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=== § 4j Aufwendungen für Rechteüberlassungen ===
(1)
[[law:estg:4j#abs_1_1|1]]1 Aufwendungen für die Überlassung der Nutzung oder des
Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und
gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen, technischen,
wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und
Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen, Mustern und Verfahren, sind
ungeachtet eines bestehenden Abkommens zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung nur nach Maßgabe des Absatzes 3 abziehbar, wenn die
Einnahmen des Gläubigers einer von der Regelbesteuerung abweichenden,
niedrigen Besteuerung nach Absatz 2 unterliegen (Präferenzregelung)
und der Gläubiger eine dem Schuldner nahestehende Person im Sinne des
§ 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes ist.
[[law:estg:4j#abs_1_2|2]]2 Wenn auch der Gläubiger nach Satz 1 oder eine andere dem
Schuldner nach Satz 1 nahestehende Person im Sinne des § 1 Absatz 2
des Außensteuergesetzes wiederum Aufwendungen für Rechte hat, aus
denen sich die Rechte nach Satz 1 unmittelbar oder mittelbar ableiten,
sind die Aufwendungen nach Satz 1 ungeachtet eines bestehenden
Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auch dann nur nach
Maßgabe des Absatzes 3 abziehbar, wenn die weiteren Einnahmen des
weiteren Gläubigers einer von der Regelbesteuerung abweichenden,
niedrigen Besteuerung nach Absatz 2 unterliegen und der weitere
Gläubiger eine dem Schuldner nach Satz 1 nahestehende Person im Sinne
des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes ist; dies gilt nicht, wenn
die Abziehbarkeit der Aufwendungen beim Gläubiger oder der anderen dem
Schuldner nahestehenden Person bereits nach dieser Vorschrift
beschränkt ist.
[[law:estg:4j#abs_1_3|3]]3 Als Schuldner und Gläubiger gelten auch Betriebsstätten,
die ertragsteuerlich als Nutzungsberechtigter oder
Nutzungsverpflichteter der Rechte für die Überlassung der Nutzung oder
des Rechts auf Nutzung von Rechten behandelt werden.
[[law:estg:4j#abs_1_4|4]][^F798754_01_BJNR010050934BJNE039602123]
4 Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit sich die
niedrige Besteuerung daraus ergibt, dass die Einnahmen des Gläubigers
oder des weiteren Gläubigers einer Präferenzregelung unterliegen, die
dem Nexus-Ansatz gemäß Kapitel 4 des Abschlussberichts 2015 zu
Aktionspunkt 5, OECD (2016) „Wirksamere Bekämpfung schädlicher
Steuerpraktiken unter Berücksichtigung von Transparenz und Substanz“,
OECD/G20 Projekt Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung
, entspricht.
[[law:estg:4j#abs_1_5|5]]5 Die Sätze 1 und 2 sind insoweit nicht anzuwenden, als
auf Grund der aus den Aufwendungen resultierenden Einnahmen ein
Hinzurechnungsbetrag im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des
Außensteuergesetzes anzusetzen ist.
(2)
[[law:estg:4j#abs_2_1|1]]1 Eine niedrige Besteuerung im Sinne des Absatzes 1 liegt
vor, wenn die von der Regelbesteuerung abweichende Besteuerung der
Einnahmen des Gläubigers oder des weiteren Gläubigers zu einer
Belastung durch Ertragsteuern von weniger als 15 Prozent führt;
maßgeblich ist bei mehreren Gläubigern die niedrigste Belastung.
[[law:estg:4j#abs_2_2|2]]2 Bei der Ermittlung, ob eine niedrige Besteuerung
vorliegt, sind sämtliche Regelungen zu berücksichtigen, die sich auf
die Besteuerung der Einnahmen aus der Rechteüberlassung auswirken,
insbesondere steuerliche Kürzungen, Befreiungen, Gutschriften oder
Ermäßigungen.
[[law:estg:4j#abs_2_3|3]]3 Werden die Einnahmen für die Überlassung der Nutzung
oder des Rechts auf Nutzung von Rechten einer anderen Person ganz oder
teilweise zugerechnet oder erfolgt die Besteuerung aus anderen Gründen
ganz oder teilweise bei einer anderen Person als dem Gläubiger oder
dem weiteren Gläubiger, ist auf die Summe der Belastungen abzustellen.
[[law:estg:4j#abs_2_4|4]]4 § 8 Absatz 5 Satz 2 und 3 des Außensteuergesetzes gilt
entsprechend.
(3)
[[law:estg:4j#abs_3_1|1]]1 Aufwendungen nach Absatz 1 sind in den Fällen einer
niedrigen Besteuerung nach Absatz 2 nur zum Teil abziehbar.
[[law:estg:4j#abs_3_2|2]]2 Der nicht abziehbare Teil ist dabei wie folgt zu
ermitteln:
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Amtlicher Hinweis: Zu beziehen unter OECD Publishing, Paris,
http://dx.doi.org/10.1787/9789264258037-de.
[[law:estg:4j#abs_3_3|3]][^F798754_01_BJNR010050934BJNE039602123]: