)
[[law:estg:45d#abs_1_1|1]]1 Wer nach § 44 Absatz 1 dieses Gesetzes und nach § 7 des
Investmentsteuergesetzes zum Steuerabzug verpflichtet ist, hat dem
Bundeszentralamt für Steuern nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung
neben den in § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung genannten Angaben
folgende Daten zu übermitteln:
1. bei den Kapitalerträgen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt
worden ist,
a) die Kapitalerträge, bei denen vom Steuerabzug Abstand genommen worden
ist oder bei denen Kapitalertragsteuer auf Grund des
Freistellungsauftrags gemäß § 44b Absatz 6 Satz 4 dieses Gesetzes oder
gemäß § 7 Absatz 5 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes erstattet
wurde,
b) die Kapitalerträge, bei denen die Erstattung von Kapitalertragsteuer
beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt worden ist,
2. die Kapitalerträge, bei denen auf Grund einer Nichtveranlagungs-
Bescheinigung einer natürlichen Person nach § 44a Absatz 2 Satz 1
Nummer 2 vom Steuerabzug Abstand genommen oder eine Erstattung
vorgenommen wurde.
[[law:estg:45d#abs_1_2|2]]2 Bei einem gemeinsamen Freistellungsauftrag sind die
Daten beider Ehegatten zu übermitteln.
[[law:estg:45d#abs_1_3|3]]3 § 72a Absatz 4, § 93c Absatz 1 Nummer 3 und § 203a der
Abgabenordnung finden keine Anwendung.
(2)
[[law:estg:45d#abs_2_1|1]]1 Das Bundeszentralamt für Steuern darf den
Sozialleistungsträgern die Daten nach Absatz 1 mitteilen, soweit dies
zur Überprüfung des bei der Sozialleistung zu berücksichtigenden
Einkommens oder Vermögens erforderlich ist oder die betroffene Person
zustimmt.
[[law:estg:45d#abs_2_2|2]]2 Für Zwecke des Satzes 1 ist das Bundeszentralamt für
Steuern berechtigt, die ihm von den Sozialleistungsträgern
übermittelten Daten mit den vorhandenen Daten nach Absatz 1 im Wege
des automatisierten Datenabgleichs zu überprüfen und das Ergebnis den
Sozialleistungsträgern mitzuteilen.
(3)[[law:estg:45d#abs_3_1|1]] (weggefallen)