[[{}law:estg:48|←]][[{}law:estg|↑]][[{}law:estg:48b|→]]
==== § 48a Verfahren ====
(1)
[[law:estg:48a#abs_1_1|1]]1 Der Leistungsempfänger hat bis zum zehnten Tag nach
Ablauf des Monats, in dem die Gegenleistung im Sinne des § 48 erbracht
wird, eine elektronische Anmeldung, in der er den Steuerabzug für den
Anmeldungszeitraum selbst zu berechnen hat, nach amtlich
vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vorgeschriebene
Schnittstelle zu übermitteln.
[[law:estg:48a#abs_1_2|2]]2 Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger
Härten auf die Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz
über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle verzichten; in diesem
Fall ist die Anmeldung vom Leistungsempfänger nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
[[law:estg:48a#abs_1_3|3]]3 Der Abzugsbetrag ist am zehnten Tag nach Ablauf des
Anmeldungszeitraums fällig und an das für den Leistenden zuständige
Finanzamt für Rechnung des Leistenden abzuführen.
[[law:estg:48a#abs_1_4|4]]4 Die Anmeldung des Abzugsbetrags steht einer
Steueranmeldung gleich.
(2)[[law:estg:48a#abs_2_1|1]] Der Leistungsempfänger hat mit dem Leistenden unter Angabe
1. des Namens und der Anschrift des Leistenden,
2. des Rechnungsbetrags, des Rechnungsdatums und des Zahlungstags,
3. der Höhe des Steuerabzugs und
4. des Finanzamts, bei dem der Abzugsbetrag angemeldet worden ist,
über den Steuerabzug abzurechnen.
(3)
[[law:estg:48a#abs_3_1|1]]1 Der Leistungsempfänger haftet für einen nicht oder zu
niedrig abgeführten Abzugsbetrag.
[[law:estg:48a#abs_3_2|2]]2 Der Leistungsempfänger haftet nicht, wenn ihm im
Zeitpunkt der Gegenleistung eine Freistellungsbescheinigung (§ 48b)
vorgelegen hat, auf deren Rechtmäßigkeit er vertrauen konnte.
[[law:estg:48a#abs_3_3|3]]3 Er darf insbesondere dann nicht auf eine
Freistellungsbescheinigung vertrauen, wenn diese durch unlautere
Mittel oder durch falsche Angaben erwirkt wurde und ihm dies bekannt
oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.
[[law:estg:48a#abs_3_4|4]]4 Den Haftungsbescheid erlässt das für den Leistenden
zuständige Finanzamt.
(4)[[law:estg:48a#abs_4_1|1]] § 50b gilt entsprechend.