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=== § 4h Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen (Zinsschranke) ===
(1)
[[law:estg:4h#abs_1_1|1]]1 Zinsaufwendungen eines Betriebs sind abziehbar in Höhe
des Zinsertrags, darüber hinaus nur bis zur Höhe des verrechenbaren
EBITDA.
[[law:estg:4h#abs_1_2|2]]2 Das verrechenbare EBITDA ist 30 Prozent des um die
Zinsaufwendungen und um die nach § 6 Absatz 2 Satz 1 abzuziehenden,
nach § 6 Absatz 2a Satz 2 gewinnmindernd aufzulösenden und nach § 7
abgesetzten Beträge erhöhten und um die Zinserträge verminderten
maßgeblichen Gewinns.
[[law:estg:4h#abs_1_3|3]]3 Soweit das verrechenbare EBITDA die um die Zinserträge
geminderten Zinsaufwendungen des Betriebs (Nettozinsaufwendungen)
übersteigt, ist es in die folgenden fünf Wirtschaftsjahre vorzutragen
(EBITDA-Vortrag); ein EBITDA-Vortrag entsteht nicht in
Wirtschaftsjahren, in denen die Zinsaufwendungen die Zinserträge nicht
übersteigen oder Absatz 2 die Anwendung von Satz 1 ausschließt.
[[law:estg:4h#abs_1_4|4]]4 Zinsaufwendungen, die nach Satz 1 nicht abgezogen werden
können, sind bis zur Höhe der EBITDA-Vorträge aus vorangegangenen
Wirtschaftsjahren abziehbar und mindern die EBITDA-Vorträge in ihrer
zeitlichen Reihenfolge.
[[law:estg:4h#abs_1_5|5]]5 Danach verbleibende nicht abziehbare Zinsaufwendungen
sind in die folgenden Wirtschaftsjahre vorzutragen (Zinsvortrag).
[[law:estg:4h#abs_1_6|6]]6 Sie erhöhen die Zinsaufwendungen dieser
Wirtschaftsjahre, nicht aber den maßgeblichen Gewinn.
[[law:estg:4h#abs_1_7|7]]7 Absatz 2 findet keine Anwendung, soweit Zinsaufwendungen
aufgrund eines Zinsvortrags erhöht wurden.
(2)
[[law:estg:4h#abs_2_1|1]]1 Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn
a) die Nettozinsaufwendungen des Betriebs weniger als drei Millionen Euro
betragen,
b) der Steuerpflichtige keiner Person im Sinne des § 1 Absatz 2
(gegebenenfalls in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 2) des
Außensteuergesetzes nahesteht und über keine Betriebsstätte außerhalb
des Staates verfügt, in dem sich sein Wohnsitz, gewöhnlicher
Aufenthalt, Sitz oder seine Geschäftsleitung befindet, oder
c) der Betrieb zu einem Konzern gehört und seine Eigenkapitalquote am
Schluss des vorangegangenen Abschlussstichtages gleich hoch oder höher
ist als die des Konzerns (Eigenkapitalvergleich).
[[law:estg:4h#abs_2_2|2]] 2 Ein Unterschreiten der Eigenkapitalquote des
Konzerns um bis zu zwei Prozentpunkte ist unschädlich.
[[law:estg:4h#abs_2_3|3]] 3 Eigenkapitalquote ist das Verhältnis des
Eigenkapitals zur Bilanzsumme; sie bemisst sich nach dem
Konzernabschluss, der den Betrieb umfasst, und ist für den Betrieb auf
der Grundlage des Jahresabschlusses oder Einzelabschlusses zu
ermitteln.
[[law:estg:4h#abs_2_4|4]] 4 Wahlrechte sind im Konzernabschluss und im
Jahresabschluss oder Einzelabschluss einheitlich auszuüben; bei
gesellschaftsrechtlichen Kündigungsrechten ist insoweit mindestens das
Eigenkapital anzusetzen, das sich nach den Vorschriften des
Handelsgesetzbuchs ergeben würde.
[[law:estg:4h#abs_2_5|5]] 5 Bei der Ermittlung der Eigenkapitalquote des
Betriebs ist das Eigenkapital um einen im Konzernabschluss enthaltenen
Firmenwert, soweit er auf den Betrieb entfällt, zu erhöhen sowie um
das Eigenkapital, das keine Stimmrechte vermittelt – mit Ausnahme von
Vorzugsaktien –, die Anteile an anderen Konzerngesellschaften und um
Einlagen der letzten sechs Monate vor dem maßgeblichen
Abschlussstichtag, soweit ihnen Entnahmen oder Ausschüttungen
innerhalb der ersten sechs Monate nach dem maßgeblichen
Abschlussstichtag gegenüberstehen, zu kürzen.
[[law:estg:4h#abs_2_6|6]] 6 Die Bilanzsumme ist um Kapitalforderungen zu
kürzen, die nicht im Konzernabschluss ausgewiesen sind und denen
Verbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 3 in mindestens gleicher Höhe
gegenüberstehen.
[[law:estg:4h#abs_2_7|7]] 7 Sonderbetriebsvermögen ist dem Betrieb der
Mitunternehmerschaft zuzuordnen, soweit es im Konzernvermögen
enthalten ist.
[[law:estg:4h#abs_2_8|8]] 8 Die für den Eigenkapitalvergleich maßgeblichen
Abschlüsse sind einheitlich nach den International Financial Reporting
Standards (IFRS) zu erstellen.
[[law:estg:4h#abs_2_9|9]] 9 Hiervon abweichend können Abschlüsse nach dem
Handelsrecht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union verwendet
werden, wenn kein Konzernabschluss nach den IFRS zu erstellen und
offen zu legen ist und für keines der letzten fünf Wirtschaftsjahre
ein Konzernabschluss nach den IFRS erstellt wurde; nach den Generally
Accepted Accounting Principles der Vereinigten Staaten von Amerika
(US-GAAP) aufzustellende und offen zu legende Abschlüsse sind zu
verwenden, wenn kein Konzernabschluss nach den IFRS oder dem
Handelsrecht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union zu erstellen
und offen zu legen ist.
[[law:estg:4h#abs_2_10|10]] 10 Der Konzernabschluss muss den Anforderungen an
die handelsrechtliche Konzernrechnungslegung genügen oder die
Voraussetzungen erfüllen, unter denen ein Abschluss nach den §§ 291
und 292 des Handelsgesetzbuchs befreiende Wirkung hätte.
[[law:estg:4h#abs_2_11|11]] 11 Wurde der Jahresabschluss oder Einzelabschluss
nicht nach denselben Rechnungslegungsstandards wie der
Konzernabschluss aufgestellt, ist die Eigenkapitalquote des Betriebs
in einer Überleitungsrechnung nach den für den Konzernabschluss
geltenden Rechnungslegungsstandards zu ermitteln.
[[law:estg:4h#abs_2_12|12]] 12 Die Überleitungsrechnung ist einer prüferischen
Durchsicht zu unterziehen.
[[law:estg:4h#abs_2_13|13]] 13 Auf Verlangen der Finanzbehörde ist der Abschluss
oder die Überleitungsrechnung des Betriebs durch einen Abschlussprüfer
zu prüfen, der die Voraussetzungen des § 319 des Handelsgesetzbuchs
erfüllt.
[[law:estg:4h#abs_2_14|14]] 14 Ist ein dem Eigenkapitalvergleich zugrunde
gelegter Abschluss unrichtig und führt der zutreffende Abschluss zu
einer Erhöhung der nach Absatz 1 nicht abziehbaren Zinsaufwendungen,
ist ein Zuschlag entsprechend § 162 Absatz 4 Satz 1 und 2 der
Abgabenordnung festzusetzen.
[[law:estg:4h#abs_2_15|15]] 15 Bemessungsgrundlage für den Zuschlag sind die
nach Absatz 1 nicht abziehbaren Zinsaufwendungen.
[[law:estg:4h#abs_2_16|16]] 16 § 162 Absatz 4 Satz 5 bis 7 der Abgabenordnung
gilt sinngemäß.
[[law:estg:4h#abs_2_17|17]]2 Ist eine Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als
Mitunternehmer anzusehen ist, unmittelbar oder mittelbar einer
Körperschaft nachgeordnet, gilt für die Gesellschaft § 8a Absatz 3 des
Körperschaftsteuergesetzes entsprechend.
[[law:estg:4h#abs_2_18|18]]3 An die Stelle des Steuerpflichtigen tritt für Zwecke des
Satzes 1 Buchstabe b bei Personengesellschaften oder
Mitunternehmerschaften die Personengesellschaft oder
Mitunternehmerschaft.
(3)
[[law:estg:4h#abs_3_1|1]]1 Maßgeblicher Gewinn ist der nach den Vorschriften dieses
Gesetzes mit Ausnahme des Absatzes 1 ermittelte steuerpflichtige
Gewinn.
[[law:estg:4h#abs_3_2|2]]2 Zinsaufwendungen sind Vergütungen für Fremdkapital,
wirtschaftlich gleichwertige Aufwendungen und sonstige Aufwendungen im
Zusammenhang mit der Beschaffung von Fremdkapital im Sinne des
Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12.
[[law:estg:4h#abs_3_3|3]]Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von
Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das
Funktionieren des Binnenmarkts (ABl. [[law:estg:4h#abs_3_4|4]]L 193 vom 19.7.2016, S. 1), die
den maßgeblichen Gewinn gemindert haben.
[[law:estg:4h#abs_3_5|5]]3 Zinserträge sind Erträge aus Kapitalforderungen jeder
Art und wirtschaftlich gleichwertige Erträge im Zusammenhang mit
Kapitalforderungen, die den maßgeblichen Gewinn erhöht haben.
[[law:estg:4h#abs_3_6|6]]4 Ein Betrieb gehört zu einem Konzern, wenn er nach dem
für die Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 Buchstabe c zugrunde gelegten
Rechnungslegungsstandard mit einem oder mehreren anderen Betrieben
konsolidiert wird.
(4)
[[law:estg:4h#abs_4_1|1]]1 Der EBITDA-Vortrag und der Zinsvortrag sind gesondert
festzustellen.
[[law:estg:4h#abs_4_2|2]]2 Zuständig ist das für die gesonderte Feststellung des
Gewinns und Verlusts der Gesellschaft zuständige Finanzamt, im Übrigen
das für die Besteuerung zuständige Finanzamt.
[[law:estg:4h#abs_4_3|3]]3 § 10d Absatz 4 gilt sinngemäß.
[[law:estg:4h#abs_4_4|4]]4 Feststellungsbescheide sind zu erlassen, aufzuheben oder
zu ändern, soweit sich die nach Satz 1 festzustellenden Beträge
ändern.
(5)
[[law:estg:4h#abs_5_1|1]]1 Bei Aufgabe oder Übertragung des Betriebs gehen ein
nicht verbrauchter EBITDA-Vortrag und ein nicht verbrauchter
Zinsvortrag unter.
[[law:estg:4h#abs_5_2|2]]2 Scheidet ein Mitunternehmer aus einer Gesellschaft aus,
gehen der EBITDA-Vortrag und der Zinsvortrag anteilig mit der Quote
unter, mit der der ausgeschiedene Gesellschafter an der Gesellschaft
beteiligt war.
[[law:estg:4h#abs_5_3|3]]3 § 8c des Körperschaftsteuergesetzes ist auf den
Zinsvortrag einer Gesellschaft entsprechend anzuwenden, soweit an
dieser unmittelbar oder mittelbar eine Körperschaft als Mitunternehmer
beteiligt ist.
[[law:estg:4h#abs_5_4|4]]4 Bei Aufgabe oder Übertragung eines Teilbetriebs gehen
ein nicht verbrauchter EBITDA-Vortrag und ein nicht verbrauchter
Zinsvortrag anteilig unter; § 15 Absatz 3 des
Umwandlungssteuergesetzes gilt entsprechend.
(6)
[[law:estg:4h#abs_6_1|1]]1 Zinsaufwendungen oder Zinserträge aus Darlehen, die zur
Finanzierung langfristiger öffentlicher Infrastrukturprojekte
verwendet und auf Grund von allgemeinen Förderbedingungen vergeben
werden, stellen keine Zinsaufwendungen oder Zinserträge im Sinne des
Absatzes 3 Satz 2 und 3 dar, sofern es sich um mittelbar oder
unmittelbar aus öffentlichen Haushalten gewährte Mittel der
Europäischen Union, von Bund, Ländern, Gemeinden oder Mittel anderer
öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder einer nach § 5 Absatz 1
Nummer 2, 17 oder 18 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreiten
Einrichtung handelt.
[[law:estg:4h#abs_6_2|2]]2 Satz 1 gilt nur, sofern sämtliche geschaffenen
Vermögenswerte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union belegen
sind, der Projektbetreiber in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union ansässig ist und die Einkünfte aus dem Infrastrukturprojekt in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union der Besteuerung
unterliegen.
[[law:estg:4h#abs_6_3|3]]3 Bei der Ermittlung des verrechenbaren EBITDA im Sinne
des Absatzes 1 Satz 2 bleiben Aufwendungen und Erträge, die auf das
Infrastrukturprojekt im Sinne des Satzes 1 entfallen, außer Ansatz.