[[{}law:estg:46|←]][[{}law:estg|↑]][[{}law:estg:48a|→]] ==== § 48 Steuerabzug ==== (1) [[law:estg:48#abs_1_1|1]]1 Erbringt jemand im Inland eine Bauleistung (Leistender) an einen Unternehmer im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts (Leistungsempfänger), ist der Leistungsempfänger verpflichtet, von der Gegenleistung einen Steuerabzug in Höhe von 15 Prozent für Rechnung des Leistenden vorzunehmen. [[law:estg:48#abs_1_2|2]]2 Vermietet der Leistungsempfänger Wohnungen, so ist Satz 1 nicht auf Bauleistungen für diese Wohnungen anzuwenden, wenn er nicht mehr als zwei Wohnungen vermietet. [[law:estg:48#abs_1_3|3]]3 Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. [[law:estg:48#abs_1_4|4]]4 Als Leistender gilt auch derjenige, der über eine Leistung abrechnet, ohne sie erbracht zu haben. (2) [[law:estg:48#abs_2_1|1]]1 Der Steuerabzug muss nicht vorgenommen werden, wenn der Leistende dem Leistungsempfänger eine im Zeitpunkt der Gegenleistung gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b Absatz 1 Satz 1 vorlegt oder die Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr den folgenden Betrag voraussichtlich nicht übersteigen wird: 1. 15 000 Euro, wenn der Leistungsempfänger ausschließlich steuerfreie Umsätze nach § 4 Nummer 12 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes ausführt, 2. 5 000 Euro in den übrigen Fällen. [[law:estg:48#abs_2_2|2]]2 Für die Ermittlung des Betrags sind die für denselben Leistungsempfänger erbrachten und voraussichtlich zu erbringenden Bauleistungen zusammenzurechnen. (3)[[law:estg:48#abs_3_1|1]] Gegenleistung im Sinne des Absatzes 1 ist das Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer. (4)[[law:estg:48#abs_4_1|1]] Wenn der Leistungsempfänger den Steuerabzugsbetrag angemeldet und abgeführt hat, 1. ist § 160 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden, 2. sind § 42d Absatz 6 und 8 und § 50a Absatz 7 nicht anzuwenden.