[[{}law:estg:48b|←]][[{}law:estg|↑]][[{}law:estg:48d|→]]
==== § 48c Anrechnung ====
(1)
[[law:estg:48c#abs_1_1|1]]1 Soweit der Abzugsbetrag einbehalten und angemeldet
worden ist, wird er auf vom Leistenden zu entrichtende Steuern
nacheinander wie folgt angerechnet:
1. die nach § 41a Absatz 1 einbehaltene und angemeldete Lohnsteuer,
2. die Vorauszahlungen auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer,
3. die Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Besteuerungs- oder
Veranlagungszeitraums, in dem die Leistung erbracht worden ist, und
4. die vom Leistenden im Sinne der §§ 48, 48a anzumeldenden und
abzuführenden Abzugsbeträge.
[[law:estg:48c#abs_1_2|2]]2 Die Anrechnung nach Satz 1 Nummer 2 kann nur für
Vorauszahlungszeiträume innerhalb des Besteuerungs- oder
Veranlagungszeitraums erfolgen, in dem die Leistung erbracht worden
ist.
[[law:estg:48c#abs_1_3|3]]3 Die Anrechnung nach Satz 1 Nummer 2 darf nicht zu einer
Erstattung führen.
(2)
[[law:estg:48c#abs_2_1|1]]1 Auf Antrag des Leistenden erstattet das nach § 20a
Absatz 1 der Abgabenordnung zuständige Finanzamt den Abzugsbetrag.
[[law:estg:48c#abs_2_2|2]]2 Die Erstattung setzt voraus, dass der Leistende nicht
zur Abgabe von Lohnsteueranmeldungen verpflichtet ist und eine
Veranlagung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer nicht in Betracht
kommt oder der Leistende glaubhaft macht, dass im Veranlagungszeitraum
keine zu sichernden Steueransprüche entstehen werden.
[[law:estg:48c#abs_2_3|3]]3 Der elektronische Antrag ist nach amtlich
vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vorgeschriebene
Schnittstelle bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres zu
übermitteln, das auf das Jahr folgt, in dem der Abzugsbetrag
angemeldet worden ist; weitergehende Fristen nach einem Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung bleiben unberührt.
[[law:estg:48c#abs_2_4|4]]4 Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger
Härten auf eine elektronische Übermittlung des Antrags verzichten.
[[law:estg:48c#abs_2_5|5]]5 In diesem Fall ist der Antrag auf Erstattung des
Abzugsbetrags vom Leistenden nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu
stellen.
(3)[[law:estg:48c#abs_3_1|1]] Das Finanzamt kann die Anrechnung ablehnen, soweit der angemeldete
Abzugsbetrag nicht abgeführt worden ist und Anlass zu der Annahme
besteht, dass ein Missbrauch vorliegt.