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=== § 4g Bildung eines Ausgleichspostens bei Entnahme nach § 4 Absatz 1 Satz 3 ===
(1)
[[law:estg:4g#abs_1_1|1]]1 Der Steuerpflichtige kann in Höhe des
Unterschiedsbetrags zwischen dem Buchwert und dem nach § 6 Absatz 1
Nummer 4 Satz 1 zweiter Halbsatz anzusetzenden Wert eines
Wirtschaftsguts auf Antrag einen Ausgleichsposten bilden, soweit das
Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des
Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts zugunsten eines
Staates im Sinne des § 36 Absatz 5 Satz 1 beschränkt oder
ausgeschlossen wird (§ 4 Absatz 1 Satz 3).
[[law:estg:4g#abs_1_2|2]]2 Der Ausgleichsposten ist für jedes Wirtschaftsgut
getrennt auszuweisen.
[[law:estg:4g#abs_1_3|3]]3 Der Antrag ist unwiderruflich.
[[law:estg:4g#abs_1_4|4]]4 Die Sätze 1 bis 3 gelten in den Fällen des
Umwandlungssteuergesetzes entsprechend.
(2)
[[law:estg:4g#abs_2_1|1]]1 Der Ausgleichsposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung
und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren zu jeweils einem Fünftel
gewinnerhöhend aufzulösen.
[[law:estg:4g#abs_2_2|2]]2 Er ist in vollem Umfang gewinnerhöhend aufzulösen, wenn
ein Ereignis im Sinne des § 36 Absatz 5 Satz 4 eintritt oder wenn ein
künftiger Steueranspruch aus der Auflösung des Ausgleichspostens gemäß
Satz 1 gefährdet erscheint und der Steuerpflichtige dem Verlangen der
zuständigen Finanzbehörde auf Leistung einer Sicherheit nicht
nachkommt.
(3)[[law:estg:4g#abs_3_1|1]] (weggefallen)
(4)
[[law:estg:4g#abs_4_1|1]]1 Die Absätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung bei
der Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die
Betriebsausgaben gemäß § 4 Absatz 3.
[[law:estg:4g#abs_4_2|2]]2 Wirtschaftsgüter, für die ein Ausgleichsposten nach
Absatz 1 gebildet worden ist, sind in ein laufend zu führendes
Verzeichnis aufzunehmen.
[[law:estg:4g#abs_4_3|3]]3 Der Steuerpflichtige hat darüber hinaus Aufzeichnungen
zu führen, aus denen die Bildung und Auflösung der Ausgleichsposten
hervorgeht.
[[law:estg:4g#abs_4_4|4]]4 Die Aufzeichnungen nach den Sätzen 2 und 3 sind der
Steuererklärung beizufügen.
(5)
[[law:estg:4g#abs_5_1|1]]1 Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, der zuständigen
Finanzbehörde die Entnahme oder ein Ereignis im Sinne des Absatzes 2
unverzüglich anzuzeigen.
[[law:estg:4g#abs_5_2|2]]2 Kommt der Steuerpflichtige dieser Anzeigepflicht, seinen
Aufzeichnungspflichten nach Absatz 4 oder seinen sonstigen
Mitwirkungspflichten im Sinne des § 90 der Abgabenordnung nicht nach,
ist der Ausgleichsposten dieses Wirtschaftsguts gewinnerhöhend
aufzulösen.
[[law:estg:4g#abs_5_3|3]]3 § 36 Absatz 5 Satz 8 gilt entsprechend.
(6)[[law:estg:4g#abs_6_1|1]] Absatz 2 Satz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass allein der
Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus
der Europäischen Union nicht dazu führt, dass ein als entnommen
geltendes Wirtschaftsgut als aus der Besteuerungshoheit der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgeschieden gilt.