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=== § 46 Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ===
(1)[[law:estg:46#abs_1_1|1]] (weggefallen)
(2)[[law:estg:46#abs_2_1|1]] Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen
worden ist, so wird eine Veranlagung nur durchgeführt,
1. wenn die positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die
nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert
um die darauf entfallenden Beträge nach § 13 Absatz 3 und § 24a, oder
die positive Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem
Progressionsvorbehalt unterliegen, jeweils mehr als 410 Euro beträgt;
2. wenn der Steuerpflichtige nebeneinander von mehreren Arbeitgebern
Arbeitslohn bezogen hat; das gilt nicht, soweit nach § 38 Absatz 3a
Satz 7 Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern für den Lohnsteuerabzug
zusammengerechnet worden ist;
3. wenn Beiträge zu Krankenversicherungen und gesetzlichen
Pflegeversicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 erstattet
wurden, die Erstattung mehr als 410 Euro betrug und der im
Kalenderjahr erzielte Arbeitslohn höher ist als die Summe aus dem
Grundfreibetrag (§ 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1), dem Arbeitnehmer-
Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) und dem
Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c Satz 1) oder bei Ehegatten, die die
Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 erfüllen, höher ist als die Summe
aus dem doppelten Grundfreibetrag, dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag und
dem doppelten Sonderausgaben-Pauschbetrag;
3a. wenn von Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur
Einkommensteuer zu veranlagen sind, beide Arbeitslohn bezogen haben
und einer für den Veranlagungszeitraum oder einen Teil davon nach der
Steuerklasse V oder VI besteuert oder bei Steuerklasse IV der Faktor
(§ 39f) eingetragen worden ist;
4. wenn für einen Steuerpflichtigen ein Freibetrag im Sinne des § 39a
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5 oder Nummer 6 ermittelt worden ist
und der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn höher ist als
die Summe aus dem Grundfreibetrag (§ 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1),
dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) und
dem Sonderausgaben- Pauschbetrag (§ 10c Satz 1) oder bei Ehegatten,
die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 erfüllen, höher ist als die
Summe aus dem doppelten Grundfreibetrag, dem Arbeitnehmer-
Pauschbetrag und dem doppelten Sonderausgaben- Pauschbetrag; dasselbe
gilt für einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des § 1 Absatz
2 gehört;
4a. wenn bei einem Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz
1 Satz 1 nicht vorliegen,
a) bis c) (weggefallen)
d) im Fall des § 33a Absatz 2 Satz 5 das Elternpaar gemeinsam eine
Aufteilung des Abzugsbetrags in einem anderen Verhältnis als je zur
Hälfte beantragt oder
e) im Fall des § 33b Absatz 5 Satz 3 das Elternpaar gemeinsam eine
Aufteilung des Pauschbetrags für Menschen mit Behinderungen oder des
Pauschbetrags für Hinterbliebene in einem anderen Verhältnis als je
zur Hälfte beantragt.
[[law:estg:46#abs_2_2|2]] 2 Die Veranlagungspflicht besteht für jeden
Elternteil, der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat;
5. wenn bei einem Steuerpflichtigen die Lohnsteuer für einen sonstigen
Bezug nach § 39c Absatz 3 ermittelt wurde;
5a. wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug
berechnet hat und dabei der Arbeitslohn aus früheren
Dienstverhältnissen des Kalenderjahres außer Betracht geblieben ist (§
39b Absatz 3 Satz 2, § 41 Absatz 1 Satz 6, Großbuchstabe S);
6. wenn die Ehe des Arbeitnehmers im Veranlagungszeitraum durch Tod,
Scheidung oder Aufhebung aufgelöst worden ist und er oder sein
Ehegatte der aufgelösten Ehe im Veranlagungszeitraum wieder geheiratet
hat;
7. wenn
a) für einen unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Absatz 1 bei
der Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39) ein Ehegatte im Sinne
des § 1a Absatz 1 Nummer 2 berücksichtigt worden ist oder
b) für einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des § 1 Absatz 3
oder des § 1a gehört, Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39 Absatz 2
gebildet worden sind; das nach § 39 Absatz 2 Satz 2 bis 4 zuständige
Betriebsstättenfinanzamt ist dann auch für die Veranlagung zuständig;
8. wenn die Veranlagung beantragt wird, insbesondere zur Anrechnung von
Lohnsteuer auf die Einkommensteuer.
[[law:estg:46#abs_2_3|3]] 2 Der Antrag ist durch Abgabe einer
Einkommensteuererklärung zu stellen;
9. wenn ein Antrag im Sinne der Nummer 8 gestellt wird und daneben
beantragt wird, als unbeschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des § 1
Absatz 3 behandelt zu werden; die Zuständigkeit liegt beim
lohnsteuerlichen Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers.
(3)
[[law:estg:46#abs_3_1|1]]1 In den Fällen des Absatzes 2 ist ein Betrag in Höhe der
einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom
Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist und die nicht nach § 32d
Absatz 6 der tariflichen Einkommensteuer unterworfen wurden, vom
Einkommen abzuziehen, wenn diese Einkünfte insgesamt nicht mehr als
410 Euro betragen.
[[law:estg:46#abs_3_2|2]]2 Der Betrag nach Satz 1 vermindert sich um den
Altersentlastungsbetrag, soweit dieser den unter Verwendung des nach §
24a Satz 5 maßgebenden Prozentsatzes zu ermittelnden Anteil des
Arbeitslohns mit Ausnahme der Versorgungsbezüge im Sinne des § 19
Absatz 2 übersteigt, und um den nach § 13 Absatz 3 zu
berücksichtigenden Betrag.
(4)
[[law:estg:46#abs_4_1|1]]1 Kommt nach Absatz 2 eine Veranlagung zur Einkommensteuer
nicht in Betracht, so gilt die Einkommensteuer, die auf die Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit entfällt, für den Steuerpflichtigen
durch den Lohnsteuerabzug als abgegolten, soweit er nicht für zuwenig
erhobene Lohnsteuer in Anspruch genommen werden kann.
[[law:estg:46#abs_4_2|2]]2 § 42b bleibt unberührt.
(5)[[law:estg:46#abs_5_1|1]] Durch Rechtsverordnung kann in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1,
in denen die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der
Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist und die nicht
nach § 32d Absatz 6 der tariflichen Einkommensteuer unterworfen
wurden, den Betrag von 410 Euro übersteigen, die Besteuerung so
gemildert werden, dass auf die volle Besteuerung dieser Einkünfte
stufenweise übergeleitet wird.