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=== § 5 Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden ===
(1)
[[law:estg:5#abs_1_1|1]]1 Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzlicher
Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig
Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine solche Verpflichtung Bücher
führen und regelmäßig Abschlüsse machen, ist für den Schluss des
Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen (§ 4 Absatz 1 Satz
1), das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger
Buchführung auszuweisen ist, es sei denn, im Rahmen der Ausübung eines
steuerlichen Wahlrechts wird oder wurde ein anderer Ansatz gewählt.
[[law:estg:5#abs_1_2|2]]2 Voraussetzung für die Ausübung steuerlicher Wahlrechte
ist, dass die Wirtschaftsgüter, die nicht mit dem handelsrechtlich
maßgeblichen Wert in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesen
werden, in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufgenommen
werden.
[[law:estg:5#abs_1_3|3]]3 In den Verzeichnissen sind der Tag der Anschaffung oder
Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Vorschrift
des ausgeübten steuerlichen Wahlrechts und die vorgenommenen
Abschreibungen nachzuweisen.
[[law:estg:5#abs_1_4|4]](1a)
1 Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der
Passivseite verrechnet werden.
[[law:estg:5#abs_1_5|5]]2 Die Ergebnisse der in der handelsrechtlichen
Rechnungslegung zur Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken
gebildeten Bewertungseinheiten sind auch für die steuerliche
Gewinnermittlung maßgeblich.
(2)[[law:estg:5#abs_2_1|1]] Für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist ein
Aktivposten nur anzusetzen, wenn sie entgeltlich erworben wurden.
[[law:estg:5#abs_2_2|2]](2a) Für Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig
Einnahmen oder Gewinne anfallen, sind Verbindlichkeiten oder
Rückstellungen erst anzusetzen, wenn die Einnahmen oder Gewinne
angefallen sind.
(3)
[[law:estg:5#abs_3_1|1]]1 Rückstellungen wegen Verletzung fremder Patent-,
Urheber- oder ähnlicher Schutzrechte dürfen erst gebildet werden, wenn
1. der Rechtsinhaber Ansprüche wegen der Rechtsverletzung geltend gemacht
hat oder
2. mit einer Inanspruchnahme wegen der Rechtsverletzung ernsthaft zu
rechnen ist.
[[law:estg:5#abs_3_2|2]]2 Eine nach Satz 1 Nummer 2 gebildete Rückstellung ist
spätestens in der Bilanz des dritten auf ihre erstmalige Bildung
folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufzulösen, wenn Ansprüche
nicht geltend gemacht worden sind.
(4)[[law:estg:5#abs_4_1|1]] Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anlässlich
eines Dienstjubiläums dürfen nur gebildet werden, wenn das
Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre bestanden hat, das
Dienstjubiläum das Bestehen eines Dienstverhältnisses von mindestens
15 Jahren voraussetzt, die Zusage schriftlich erteilt ist und soweit
der Zuwendungsberechtigte seine Anwartschaft nach dem 31. [[law:estg:5#abs_4_2|2]]Dezember
1992 erwirbt.
[[law:estg:5#abs_4_3|3]](4a)
1 Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden
Geschäften dürfen nicht gebildet werden.
[[law:estg:5#abs_4_4|4]]2 Das gilt nicht für Ergebnisse nach Absatz 1a Satz 2.
[[law:estg:5#abs_4_5|5]](4b)
1 Rückstellungen für Aufwendungen, die in künftigen
Wirtschaftsjahren als Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines
Wirtschaftsguts zu aktivieren sind, dürfen nicht gebildet werden.
[[law:estg:5#abs_4_6|6]]2 Rückstellungen für die Verpflichtung zur schadlosen
Verwertung radioaktiver Reststoffe sowie ausgebauter oder abgebauter
radioaktiver Anlagenteile dürfen nicht gebildet werden, soweit
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung oder Verarbeitung von
Kernbrennstoffen stehen, die aus der Aufarbeitung bestrahlter
Kernbrennstoffe gewonnen worden sind und keine radioaktiven Abfälle
darstellen.
(5)
[[law:estg:5#abs_5_1|1]]1 Als Rechnungsabgrenzungsposten sind nur anzusetzen
1. auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, soweit sie
Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen;
2. auf der Passivseite Einnahmen vor dem Abschlussstichtag, soweit sie
Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
[[law:estg:5#abs_5_2|2]]2 Der Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens kann
unterbleiben, wenn die jeweilige Ausgabe oder Einnahme im Sinne des
Satzes 1 den Betrag des § 6 Absatz 2 Satz 1 nicht übersteigt; das
Wahlrecht ist einheitlich für alle Ausgaben und Einnahmen im Sinne des
Satzes 1 auszuüben.
[[law:estg:5#abs_5_3|3]]3 Auf der Aktivseite sind ferner anzusetzen
1. als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauchsteuern, soweit sie auf
am Abschlussstichtag auszuweisende Wirtschaftsgüter des
Vorratsvermögens entfallen,
2. als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf am Abschlussstichtag
auszuweisende Anzahlungen.
(6)[[law:estg:5#abs_6_1|1]] Die Vorschriften über die Entnahmen und die Einlagen, über die
Zulässigkeit der Bilanzänderung, über die Betriebsausgaben, über die
Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder
Substanzverringerung sind zu befolgen.
(7)
[[law:estg:5#abs_7_1|1]]1 Übernommene Verpflichtungen, die beim ursprünglich
Verpflichteten Ansatzverboten, -beschränkungen oder
Bewertungsvorbehalten unterlegen haben, sind zu den auf die Übernahme
folgenden Abschlussstichtagen bei dem Übernehmer und dessen
Rechtsnachfolger so zu bilanzieren, wie sie beim ursprünglich
Verpflichteten ohne Übernahme zu bilanzieren wären.
[[law:estg:5#abs_7_2|2]]2 Dies gilt in Fällen des Schuldbeitritts oder der
Erfüllungsübernahme mit vollständiger oder teilweiser
Schuldfreistellung für die sich aus diesem Rechtsgeschäft ergebenden
Verpflichtungen sinngemäß.
[[law:estg:5#abs_7_3|3]]3 Satz 1 ist für den Erwerb eines Mitunternehmeranteils
entsprechend anzuwenden.
[[law:estg:5#abs_7_4|4]]4 Wird eine Pensionsverpflichtung unter gleichzeitiger
Übernahme von Vermögenswerten gegenüber einem Arbeitnehmer übernommen,
der bisher in einem anderen Unternehmen tätig war, ist Satz 1 mit der
Maßgabe anzuwenden, dass bei der Ermittlung des Teilwertes der
Verpflichtung der Jahresbetrag nach § 6a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 so
zu bemessen ist, dass zu Beginn des Wirtschaftsjahres der Übernahme
der Barwert der Jahresbeträge zusammen mit den übernommenen
Vermögenswerten gleich dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen
ist; dabei darf sich kein negativer Jahresbetrag ergeben.
[[law:estg:5#abs_7_5|5]]5 Für einen Gewinn, der sich aus der Anwendung der Sätze 1
bis 3 ergibt, kann jeweils in Höhe von vierzehn Fünfzehntel eine
gewinnmindernde Rücklage gebildet werden, die in den folgenden 14
Wirtschaftsjahren jeweils mit mindestens einem Vierzehntel
gewinnerhöhend aufzulösen ist (Auflösungszeitraum).
[[law:estg:5#abs_7_6|6]]6 Besteht eine Verpflichtung, für die eine Rücklage
gebildet wurde, bereits vor Ablauf des maßgebenden Auflösungszeitraums
nicht mehr, ist die insoweit verbleibende Rücklage erhöhend
aufzulösen.
=== Verweis ===
* [[soziales:berufsunfaehigkeitsversicherung]]