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==== § 48d Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen ====
(1)
[[law:estg:48d#abs_1_1|1]]1 Können Einkünfte, die dem Steuerabzug nach § 48
unterliegen, nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
nicht besteuert werden, so sind die Vorschriften über die
Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Steuer durch den Schuldner
der Gegenleistung ungeachtet des Abkommens anzuwenden.
[[law:estg:48d#abs_1_2|2]]2 Unberührt bleibt der Anspruch des Gläubigers der
Gegenleistung auf Erstattung der einbehaltenen und abgeführten Steuer.
[[law:estg:48d#abs_1_3|3]]3 Der Anspruch ist durch Antrag nach § 48c Absatz 2
geltend zu machen.
[[law:estg:48d#abs_1_4|4]]4 Der Gläubiger der Gegenleistung hat durch eine
Bestätigung der für ihn zuständigen Steuerbehörde des anderen Staates
nachzuweisen, dass er dort ansässig ist.
[[law:estg:48d#abs_1_5|5]]5 § 48b gilt entsprechend.
[[law:estg:48d#abs_1_6|6]]6 Der Leistungsempfänger kann sich im Haftungsverfahren
nicht auf die Rechte des Gläubigers aus dem Abkommen berufen.
(2)[[law:estg:48d#abs_2_1|1]] Unbeschadet des § 5 Absatz 1 Nummer 2 des
Finanzverwaltungsgesetzes liegt die Zuständigkeit für
Entlastungsmaßnahmen nach Absatz 1 bei dem nach § 20a der
Abgabenordnung zuständigen Finanzamt.