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==== § 50a Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen ====
(1)[[law:estg:50a#abs_1_1|1]] Die Einkommensteuer wird bei beschränkt Steuerpflichtigen im Wege
des Steuerabzugs erhoben
1. bei Einkünften, die durch im Inland ausgeübte künstlerische,
sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen
erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit diesen
Leistungen zusammenhängenden Leistungen, unabhängig davon, wem die
Einkünfte zufließen (§ 49 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 9), es sei denn,
es handelt sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die
bereits dem Steuerabzug vom Arbeitslohn nach § 38 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 unterliegen,
2. bei Einkünften aus der inländischen Verwertung von Darbietungen im
Sinne der Nummer 1 (§ 49 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 6),
3. bei Einkünften, die aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung
oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von
Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen,
technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen
und Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen, Mustern und Verfahren,
herrühren, sowie bei Einkünften, die aus der Verschaffung der
Gelegenheit erzielt werden, einen Berufssportler über einen begrenzten
Zeitraum vertraglich zu verpflichten (§ 49 Absatz 1 Nummer 2, 3, 6 und
9),
4. bei Einkünften, die Mitgliedern des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats
oder anderen mit der Überwachung der Geschäftsführung von
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des
§ 1 des Körperschaftsteuergesetzes beauftragten Personen sowie von
anderen inländischen Personenvereinigungen des privaten und
öffentlichen Rechts, bei denen die Gesellschafter nicht als
Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, für die Überwachung der
Geschäftsführung gewährt werden (§ 49 Absatz 1 Nummer 3).
(2)
[[law:estg:50a#abs_2_1|1]]1 Der Steuerabzug beträgt 15 Prozent, in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 4 beträgt er 30 Prozent der gesamten Einnahmen.
[[law:estg:50a#abs_2_2|2]]2 Vom Schuldner der Vergütung ersetzte oder übernommene
Reisekosten gehören nur insoweit zu den Einnahmen, als die Fahrt- und
Übernachtungsauslagen die tatsächlichen Kosten und die Vergütungen für
Verpflegungsmehraufwand die Pauschbeträge nach § 4 Absatz 5 Satz 1
Nummer 5 übersteigen.
[[law:estg:50a#abs_2_3|3]]3 Bei Einkünften im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 wird ein
Steuerabzug nicht erhoben, wenn die Einnahmen je Darbietung 250 Euro
nicht übersteigen.
(3)
[[law:estg:50a#abs_3_1|1]]1 Der Schuldner der Vergütung kann von den Einnahmen in
den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 mit ihnen in unmittelbarem
wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Betriebsausgaben oder
Werbungskosten abziehen, die ihm ein beschränkt Steuerpflichtiger in
einer für das Bundeszentralamt für Steuern nachprüfbaren Form
nachgewiesen hat oder die vom Schuldner der Vergütung übernommen
worden sind.
[[law:estg:50a#abs_3_2|2]]2 Das gilt nur, wenn der beschränkt Steuerpflichtige
Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder
eines anderen Staates ist, auf den das Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum Anwendung findet, und im Hoheitsgebiet eines dieser
Staaten seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
[[law:estg:50a#abs_3_3|3]]3 Es gilt entsprechend bei einer beschränkt
steuerpflichtigen Körperschaft, Personenvereinigung oder
Vermögensmasse im Sinne des § 32 Absatz 4 des
Körperschaftsteuergesetzes.
[[law:estg:50a#abs_3_4|4]]4 In diesen Fällen beträgt der Steuerabzug von den nach
Abzug der Betriebsausgaben oder Werbungskosten verbleibenden Einnahmen
(Nettoeinnahmen), wenn
1. [[law:estg:50a#abs_3_5|5]]Gläubiger der Vergütung eine natürliche Person ist, 30 Prozent,
2. [[law:estg:50a#abs_3_6|6]]Gläubiger der Vergütung eine Körperschaft, Personenvereinigung oder
Vermögensmasse ist, 15 Prozent.
(4)
[[law:estg:50a#abs_4_1|1]]1 Hat der Gläubiger einer Vergütung seinerseits Steuern
für Rechnung eines anderen beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers
einzubehalten (zweite Stufe), kann er vom Steuerabzug absehen, wenn
seine Einnahmen bereits dem Steuerabzug nach Absatz 2 unterlegen
haben.
[[law:estg:50a#abs_4_2|2]]2 Wenn der Schuldner der Vergütung auf zweiter Stufe
Betriebsausgaben oder Werbungskosten nach Absatz 3 geltend macht, die
Veranlagung nach § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 beantragt oder die
Erstattung der Abzugsteuer nach § 50c Absatz 3 oder einer anderen
Vorschrift beantragt, hat er die sich nach Absatz 2 oder Absatz 3
ergebende Steuer zu diesem Zeitpunkt zu entrichten; Absatz 5 gilt
entsprechend.
(5)
[[law:estg:50a#abs_5_1|1]]1 Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die
Vergütung dem Gläubiger zufließt.
[[law:estg:50a#abs_5_2|2]]2 In diesem Zeitpunkt hat der Schuldner der Vergütung den
Steuerabzug für Rechnung des Gläubigers (Steuerschuldner) vorzunehmen.
[[law:estg:50a#abs_5_3|3]]3 Er hat die innerhalb eines Kalendervierteljahres
einzubehaltende Steuer jeweils bis zum zehnten des dem
Kalendervierteljahr folgenden Monats beim Bundeszentralamt für Steuern
anzumelden und die einbehaltene Steuer an das Bundeszentralamt für
Steuern abzuführen.
[[law:estg:50a#abs_5_4|4]]4 Eine Anmeldungsverpflichtung beim Bundeszentralamt für
Steuern besteht auch, wenn ein Steuerabzug auf Grund des Absatzes 2
Satz 3 oder des Absatzes 4 Satz 1 nicht vorzunehmen ist oder auf Grund
des § 50c Absatz 2 nicht oder nicht in voller Höhe vorzunehmen ist;
Satz 3 gilt insoweit entsprechend.
[[law:estg:50a#abs_5_5|5]]5 Der Schuldner der Vergütung haftet für die Einbehaltung
und Abführung der Steuer.
[[law:estg:50a#abs_5_6|6]]6 Der Steuerschuldner kann in Anspruch genommen werden,
wenn der Schuldner der Vergütung den Steuerabzug nicht
vorschriftsmäßig vorgenommen hat.
[[law:estg:50a#abs_5_7|7]]7 Der Schuldner der Vergütung ist verpflichtet, dem
Gläubiger auf Verlangen die folgenden Angaben nach amtlich
vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen:
1. den Namen und die Anschrift des Gläubigers,
2. die Art der Tätigkeit und Höhe der Vergütung in Euro,
3. den Zahlungstag,
4. den Betrag der einbehaltenen und abgeführten Steuer nach Absatz 2 oder
Absatz 3.
(6)[[law:estg:50a#abs_6_1|1]] Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates bestimmen, dass bei Vergütungen für die Nutzung oder das
Recht auf Nutzung von Urheberrechten (Absatz 1 Nummer 3), die nicht
unmittelbar an den Gläubiger, sondern an einen Beauftragten geleistet
werden, anstelle des Schuldners der Vergütung der Beauftragte die
Steuer einzubehalten und abzuführen hat und für die Einbehaltung und
Abführung haftet.
(7)
[[law:estg:50a#abs_7_1|1]]1 Das Finanzamt des Vergütungsgläubigers kann anordnen,
dass der Schuldner der Vergütung für Rechnung des Gläubigers
(Steuerschuldner) die Einkommensteuer von beschränkt steuerpflichtigen
Einkünften, soweit diese nicht bereits dem Steuerabzug unterliegen, im
Wege des Steuerabzugs einzubehalten und abzuführen hat, wenn dies zur
Sicherung des Steueranspruchs zweckmäßig ist.
[[law:estg:50a#abs_7_2|2]]2 Der Steuerabzug beträgt 25 Prozent der gesamten
Einnahmen, bei Körperschaften, Personenvereinigungen oder
Vermögensmassen 15 Prozent der gesamten Einnahmen; das Finanzamt kann
die Höhe des Steuerabzugs hiervon abweichend an die voraussichtlich
geschuldete Steuer anpassen.
[[law:estg:50a#abs_7_3|3]]3 Absatz 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die
Steuer bei dem Finanzamt anzumelden und abzuführen ist, das den
Steuerabzug angeordnet hat; das Finanzamt kann anordnen, dass die
innerhalb eines Monats einbehaltene Steuer jeweils bis zum zehnten des
Folgemonats anzumelden und abzuführen ist.
[[law:estg:50a#abs_7_4|4]]4 § 50 Absatz 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden.
[[law:estg:50a#abs_7_5|5]]5 Ist für Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 7
und 10 der Steuerabzug einbehalten und abgeführt worden, obwohl eine
Verpflichtung hierzu nicht bestand, ist auf Antrag des Schuldners der
Vergütung die Anmeldung über den Steuerabzug insoweit zu ändern;
stattdessen kann der Schuldner der Vergütung, sobald er erkennt, dass
er den Steuerabzug ohne Verpflichtung einbehalten und abgeführt hat,
bei der folgenden Steueranmeldung den abzuführenden Steuerabzug
entsprechend kürzen; erstattungsberechtigt ist der Schuldner der
Vergütung; die nach Absatz 5 Satz 7 erteilte Bescheinigung ist durch
eine berichtigte Bescheinigung zu ersetzen und im Fall der
Übermittlung in Papierform zurückzufordern.
[[law:estg:50a#abs_7_6|6]]6 Die Anrechnung der durch Steuerabzug erhobenen
Einkommensteuer nach § 36 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a richtet sich
nach der Höhe der in der Rentenbezugsmitteilung nach § 22a
ausgewiesenen einbehaltenen Steuerabzugsbeträge.
[[law:estg:50a#abs_7_7|7]]7 Wird eine Rentenbezugsmitteilung wegen einbehaltener
Steuerabzugsbeträge korrigiert, ist die Anrechnung insoweit
nachzuholen oder zu ändern.