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=== § 4k Betriebsausgabenabzug bei Besteuerungsinkongruenzen ===
(1)
[[law:estg:4k#abs_1_1|1]]1 Aufwendungen für die Nutzung oder im Zusammenhang mit
der Übertragung von Kapitalvermögen sind insoweit nicht als
Betriebsausgaben abziehbar, als die den Aufwendungen entsprechenden
Erträge auf Grund einer vom deutschen Recht abweichenden steuerlichen
Qualifikation oder Zurechnung des Kapitalvermögens nicht oder
niedriger als bei dem deutschen Recht entsprechender Qualifikation
oder Zurechnung besteuert werden.
[[law:estg:4k#abs_1_2|2]]2 Satz 1 gilt nicht, soweit die Besteuerungsinkongruenz
voraussichtlich in einem künftigen Besteuerungszeitraum beseitigt wird
und die Zahlungsbedingungen einem Fremdvergleich standhalten.
(2)
[[law:estg:4k#abs_2_1|1]]1 Soweit nicht bereits die Voraussetzungen für die
Versagung des Betriebsausgabenabzugs nach Absatz 1 vorliegen, sind
Aufwendungen auch insoweit nicht als Betriebsausgaben abziehbar, als
die den Aufwendungen entsprechenden Erträge auf Grund einer vom
deutschen Recht abweichenden steuerlichen Behandlung des
Steuerpflichtigen oder auf Grund einer vom deutschen Recht
abweichenden steuerlichen Beurteilung von anzunehmenden
schuldrechtlichen Beziehungen im Sinne des § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer
2 des Außensteuergesetzes in keinem Staat einer tatsächlichen
Besteuerung unterliegen.
[[law:estg:4k#abs_2_2|2]]2 Handelt es sich bei dem Gläubiger der Erträge im Sinne
des Satzes 1 um einen unbeschränkt steuerpflichtigen, unmittelbaren
oder mittelbaren Gesellschafter einer ausländischen
vermögensverwaltenden Personengesellschaft oder um eine
Personengesellschaft, an der ein solcher Gesellschafter unmittelbar
oder mittelbar beteiligt ist, gilt § 39 Absatz 2 Nummer 2 der
Abgabenordnung nicht, soweit die in Satz 1 genannten Aufwendungen in
dem anderen Staat zum Abzug zugelassen sind und die den Aufwendungen
entsprechenden Erträge durch die vom deutschen Recht abweichende
Zurechnung keiner tatsächlichen Besteuerung unterliegen.
[[law:estg:4k#abs_2_3|3]]3 Satz 1 gilt nicht, soweit den Aufwendungen Erträge
desselben Steuerpflichtigen gegenüberstehen, die sowohl im Inland als
auch nachweislich in dem Staat des Gläubigers oder, wenn es sich bei
dem Gläubiger um eine Personengesellschaft handelt, im Staat des
unmittelbaren oder mittelbaren Gesellschafters beziehungsweise des
anderen Unternehmensteils im Rahmen einer anzunehmenden
schuldrechtlichen Beziehung einer tatsächlichen Besteuerung
unterliegen.
(3)[[law:estg:4k#abs_3_1|1]] Soweit nicht bereits die Voraussetzungen für die Versagung des
Betriebsausgabenabzugs nach den vorstehenden Absätzen vorliegen, sind
Aufwendungen auch insoweit nicht als Betriebsausgaben abziehbar, als
die den Aufwendungen entsprechenden Erträge auf Grund deren vom
deutschen Recht abweichender steuerlicher Zuordnung oder Zurechnung
nach den Rechtsvorschriften anderer Staaten in keinem Staat einer
tatsächlichen Besteuerung unterliegen.
(4)
[[law:estg:4k#abs_4_1|1]]1 Soweit nicht bereits die Voraussetzungen für die
Versagung des Betriebsausgabenabzugs nach den vorstehenden Absätzen
vorliegen, sind Aufwendungen auch insoweit nicht als Betriebsausgaben
abziehbar, als die Aufwendungen auch in einem anderen Staat
berücksichtigt werden.
[[law:estg:4k#abs_4_2|2]]2 Eine Berücksichtigung der Aufwendungen im Sinne des
Satzes 1 liegt bei unbeschränkt Steuerpflichtigen auch vor, wenn der
andere Staat den Abzug der Aufwendungen bereits nach seinen
Vorschriften nicht zulässt, die diesem oder den vorstehenden Absätzen
entsprechen; dies gilt nicht, wenn der Abzug der Aufwendungen in einem
anderen Staat auf Grund einer diesem Absatz entsprechenden Regelung
nicht zugelassen wird bei
1. einem mittelbaren oder unmittelbaren Gesellschafter eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 des Körperschaftsteuergesetzes oder
2. dem Steuerpflichtigen, sofern sich dessen Wohnsitz, Sitz oder Ort der
Geschäftsleitung auch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union befindet und dieser Staat den Steuerpflichtigen für Zwecke der
Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und diesem Staat als nicht in
diesem Staat ansässig behandelt.
[[law:estg:4k#abs_4_3|3]]3 Satz 1 gilt nicht, soweit den Aufwendungen Erträge
desselben Steuerpflichtigen gegenüberstehen, die sowohl im Inland als
auch nachweislich in dem anderen Staat einer tatsächlichen Besteuerung
unterliegen.
[[law:estg:4k#abs_4_4|4]]4 Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, bei denen eine
Doppelbesteuerung durch Anrechnung oder Abzug der ausländischen Steuer
vermieden wird, finden die Sätze 1 bis 3 nur Anwendung, soweit die
Aufwendungen auch Erträge in einem anderen Staat mindern, die nicht
der inländischen Besteuerung unterliegen.
(5)
[[law:estg:4k#abs_5_1|1]]1 Soweit nicht bereits die Voraussetzungen für die
Versagung des Betriebsausgabenabzugs nach den vorstehenden Absätzen
vorliegen, sind Aufwendungen auch insoweit nicht als Betriebsausgaben
abziehbar, als den aus diesen Aufwendungen unmittelbar oder mittelbar
resultierenden Erträgen Aufwendungen gegenüberstehen, deren Abzug beim
Gläubiger, einem weiteren Gläubiger oder einer anderen Person bei
entsprechender Anwendung dieses Absatzes oder der Absätze 1 bis 4
versagt würde.
[[law:estg:4k#abs_5_2|2]]2 Satz 1 findet keine Anwendung, soweit der steuerliche
Vorteil infolge einer Besteuerungsinkongruenz im Sinne dieses Absatzes
oder der Absätze 1 bis 4 bereits beim Gläubiger, beim weiteren
Gläubiger oder bei der anderen Person im Sinne des Satzes 1 beseitigt
wird.
(6)
[[law:estg:4k#abs_6_1|1]]1 Die Absätze 1 bis 5 finden nur Anwendung, wenn der
Tatbestand dieser Absätze zwischen nahestehenden Personen im Sinne des
§ 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes oder zwischen einem Unternehmen
und seiner Betriebsstätte verwirklicht wird oder wenn eine
strukturierte Gestaltung anzunehmen ist.
[[law:estg:4k#abs_6_2|2]]2 Einer Person, die mit einer anderen Person durch
abgestimmtes Verhalten zusammenwirkt, werden für Zwecke dieses
Absatzes und der Absätze 1 bis 5 die Beteiligung, die Stimmrechte und
die Gewinnbezugsrechte der anderen Person zugerechnet.
[[law:estg:4k#abs_6_3|3]]3 Eine strukturierte Gestaltung im Sinne des Satzes 1 ist
anzunehmen, wenn der steuerliche Vorteil, der sich ohne die Anwendung
der vorstehenden Absätze ergeben würde, ganz oder zum Teil in die
Bedingungen der vertraglichen Vereinbarungen eingerechnet wurde oder
die Bedingungen der vertraglichen Vereinbarungen oder die den
vertraglichen Vereinbarungen zugrunde liegenden Umstände darauf
schließen lassen, dass die an der Gestaltung Beteiligten den
steuerlichen Vorteil erwarten konnten.
[[law:estg:4k#abs_6_4|4]]4 Ein Steuerpflichtiger wird nicht als Teil einer
strukturierten Gestaltung behandelt, wenn nach den äußeren Umständen
vernünftigerweise nicht davon auszugehen ist, dass ihm der steuerliche
Vorteil bekannt war und er nachweist, dass er nicht an dem
steuerlichen Vorteil beteiligt wurde.
(7)[[law:estg:4k#abs_7_1|1]] Die Absätze 1 bis 6 sind ungeachtet der Vorschriften eines
Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anzuwenden.