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=== § 4f Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritte und Erfüllungsübernahmen ===
(1)
[[law:estg:4f#abs_1_1|1]]1 Werden Verpflichtungen übertragen, die beim ursprünglich
Verpflichteten Ansatzverboten, -beschränkungen oder
Bewertungsvorbehalten unterlegen haben, ist der sich aus diesem
Vorgang ergebende Aufwand im Wirtschaftsjahr der Schuldübernahme und
den nachfolgenden 14 Jahren gleichmäßig verteilt als Betriebsausgabe
abziehbar.
[[law:estg:4f#abs_1_2|2]]2 Ist auf Grund der Übertragung einer Verpflichtung ein
Passivposten gewinnerhöhend aufzulösen, ist Satz 1 mit der Maßgabe
anzuwenden, dass der sich ergebende Aufwand im Wirtschaftsjahr der
Schuldübernahme in Höhe des aufgelösten Passivpostens als
Betriebsausgabe abzuziehen ist; der den aufgelösten Passivposten
übersteigende Betrag ist in dem Wirtschaftsjahr der Schuldübernahme
und den nachfolgenden 14 Wirtschaftsjahren gleichmäßig verteilt als
Betriebsausgabe abzuziehen.
[[law:estg:4f#abs_1_3|3]]3 Eine Verteilung des sich ergebenden Aufwands
unterbleibt, wenn die Schuldübernahme im Rahmen einer Veräußerung oder
Aufgabe des ganzen Betriebes oder des gesamten Mitunternehmeranteils
im Sinne der §§ 14, 16 Absatz 1, 3 und 3a sowie des § 18 Absatz 3
erfolgt; dies gilt auch, wenn ein Arbeitnehmer unter Mitnahme seiner
erworbenen Pensionsansprüche zu einem neuen Arbeitgeber wechselt oder
wenn der Betrieb am Schluss des vorangehenden Wirtschaftsjahres die
Gewinngrenze des § 7g Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht überschreitet.
[[law:estg:4f#abs_1_4|4]]4 Erfolgt die Schuldübernahme in dem Fall einer
Teilbetriebsveräußerung oder -aufgabe im Sinne der §§ 14, 16 Absatz 1,
3 und 3a sowie des § 18 Absatz 3, ist ein Veräußerungs- oder
Aufgabeverlust um den Aufwand im Sinne des Satzes 1 zu vermindern,
soweit dieser den Verlust begründet oder erhöht hat.
[[law:estg:4f#abs_1_5|5]]5 Entsprechendes gilt für den einen aufgelösten
Passivposten übersteigenden Betrag im Sinne des Satzes 2.
[[law:estg:4f#abs_1_6|6]]6 Für den hinzugerechneten Aufwand gelten Satz 2 zweiter
Halbsatz und Satz 3 entsprechend.
[[law:estg:4f#abs_1_7|7]]7 Der jeweilige Rechtsnachfolger des ursprünglichen
Verpflichteten ist an die Aufwandsverteilung nach den Sätzen 1 bis 6
gebunden.
(2)[[law:estg:4f#abs_2_1|1]] Wurde für Verpflichtungen im Sinne des Absatzes 1 ein
Schuldbeitritt oder eine Erfüllungsübernahme mit ganzer oder
teilweiser Schuldfreistellung vereinbart, gilt für die vom
Freistellungsberechtigten an den Freistellungsverpflichteten
erbrachten Leistungen Absatz 1 Satz 1, 2 und 7 entsprechend.