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=== § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen ===
(1)
[[law:estg:4d#abs_1_1|1]]1 Zuwendungen an eine Unterstützungskasse dürfen von dem
Unternehmen, das die Zuwendungen leistet (Trägerunternehmen), als
Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit die Leistungen der Kasse,
wenn sie vom Trägerunternehmen unmittelbar erbracht würden, bei diesem
betrieblich veranlasst wären und sie die folgenden Beträge nicht
übersteigen:
1. bei Unterstützungskassen, die lebenslänglich laufende Leistungen
gewähren:
a) das Deckungskapital für die laufenden Leistungen nach der dem Gesetz
als Anlage 1 beigefügten Tabelle.
[[law:estg:4d#abs_1_2|2]] 2 Leistungsempfänger ist jeder ehemalige
Arbeitnehmer des Trägerunternehmens, der von der Unterstützungskasse
Leistungen erhält; soweit die Kasse Hinterbliebenenversorgung gewährt,
ist Leistungsempfänger der Hinterbliebene eines ehemaligen
Arbeitnehmers des Trägerunternehmens, der von der Kasse Leistungen
erhält.
[[law:estg:4d#abs_1_3|3]] 3 Dem ehemaligen Arbeitnehmer stehen andere
Personen gleich, denen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder
Hinterbliebenenversorgung aus Anlass ihrer ehemaligen Tätigkeit für
das Trägerunternehmen zugesagt worden sind;
b) in jedem Wirtschaftsjahr für jeden Leistungsanwärter,
aa) wenn die Kasse nur Invaliditätsversorgung oder nur
Hinterbliebenenversorgung gewährt, jeweils 6 Prozent,
bb) wenn die Kasse Altersversorgung mit oder ohne Einschluss von
Invaliditätsversorgung oder Hinterbliebenenversorgung gewährt, 25
Prozent
der jährlichen Versorgungsleistungen, die der Leistungsanwärter oder,
wenn nur Hinterbliebenenversorgung gewährt wird, dessen Hinterbliebene
nach den Verhältnissen am Schluss des Wirtschaftsjahres der Zuwendung
im letzten Zeitpunkt der Anwartschaft, spätestens zum Zeitpunkt des
Erreichens der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung
erhalten können.
[[law:estg:4d#abs_1_4|4]] 2 Leistungsanwärter ist jeder Arbeitnehmer
oder ehemalige Arbeitnehmer des Trägerunternehmens, der von der
Unterstützungskasse schriftlich zugesagte Leistungen erhalten kann und
am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem die Zuwendung erfolgt,
aa) bei erstmals nach dem 31. [[law:estg:4d#abs_1_5|5]]Dezember 2017 zugesagten Leistungen das 23.
[[law:estg:4d#abs_1_6|6]] Lebensjahr vollendet hat,
bb) bei erstmals nach dem 31. [[law:estg:4d#abs_1_7|7]]Dezember 2008 und vor dem 1. [[law:estg:4d#abs_1_8|8]]Januar 2018
zugesagten Leistungen das 27. [[law:estg:4d#abs_1_9|9]]Lebensjahr vollendet hat oder
cc) bei erstmals vor dem 1. [[law:estg:4d#abs_1_10|10]]Januar 2009 zugesagten Leistungen das 28.
[[law:estg:4d#abs_1_11|11]] Lebensjahr vollendet hat;
soweit die Kasse nur Hinterbliebenenversorgung gewährt, gilt als
Leistungsanwärter jeder Arbeitnehmer oder ehemalige Arbeitnehmer des
Trägerunternehmens, der am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem die
Zuwendung erfolgt, das nach dem ersten Halbsatz maßgebende Lebensjahr
vollendet hat und dessen Hinterbliebene die Hinterbliebenenversorgung
erhalten können.
[[law:estg:4d#abs_1_12|12]] 3 Das Trägerunternehmen kann bei der
Berechnung nach Satz 1 statt des dort maßgebenden Betrags den
Durchschnittsbetrag der von der Kasse im Wirtschaftsjahr an
Leistungsempfänger im Sinne des Buchstabens a Satz 2 gewährten
Leistungen zugrunde legen.
[[law:estg:4d#abs_1_13|13]] 4 In diesem Fall sind Leistungsanwärter im
Sinne des Satzes 2 nur die Arbeitnehmer oder ehemaligen Arbeitnehmer
des Trägerunternehmens, die am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem
die Zuwendung erfolgt, das 50. [[law:estg:4d#abs_1_14|14]]Lebensjahr vollendet haben.
[[law:estg:4d#abs_1_15|15]] 5 Dem Arbeitnehmer oder ehemaligen
Arbeitnehmer als Leistungsanwärter stehen andere Personen gleich,
denen schriftlich Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder
Hinterbliebenenversorgung aus Anlass ihrer Tätigkeit für das
Trägerunternehmen zugesagt worden sind;
c) den Betrag des Beitrages, den die Kasse an einen Versicherer zahlt,
soweit sie sich die Mittel für ihre Versorgungsleistungen, die der
Leistungsanwärter oder Leistungsempfänger nach den Verhältnissen am
Schluss des Wirtschaftsjahres der Zuwendung erhalten kann, durch
Abschluss einer Versicherung verschafft.
[[law:estg:4d#abs_1_16|16]] 2 Bei Versicherungen für einen
Leistungsanwärter ist der Abzug des Beitrages nur zulässig, wenn der
Leistungsanwärter die in Buchstabe b Satz 2 und 5 genannten
Voraussetzungen erfüllt, die Versicherung für die Dauer bis zu dem
Zeitpunkt abgeschlossen ist, für den erstmals Leistungen der
Altersversorgung vorgesehen sind, mindestens jedoch bis zu dem
Zeitpunkt, an dem der Leistungsanwärter das 55. [[law:estg:4d#abs_1_17|17]]Lebensjahr vollendet
hat, und während dieser Zeit jährlich Beiträge gezahlt werden, die der
Höhe nach gleich bleiben oder steigen.
[[law:estg:4d#abs_1_18|18]] 3 Das Gleiche gilt für Leistungsanwärter, die
das nach Buchstabe b Satz 2 jeweils maßgebende Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, für Leistungen der Invaliditäts- oder
Hinterbliebenenversorgung, für Leistungen der Altersversorgung unter
der Voraussetzung, dass die Leistungsanwartschaft bereits unverfallbar
ist.
[[law:estg:4d#abs_1_19|19]] 4 Ein Abzug ist ausgeschlossen, wenn die
Ansprüche aus der Versicherung der Sicherung eines Darlehens dienen.
[[law:estg:4d#abs_1_20|20]] 5 Liegen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4
vor, sind die Zuwendungen nach den Buchstaben a und b in dem
Verhältnis zu vermindern, in dem die Leistungen der Kasse durch die
Versicherung gedeckt sind;
d) den Betrag, den die Kasse einem Leistungsanwärter im Sinne des
Buchstabens b Satz 2 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls als
Abfindung für künftige Versorgungsleistungen gewährt, den
Übertragungswert nach § 4 Absatz 5 des Betriebsrentengesetzes oder den
Betrag, den sie an einen anderen Versorgungsträger zahlt, der eine ihr
obliegende Versorgungsverpflichtung übernommen hat.
[[law:estg:4d#abs_1_21|21]] 2 Zuwendungen dürfen nicht als Betriebsausgaben
abgezogen werden, wenn das Vermögen der Kasse ohne Berücksichtigung
künftiger Versorgungsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres das
zulässige Kassenvermögen übersteigt.
[[law:estg:4d#abs_1_22|22]] 3 Bei der Ermittlung des Vermögens der Kasse ist am
Schluss des Wirtschaftsjahres vorhandener Grundbesitz mit den
Anschaffungs- und Herstellungskosten anzusetzen; Ansprüche aus einer
Versicherung sind mit dem Wert des geschäftsplanmäßigen
Deckungskapitals zuzüglich der Guthaben aus Beitragsrückerstattung am
Schluss des Wirtschaftsjahres anzusetzen, und das übrige Vermögen ist
mit dem gemeinen Wert am Schluss des Wirtschaftsjahres zu bewerten.
[[law:estg:4d#abs_1_23|23]] 4 Zulässiges Kassenvermögen ist die Summe aus dem
Deckungskapital für alle am Schluss des Wirtschaftsjahres laufenden
Leistungen nach der dem Gesetz als Anlage 1 beigefügten Tabelle für
Leistungsempfänger im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a und dem
Achtfachen der nach Satz 1 Buchstabe b abzugsfähigen Zuwendungen.
[[law:estg:4d#abs_1_24|24]] 5 Soweit sich die Kasse die Mittel für ihre
Leistungen durch Abschluss einer Versicherung verschafft, ist, wenn
die Voraussetzungen für den Abzug des Beitrages nach Satz 1 Buchstabe
c erfüllt sind, zulässiges Kassenvermögen der Wert des
geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals aus der Versicherung am Schluss
des Wirtschaftsjahres; in diesem Fall ist das zulässige Kassenvermögen
nach Satz 4 in dem Verhältnis zu vermindern, in dem die Leistungen der
Kasse durch die Versicherung gedeckt sind.
[[law:estg:4d#abs_1_25|25]] 6 Soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht
zum Geschäftsplan gehört, tritt an die Stelle des geschäftsplanmäßigen
Deckungskapitals der nach § 169 Absatz 3 und 4 des
Versicherungsvertragsgesetzes berechnete Wert, beim zulässigen
Kassenvermögen ohne Berücksichtigung des Guthabens aus
Beitragsrückerstattung.
[[law:estg:4d#abs_1_26|26]] 7 Gewährt eine Unterstützungskasse anstelle von
lebenslänglich laufenden Leistungen eine einmalige Kapitalleistung, so
gelten 10 Prozent der Kapitalleistung als Jahresbetrag einer
lebenslänglich laufenden Leistung;
2. bei Kassen, die keine lebenslänglich laufenden Leistungen gewähren,
für jedes Wirtschaftsjahr 0,2 Prozent der Lohn- und Gehaltssumme des
Trägerunternehmens, mindestens jedoch den Betrag der von der Kasse in
einem Wirtschaftsjahr erbrachten Leistungen, soweit dieser Betrag
höher ist als die in den vorangegangenen fünf Wirtschaftsjahren
vorgenommenen Zuwendungen abzüglich der in dem gleichen Zeitraum
erbrachten Leistungen.
[[law:estg:4d#abs_1_27|27]] 2 Diese Zuwendungen dürfen nicht als
Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn das Vermögen der Kasse am
Schluss des Wirtschaftsjahres das zulässige Kassenvermögen übersteigt.
[[law:estg:4d#abs_1_28|28]] 3 Als zulässiges Kassenvermögen kann 1 Prozent der
durchschnittlichen Lohn- und Gehaltssumme der letzten drei Jahre
angesetzt werden.
[[law:estg:4d#abs_1_29|29]] 4 Hat die Kasse bereits 10 Wirtschaftsjahre
bestanden, darf das zulässige Kassenvermögen zusätzlich die Summe der
in den letzten zehn Wirtschaftsjahren gewährten Leistungen nicht
übersteigen.
[[law:estg:4d#abs_1_30|30]] 5 Für die Bewertung des Vermögens der Kasse gilt
Nummer 1 Satz 3 entsprechend.
[[law:estg:4d#abs_1_31|31]] 6 Bei der Berechnung der Lohn- und Gehaltssumme des
Trägerunternehmens sind Löhne und Gehälter von Personen, die von der
Kasse keine nicht lebenslänglich laufenden Leistungen erhalten können,
auszuscheiden.
[[law:estg:4d#abs_1_32|32]]2 Gewährt eine Kasse lebenslänglich laufende und nicht
lebenslänglich laufende Leistungen, so gilt Satz 1 Nummer 1 und 2
nebeneinander.
[[law:estg:4d#abs_1_33|33]]3 Leistet ein Trägerunternehmen Zuwendungen an mehrere
Unterstützungskassen, so sind diese Kassen bei der Anwendung der
Nummern 1 und 2 als Einheit zu behandeln.
(2)
[[law:estg:4d#abs_2_1|1]]1 Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1 sind von dem
Trägerunternehmen in dem Wirtschaftsjahr als Betriebsausgaben
abzuziehen, in dem sie geleistet werden.
[[law:estg:4d#abs_2_2|2]]2 Zuwendungen, die bis zum Ablauf eines Monats nach
Aufstellung oder Feststellung der Bilanz des Trägerunternehmens für
den Schluss eines Wirtschaftsjahres geleistet werden, können von dem
Trägerunternehmen noch für das abgelaufene Wirtschaftsjahr durch eine
Rückstellung gewinnmindernd berücksichtigt werden.
[[law:estg:4d#abs_2_3|3]]3 Übersteigen die in einem Wirtschaftsjahr geleisteten
Zuwendungen die nach Absatz 1 abzugsfähigen Beträge, so können die
übersteigenden Beträge im Wege der Rechnungsabgrenzung auf die
folgenden drei Wirtschaftsjahre vorgetragen und im Rahmen der für
diese Wirtschaftsjahre abzugsfähigen Beträge als Betriebsausgaben
behandelt werden.
[[law:estg:4d#abs_2_4|4]]4 § 5 Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
(3)
[[law:estg:4d#abs_3_1|1]]1 Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe
d und Absatz 2 können auf Antrag die insgesamt erforderlichen
Zuwendungen an die Unterstützungskasse für den Betrag, den die Kasse
an einen Pensionsfonds zahlt, der eine ihr obliegende
Versorgungsverpflichtung ganz oder teilweise übernommen hat, nicht im
Wirtschaftsjahr der Zuwendung, sondern erst in den dem Wirtschaftsjahr
der Zuwendung folgenden zehn Wirtschaftsjahren gleichmäßig verteilt
als Betriebsausgaben abgezogen werden.
[[law:estg:4d#abs_3_2|2]]2 Der Antrag ist unwiderruflich; der jeweilige
Rechtsnachfolger ist an den Antrag gebunden.