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==== § 48 Steuerabzug ====
(1)
[[law:estg:48#abs_1_1|1]]1 Erbringt jemand im Inland eine Bauleistung (Leistender)
an einen Unternehmer im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes oder an
eine juristische Person des öffentlichen Rechts (Leistungsempfänger),
ist der Leistungsempfänger verpflichtet, von der Gegenleistung einen
Steuerabzug in Höhe von 15 Prozent für Rechnung des Leistenden
vorzunehmen.
[[law:estg:48#abs_1_2|2]]2 Vermietet der Leistungsempfänger Wohnungen, so ist Satz
1 nicht auf Bauleistungen für diese Wohnungen anzuwenden, wenn er
nicht mehr als zwei Wohnungen vermietet.
[[law:estg:48#abs_1_3|3]]3 Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung,
Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von
Bauwerken dienen.
[[law:estg:48#abs_1_4|4]]4 Als Leistender gilt auch derjenige, der über eine
Leistung abrechnet, ohne sie erbracht zu haben.
(2)
[[law:estg:48#abs_2_1|1]]1 Der Steuerabzug muss nicht vorgenommen werden, wenn der
Leistende dem Leistungsempfänger eine im Zeitpunkt der Gegenleistung
gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b Absatz 1 Satz 1 vorlegt
oder die Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr den folgenden Betrag
voraussichtlich nicht übersteigen wird:
1. 15 000 Euro, wenn der Leistungsempfänger ausschließlich steuerfreie
Umsätze nach § 4 Nummer 12 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes ausführt,
2. 5 000 Euro in den übrigen Fällen.
[[law:estg:48#abs_2_2|2]]2 Für die Ermittlung des Betrags sind die für denselben
Leistungsempfänger erbrachten und voraussichtlich zu erbringenden
Bauleistungen zusammenzurechnen.
(3)[[law:estg:48#abs_3_1|1]] Gegenleistung im Sinne des Absatzes 1 ist das Entgelt zuzüglich
Umsatzsteuer.
(4)[[law:estg:48#abs_4_1|1]] Wenn der Leistungsempfänger den Steuerabzugsbetrag angemeldet und
abgeführt hat,
1. ist § 160 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden,
2. sind § 42d Absatz 6 und 8 und § 50a Absatz 7 nicht anzuwenden.