[[{}law:estg:49|←]][[{}law:estg|↑]][[{}law:estg:50a|→]]
==== § 50 Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige ====
(1)
[[law:estg:50#abs_1_1|1]]1 Beschränkt Steuerpflichtige dürfen Betriebsausgaben (§ 4
Absatz 4 bis 8) oder Werbungskosten (§ 9) nur insoweit abziehen, als
sie mit inländischen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang
stehen.
[[law:estg:50#abs_1_2|2]]2 § 32a Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das
zu versteuernde Einkommen um den Grundfreibetrag des § 32a Absatz 1
Satz 2 Nummer 1 erhöht wird; dies gilt bei Einkünften nach § 49 Absatz
1 Nummer 4 nur in Höhe des diese Einkünfte abzüglich der nach Satz 5
abzuziehenden Aufwendungen übersteigenden Teils des Grundfreibetrags.
[[law:estg:50#abs_1_3|3]]3 Wenn für das um den Grundfreibetrag erhöhte zu
versteuernde Einkommen ein besonderer Steuersatz nach § 32b Absatz 2
oder nach § 2 Absatz 5 des Außensteuergesetzes gilt, ist dieser auf
das zu versteuernde Einkommen anzuwenden.
[[law:estg:50#abs_1_4|4]]4 § 10 Absatz 1, 1a Nummer 1, 3 und 4, Absatz 2 bis 6, die
§§ 10a, 10c, 16 Absatz 4, die §§ 24b, 32, 32a Absatz 6, die §§ 33,
33a, 33b, 35a und 35c sind nicht anzuwenden.
[[law:estg:50#abs_1_5|5]]5 Hiervon abweichend sind bei Arbeitnehmern, die Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 4
beziehen, § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 und Absatz 3
sowie § 10c anzuwenden, soweit die Aufwendungen auf die Zeit
entfallen, in der Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 4
erzielt wurden und die Einkünfte nach § 49 Absatz 1 Nummer 4 nicht
übersteigen.
[[law:estg:50#abs_1_6|6]]6 Die Jahres- und Monatsbeträge der Pauschalen nach § 9a
Satz 1 Nummer 1 und § 10c ermäßigen sich zeitanteilig, wenn Einkünfte
im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 4 nicht während eines vollen
Kalenderjahres oder Kalendermonats zugeflossen sind.
[[law:estg:50#abs_1_7|7]](1a)
1 Abweichend von Absatz 1 Satz 4 ist § 10 Absatz 1 Nummer
2 Buchstabe a sowie Absatz 2 und 3 auf Beiträge an berufsständische
Versorgungseinrichtungen anzuwenden, wenn eine gesetzliche
Pflichtmitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung besteht, die auf
einer für die inländische Berufsausübung erforderlichen Zulassung
beruht.
[[law:estg:50#abs_1_8|8]]2 Dies gilt nur für Staatsangehörige
1. eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf
den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung
findet, und die im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten oder der Schweiz
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, sowie
2. der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union oder der Schweiz haben.
[[law:estg:50#abs_1_9|9]]3 Die Beiträge können nur als Sonderausgaben abgezogen
werden, soweit sie in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit
inländischen Einkünften nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 stehen, die
aus der durch die Zulassung ermöglichten Berufsausübung erzielt
werden.
[[law:estg:50#abs_1_10|10]]4 Der Abzug der Beiträge erfolgt entsprechend dem Anteil
der inländischen Einkünfte im Sinne des Satzes 3 an dem Gesamtbetrag
der positiven in- und ausländischen Einkünfte aus der durch die
Zulassung ermöglichten Berufsausübung.
[[law:estg:50#abs_1_11|11]]5 Der Abzug der Beiträge ist ausgeschlossen, soweit sie im
Rahmen der Einkommensbesteuerung des Steuerpflichtigen in einem Staat,
in dem er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, abgezogen
worden sind oder sie die Einkünfte nach Satz 3 übersteigen.
(2)
[[law:estg:50#abs_2_1|1]]1 Die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug
vom Arbeitslohn oder vom Kapitalertrag oder dem Steuerabzug auf Grund
des § 50a unterliegen, gilt bei beschränkt Steuerpflichtigen durch den
Steuerabzug als abgegolten.
[[law:estg:50#abs_2_2|2]]2 Satz 1 gilt nicht
1. für Einkünfte eines inländischen Betriebs;
2. wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Voraussetzungen der
unbeschränkten Einkommensteuerpflicht im Sinne des § 1 Absatz 2 oder
Absatz 3 oder des § 1a nicht vorgelegen haben; § 39 Absatz 7 ist
sinngemäß anzuwenden;
3. in Fällen des § 2 Absatz 7 Satz 3;
4. für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 49 Absatz 1
Nummer 4,
a) wenn als Lohnsteuerabzugsmerkmal ein Freibetrag nach § 39a Absatz 4
gebildet worden ist und der im Kalenderjahr insgesamt erzielte
Arbeitslohn höher ist als die Summe aus dem Grundfreibetrag (§ 32a
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1), dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1
Nummer 1 Buchstabe a) und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c Satz
1),
b) wenn die Veranlagung zur Einkommensteuer beantragt wird (§ 46 Absatz 2
Nummer 8),
c) in den Fällen des § 46 Absatz 2 Nummer 2, 5 und 5a,
d) wenn außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 Absatz 1 und 2
Nummer 2 und 4 bezogen worden sind und in diesem Zusammenhang die
Veranlagung zur Einkommensteuer beantragt wird (§ 46 Absatz 2 Nummer
8) oder
e) wenn die Anrechnung einer ausländischen Steuer nach § 50d Absatz 7
Satz 2 beantragt wird;
5. für Einkünfte im Sinne des § 50a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4, wenn die
Veranlagung zur Einkommensteuer beantragt wird;
6. für Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 5
Satz 1 Buchstabe a, auf die § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 anzuwenden
ist, wenn die Veranlagung zur Einkommensteuer beantragt wird.
[[law:estg:50#abs_2_3|3]]3 In den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 erfolgt die
Veranlagung durch das Betriebsstättenfinanzamt, das nach § 39 Absatz 2
Satz 2 oder Satz 4 für die Bildung und die Änderung der
Lohnsteuerabzugsmerkmale zuständig ist.
[[law:estg:50#abs_2_4|4]]4 Bei mehreren Betriebsstättenfinanzämtern ist das
Betriebsstättenfinanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer
zuletzt beschäftigt war.
[[law:estg:50#abs_2_5|5]]5 Bei Arbeitnehmern mit Steuerklasse VI ist das
Betriebsstättenfinanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer
zuletzt unter Anwendung der Steuerklasse I beschäftigt war.
[[law:estg:50#abs_2_6|6]]6 Hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer keine
elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39e Absatz 4 Satz 2)
abgerufen und wurde keine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug nach §
39 Absatz 3 oder § 39e Absatz 7 Satz 5 ausgestellt, ist das
Betriebsstättenfinanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer
zuletzt beschäftigt war.
[[law:estg:50#abs_2_7|7]]7 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 gilt nur für
Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder
eines anderen Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum Anwendung findet, die im Hoheitsgebiet eines dieser
Staaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
[[law:estg:50#abs_2_8|8]]8 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b gilt darüber hinaus auch für
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum Anwendung findet, die in der Schweiz ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, sowie für Staatsangehörige der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, die ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union oder der Schweiz haben.
[[law:estg:50#abs_2_9|9]]9 In den Fällen des Satzes 2 Nummer 5 erfolgt die
Veranlagung durch das Bundeszentralamt für Steuern.
[[law:estg:50#abs_2_10|10]]10 In den Fällen des Satzes 2 Nummer 6 ist für die
Besteuerung des Gläubigers nach dem Einkommen das Finanzamt zuständig,
das auch für die Besteuerung des Schuldners nach dem Einkommen
zuständig ist; bei mehreren Schuldnern ist das Finanzamt zuständig,
das für den Schuldner, dessen Leistung dem Gläubiger im
Veranlagungszeitraum zuerst zufloss, zuständig ist.
[[law:estg:50#abs_2_11|11]]11 Werden im Rahmen einer Veranlagung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 4 bei der
Ermittlung des zu versteuernden Einkommens berücksichtigt, gilt § 46
Absatz 3 und 5 entsprechend.
(3)[[law:estg:50#abs_3_1|1]] § 34c Absatz 1 bis 3 ist bei Einkünften aus Land- und
Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit, für die im
Inland ein Betrieb unterhalten wird, entsprechend anzuwenden, soweit
darin nicht Einkünfte aus einem ausländischen Staat enthalten sind,
mit denen der beschränkt Steuerpflichtige dort in einem der
unbeschränkten Steuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom
Einkommen herangezogen wird.
(4)[[law:estg:50#abs_4_1|1]] Die obersten Finanzbehörden der Länder oder die von ihnen
beauftragten Finanzbehörden können mit Zustimmung des
Bundesministeriums der Finanzen die Einkommensteuer bei beschränkt
Steuerpflichtigen ganz oder zum Teil erlassen oder in einem
Pauschbetrag festsetzen, wenn dies im besonderen öffentlichen
Interesse liegt; ein besonderes öffentliches Interesse besteht
1. an der inländischen Veranstaltung international bedeutsamer
kultureller und sportlicher Ereignisse, um deren Ausrichtung ein
internationaler Wettbewerb stattfindet, oder
2. am inländischen Auftritt einer ausländischen Kulturvereinigung, wenn
ihr Auftritt wesentlich aus öffentlichen Mitteln gefördert wird.