[[{}law:estg:4h|←]][[{}law:estg|↑]][[{}law:estg:4j|→]] === § 4i Sonderbetriebsausgabenabzug bei Vorgängen mit Auslandsbezug === 1 Aufwendungen dürfen nicht als Sonderbetriebsausgaben abgezogen werden, soweit sie auch die Steuerbemessungsgrundlage in einem anderen Staat mindern. 2 Satz 1 gilt nicht, soweit diese Aufwendungen Erträge desselben Steuerpflichtigen mindern, die bei ihm sowohl der inländischen Besteuerung unterliegen als auch nachweislich der tatsächlichen Besteuerung in dem anderen Staat.