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==== § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte ====
(1)[[law:estg:49#abs_1_1|1]] Inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten
Einkommensteuerpflicht (§ 1 Absatz 4) sind
1. [[law:estg:49#abs_1_2|2]]Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft
(§§ 13, 14);
2. [[law:estg:49#abs_1_3|3]]Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 bis 17),
a) für den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein
ständiger Vertreter bestellt ist,
b) die durch den Betrieb eigener oder gecharterter Seeschiffe oder
Luftfahrzeuge aus Beförderungen zwischen inländischen und von
inländischen zu ausländischen Häfen erzielt werden, einschließlich der
Einkünfte aus anderen mit solchen Beförderungen zusammenhängenden,
sich auf das Inland erstreckenden Beförderungsleistungen,
c) die von einem Unternehmen im Rahmen einer internationalen
Betriebsgemeinschaft oder eines Pool-Abkommens, bei denen ein
Unternehmen mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland die Beförderung
durchführt, aus Beförderungen und Beförderungsleistungen nach
Buchstabe b erzielt werden,
d) die, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne der Nummern 3 und 4
gehören, durch im Inland ausgeübte oder verwertete künstlerische,
sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen
erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit diesen
Leistungen zusammenhängenden Leistungen, unabhängig davon, wem die
Einnahmen zufließen,
e) die unter den Voraussetzungen des § 17 erzielt werden, wenn es sich um
Anteile an einer Kapitalgesellschaft handelt,
aa) die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat,
bb) bei deren Erwerb auf Grund eines Antrags nach § 13 Absatz 2 oder § 21
Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 des Umwandlungssteuergesetzes nicht der
gemeine Wert der eingebrachten Anteile angesetzt worden ist oder auf
die § 17 Absatz 5 Satz 2 anzuwenden war oder
cc) deren Anteilswert zu irgendeinem Zeitpunkt während der 365 Tage vor
der Veräußerung unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 Prozent auf
inländischem unbeweglichem Vermögen beruhte und die Anteile dem
Veräußerer zu diesem Zeitpunkt zuzurechnen waren; für die Ermittlung
dieser Quote sind die aktiven Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens
mit den Buchwerten, die zu diesem Zeitpunkt anzusetzen gewesen wären,
zugrunde zu legen,
f) die, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des Buchstaben a
gehören, durch
aa) Vermietung und Verpachtung oder
bb) Veräußerung
von inländischem unbeweglichem Vermögen, von Sachinbegriffen oder
Rechten im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder sonstigen
Rechten, insbesondere Patentrechten, Markenrechten oder Sortenrechten,
die im Inland belegen oder in ein inländisches öffentliches Buch oder
Register eingetragen sind oder deren Verwertung in einer inländischen
Betriebsstätte oder anderen Einrichtung erfolgt, erzielt werden.
[[law:estg:49#abs_1_4|4]] 2 Bei sonstigen Rechten, bei denen Einkünfte
nur auf Grund der Eintragung in ein inländisches öffentliches Buch
oder Register vorliegen, liegen Einkünfte abweichend von Satz 1 nicht
vor, wenn die Vermietung und Verpachtung oder die Veräußerung nicht
zwischen nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des
Außensteuergesetzes erfolgt oder der Besteuerung der Einkünfte die
Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
unter Berücksichtigung der ihre Anwendung regelnden Vorschriften
dieses Gesetzes entgegenstehen.
[[law:estg:49#abs_1_5|5]] 3 § 23 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
[[law:estg:49#abs_1_6|6]] 4 Als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten auch
die Einkünfte aus Tätigkeiten im Sinne dieses Buchstabens, die von
einer Körperschaft im Sinne des § 2 Nummer 1 des
Körperschaftsteuergesetzes erzielt werden, die mit einer
Kapitalgesellschaft oder sonstigen juristischen Person im Sinne des §
1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Körperschaftsteuergesetzes vergleichbar
ist.
[[law:estg:49#abs_1_7|7]] 5 Zu den Einkünften aus der Veräußerung von
inländischem unbeweglichem Vermögen im Sinne dieses Buchstabens
gehören auch Wertveränderungen von Wirtschaftsgütern, die mit diesem
Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, oder
g) die aus der Verschaffung der Gelegenheit erzielt werden, einen
Berufssportler als solchen im Inland vertraglich zu verpflichten; dies
gilt nur, wenn die Gesamteinnahmen 10 000 Euro übersteigen;
3. [[law:estg:49#abs_1_8|8]]Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18), die im Inland ausgeübt oder
verwertet wird oder worden ist, oder für die im Inland eine feste
Einrichtung oder eine Betriebsstätte unterhalten wird;
4. [[law:estg:49#abs_1_9|9]]Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19), die
a) im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist.
[[law:estg:49#abs_1_10|10]] 2 Die nichtselbständige Arbeit gilt dabei auch
als im Inland ausgeübt oder verwertet, soweit die Tätigkeit im
Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen oder in einem oder mehreren
anderen Staaten ausgeübt wird und ein mit dem Ansässigkeitsstaat
abgeschlossenes Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder
eine zwischenstaatliche Vereinbarung für diese im Ansässigkeitsstaat
oder in einem oder mehreren anderen Staaten ausgeübte Tätigkeit
Deutschland ein Besteuerungsrecht zuweist.
[[law:estg:49#abs_1_11|11]] 3 Satz 2 gilt nicht für Deutschland
entsprechend Satz 2 zugewiesener Besteuerungsrechte hinsichtlich der
Einkünfte aus einer an Bord eines Schiffes im internationalen Verkehr
ausgeübten nichtselbständigen Arbeit,
b) aus inländischen öffentlichen Kassen einschließlich der Kassen des
Bundeseisenbahnvermögens und der Deutschen Bundesbank mit Rücksicht
auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden,
ohne dass ein Zahlungsanspruch gegenüber der inländischen öffentlichen
Kasse bestehen muss; dies gilt nicht, wenn das Dienstverhältnis im
Tätigkeitsstaat oder einem anderen ausländischen Staat begründet
wurde, der Arbeitnehmer keinen inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt auf Grund des Dienstverhältnisses oder eines
vorangegangenen vergleichbaren Dienstverhältnisses aufgegeben hat und
mit dem Tätigkeitsstaat kein Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung besteht,
c) als Vergütung für eine Tätigkeit als Geschäftsführer, Prokurist oder
Vorstandsmitglied einer Gesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland
bezogen werden,
d) als Entschädigung im Sinne des § 24 Nummer 1 für die Auflösung eines
Dienstverhältnisses gezahlt werden, soweit die für die zuvor ausgeübte
Tätigkeit bezogenen Einkünfte der inländischen Besteuerung unterlegen
haben,
e) an Bord eines im internationalen Luftverkehr eingesetzten
Luftfahrzeugs ausgeübt wird, das von einem Unternehmen mit
Geschäftsleitung im Inland betrieben wird,
f) für Zeiten der widerruflichen oder unwiderruflichen
Arbeitsfreistellung im Zusammenhang mit der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses gewährt werden, soweit ohne die Freistellung die
Arbeit während dieser Zeiten im Inland ausgeübt worden wäre;
5. [[law:estg:49#abs_1_12|12]]Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des
a) § 20 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 6 und 9, wenn
aa) der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat,
bb) in den Fällen des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 der Emittent der
Aktien Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder
cc) es sich um Fälle des § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb handelt;
dies gilt auch für Erträge aus Wandelanleihen und Gewinnobligationen,
b) (weggefallen)
c) § 20 Absatz 1 Nummer 5 und 7, wenn
aa) das Kapitalvermögen durch inländischen Grundbesitz, durch inländische
Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke
unterliegen, oder durch Schiffe, die in ein inländisches
Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert
ist.
[[law:estg:49#abs_1_13|13]] 2 Ausgenommen sind Zinsen aus Anleihen
und Forderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen oder
über die Sammelurkunden im Sinne des § 9a des Depotgesetzes oder
Teilschuldverschreibungen, soweit es sich nicht um Wandelanleihen oder
Gewinnobligationen handelt, ausgegeben sind, oder
bb) das Kapitalvermögen aus Genussrechten besteht, die nicht in § 20
Absatz 1 Nummer 1 genannt sind,
d) § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a, Nummer 9 und 10 sowie Satz
2, wenn sie von einem Schuldner oder von einem inländischen
Kreditinstitut oder einem inländischen Finanzdienstleistungsinstitut
oder einem inländischen Wertpapierinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1
Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b einem anderen als einem ausländischen
Kreditinstitut oder einem ausländischen Finanzdienstleistungsinstitut
oder einem ausländischen Wertpapierinstitut
aa) gegen Aushändigung der Zinsscheine ausgezahlt oder gutgeschrieben
werden und die Teilschuldverschreibungen nicht von dem Schuldner, dem
inländischen Kreditinstitut, dem inländischen
Finanzdienstleistungsinstitut oder dem inländischen Wertpapierinstitut
verwahrt werden oder
bb) gegen Übergabe der Wertpapiere ausgezahlt oder gutgeschrieben werden
und diese vom Kreditinstitut weder verwahrt noch verwaltet werden.
[[law:estg:49#abs_1_14|14]] 2 § 20 Absatz 3 gilt entsprechend;
6. [[law:estg:49#abs_1_15|15]]Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21), soweit sie nicht zu
den Einkünften im Sinne der Nummern 1 bis 5 gehören, wenn das
unbewegliche Vermögen, die Sachinbegriffe oder Rechte im Sinne des §
21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder sonstige Rechte, insbesondere
Patentrechte, Markenrechte oder Sortenrechte, im Inland belegen oder
in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind
oder in einer inländischen Betriebsstätte oder in einer anderen
Einrichtung verwertet werden.
[[law:estg:49#abs_1_16|16]] 2 Bei sonstigen Rechten, bei denen Einkünfte nur auf
Grund der Eintragung in ein inländisches öffentliches Buch oder
Register vorliegen, liegen Einkünfte abweichend von Satz 1 nicht vor,
wenn die Vermietung und Verpachtung nicht zwischen nahestehenden
Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes erfolgt
oder der Besteuerung der Einkünfte die Bestimmungen eines Abkommens
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unter Berücksichtigung der ihre
Anwendung regelnden Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehen;
7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a, die
von den inländischen gesetzlichen Rentenversicherungsträgern, der
inländischen landwirtschaftlichen Alterskasse, den inländischen
berufsständischen Versorgungseinrichtungen, den inländischen
Versicherungsunternehmen oder sonstigen inländischen Zahlstellen
gewährt werden; dies gilt entsprechend für Leibrenten und andere
Leistungen ausländischer Zahlstellen, wenn die Beiträge, die den
Leistungen zugrunde liegen, nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 ganz oder
teilweise bei der Ermittlung der Sonderausgaben berücksichtigt wurden;
8. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 2, soweit es sich um
private Veräußerungsgeschäfte handelt, mit
a) inländischen Grundstücken oder
b) inländischen Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts
über Grundstücke unterliegen;
8a. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 4;
9. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 3, auch wenn sie bei
Anwendung dieser Vorschrift einer anderen Einkunftsart zuzurechnen
wären, soweit es sich um Einkünfte aus inländischen unterhaltenden
Darbietungen, aus der Nutzung beweglicher Sachen im Inland oder aus
der Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von
gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen
Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen,
Mustern und Verfahren, handelt, die im Inland genutzt werden oder
worden sind; dies gilt nicht, soweit es sich um steuerpflichtige
Einkünfte im Sinne der Nummern 1 bis 8 handelt;
10. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 5; dies gilt auch für
Leistungen ausländischer Zahlstellen, soweit die Leistungen bei einem
unbeschränkt Steuerpflichtigen zu Einkünften nach § 22 Nummer 5 Satz 1
führen würden oder wenn die Beiträge, die den Leistungen zugrunde
liegen, nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 ganz oder teilweise bei der
Ermittlung der Sonderausgaben berücksichtigt wurden.
[[law:estg:49#abs_1_17|17]]11. [[law:estg:49#abs_1_18|18]]Einkünfte aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft oder
Gemeinschaft, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat
oder in ein inländisches Register eingetragen ist, soweit diese
Einkünfte
a) in dem Staat, in dem der Beteiligte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt hat, aufgrund einer vom deutschen Recht abweichenden
steuerlichen Behandlung der Personengesellschaft oder Gemeinschaft
keiner Besteuerung unterliegen,
b) nicht bereits als Einkünfte im Sinne der Nummern 1 bis 10 einer
Besteuerung unterliegen und
c) in keinem anderen Staat einer Besteuerung unterliegen.
[[law:estg:49#abs_1_19|19]] 2 Satz 1 gilt nur, wenn dem Beteiligten allein oder
zusammen mit ihm nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des
Außensteuergesetzes, die keiner unbeschränkten Steuerpflicht im Inland
nach § 1 Absatz 1 oder nach § 1 des Körperschaftsteuergesetzes
unterliegen, mehr als die Hälfte der Stimmrechte oder mehr als die
Hälfte der Anteile am Kapital unmittelbar oder mittelbar zuzurechnen
sind oder unmittelbar oder mittelbar ein Anspruch auf mehr als die
Hälfte des Gewinns oder des Liquidationserlöses der
Personengesellschaft oder Gemeinschaft zusteht; eine Beteiligung in
diesem Sinne setzt nicht die Stellung als Gesellschafter oder
Gemeinschafter voraus.
[[law:estg:49#abs_1_20|20]] 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn es sich bei
der Personengesellschaft oder Gemeinschaft um einen
Altersvorsorgevermögensfonds im Sinne des § 53 des
Investmentsteuergesetzes handelt oder die Einkünfte auch bei einer
nicht vom deutschen Recht abweichenden Behandlung der
Personengesellschaft oder Gemeinschaft im ausländischen Staat keiner
Besteuerung unterliegen würden.
[[law:estg:49#abs_1_21|21]] 4 Die Besteuerung nach den vorstehenden Sätzen
erfolgt ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung.
(2)[[law:estg:49#abs_2_1|1]] Im Ausland gegebene Besteuerungsmerkmale bleiben außer Betracht,
soweit bei ihrer Berücksichtigung inländische Einkünfte im Sinne des
Absatzes 1 nicht angenommen werden könnten.
(3)
[[law:estg:49#abs_3_1|1]]1 Bei Schifffahrt- und Luftfahrtunternehmen sind die
Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b mit 5 Prozent
der für diese Beförderungsleistungen vereinbarten Entgelte anzusetzen.
[[law:estg:49#abs_3_2|2]]2 Das gilt auch, wenn solche Einkünfte durch eine
inländische Betriebsstätte oder einen inländischen ständigen Vertreter
erzielt werden (Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a).
[[law:estg:49#abs_3_3|3]]3 Das gilt nicht in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2
Buchstabe c oder soweit das deutsche Besteuerungsrecht nach einem
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ohne Begrenzung des
Steuersatzes aufrechterhalten bleibt.
(4)
[[law:estg:49#abs_4_1|1]]1 Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 sind Einkünfte
steuerfrei, die ein beschränkt Steuerpflichtiger mit Wohnsitz oder
gewöhnlichem Aufenthalt in einem ausländischen Staat durch den Betrieb
eigener oder gecharterter Schiffe oder Luftfahrzeuge aus einem
Unternehmen bezieht, dessen Geschäftsleitung sich in dem ausländischen
Staat befindet.
[[law:estg:49#abs_4_2|2]]2 Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass dieser
ausländische Staat Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem
Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine entsprechende
Steuerbefreiung für derartige Einkünfte gewährt und dass das
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die
Steuerbefreiung nach Satz 1 für verkehrspolitisch unbedenklich erklärt
hat.