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=== § 4c Zuwendungen an Pensionskassen ===
(1)
[[law:estg:4c#abs_1_1|1]]1 Zuwendungen an eine Pensionskasse dürfen von dem
Unternehmen, das die Zuwendungen leistet (Trägerunternehmen), als
Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit sie auf einer in der Satzung
oder im Geschäftsplan der Kasse festgelegten Verpflichtung oder auf
einer Anordnung der Versicherungsaufsichtsbehörde beruhen oder der
Abdeckung von Fehlbeträgen bei der Kasse dienen.
[[law:estg:4c#abs_1_2|2]]2 Soweit die allgemeinen Versicherungsbedingungen und die
fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 219 Absatz 3 Nummer 1
Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes nicht zum Geschäftsplan
gehören, gelten diese als Teil des Geschäftsplans.
(2)[[law:estg:4c#abs_2_1|1]] Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1 dürfen als Betriebsausgaben
nicht abgezogen werden, soweit die Leistungen der Kasse, wenn sie vom
Trägerunternehmen unmittelbar erbracht würden, bei diesem nicht
betrieblich veranlasst wären.