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=== § 4e Beiträge an Pensionsfonds ===
(1)[[law:estg:4e#abs_1_1|1]] Beiträge an einen Pensionsfonds im Sinne des § 236 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes dürfen von dem Unternehmen, das die
Beiträge leistet (Trägerunternehmen), als Betriebsausgaben abgezogen
werden, soweit sie auf einer festgelegten Verpflichtung beruhen oder
der Abdeckung von Fehlbeträgen bei dem Fonds dienen.
(2)[[law:estg:4e#abs_2_1|1]] Beiträge im Sinne des Absatzes 1 dürfen als Betriebsausgaben nicht
abgezogen werden, soweit die Leistungen des Fonds, wenn sie vom
Trägerunternehmen unmittelbar erbracht würden, bei diesem nicht
betrieblich veranlasst wären.
(3)
[[law:estg:4e#abs_3_1|1]]1 Der Steuerpflichtige kann auf Antrag die insgesamt
erforderlichen Leistungen an einen Pensionsfonds zur teilweisen oder
vollständigen Übernahme einer bestehenden Versorgungsverpflichtung
oder Versorgungsanwartschaft durch den Pensionsfonds erst in den dem
Wirtschaftsjahr der Übertragung folgenden zehn Wirtschaftsjahren
gleichmäßig verteilt als Betriebsausgaben abziehen.
[[law:estg:4e#abs_3_2|2]]2 Der Antrag ist unwiderruflich; der jeweilige
Rechtsnachfolger ist an den Antrag gebunden.
[[law:estg:4e#abs_3_3|3]]3 Ist eine Pensionsrückstellung nach § 6a gewinnerhöhend
aufzulösen, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Leistungen
an den Pensionsfonds im Wirtschaftsjahr der Übertragung in Höhe der
aufgelösten Rückstellung als Betriebsausgaben abgezogen werden können;
der die aufgelöste Rückstellung übersteigende Betrag ist in den dem
Wirtschaftsjahr der Übertragung folgenden zehn Wirtschaftsjahren
gleichmäßig verteilt als Betriebsausgaben abzuziehen.
[[law:estg:4e#abs_3_4|4]]4 Satz 3 gilt entsprechend, wenn es im Zuge der Leistungen
des Arbeitgebers an den Pensionsfonds zu Vermögensübertragungen einer
Unterstützungskasse an den Arbeitgeber kommt.