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==== § 50c Entlastung vom Steuerabzug in bestimmten Fällen ====
(1)
[[law:estg:50c#abs_1_1|1]]1 Soweit der Besteuerung von Einkünften, die der
Kapitalertragsteuer oder dem Steuerabzug nach § 50a unterliegen, der §
43b, der § 50g oder ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
entgegenstehen, sind dessen ungeachtet die Vorschriften zur
Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Steuer anzuwenden.
[[law:estg:50c#abs_1_2|2]]2 Der zum Steuerabzug Verpflichtete kann sich
vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht auf die Rechte des Gläubigers der
Kapitalerträge oder Vergütungen aus § 43b, § 50g oder dem Abkommen
berufen.
(2)
[[law:estg:50c#abs_2_1|1]]1 Der Schuldner der Kapitalerträge oder Vergütungen ist
zur Einbehaltung und Abführung der Steuer nicht verpflichtet,
1. soweit dem Gläubiger der Kapitalerträge oder Vergütungen auf dessen
Antrag (Freistellungsantrag) vom Bundeszentralamt für Steuern
bescheinigt wird, dass § 43b, § 50g oder ein Abkommen zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung der Besteuerung der Einkünfte entgegensteht
(Freistellungsbescheinigung), oder
2. soweit es sich um Einkünfte eines beschränkt Steuerpflichtigen im
Sinne des § 50a Absatz 1 Nummer 3 handelt, der Besteuerung der
Einkünfte ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
entgegensteht und durch die Vergütung zuzüglich der dem beschränkt
Steuerpflichtigen in demselben Kalenderjahr vom Schuldner bereits
zugeflossenen Vergütungen 10 000 Euro nicht überschritten werden.
[[law:estg:50c#abs_2_2|2]]2 Der Schuldner ist zur Steueranmeldung auch dann
verpflichtet, wenn er gemäß Satz 1 keine Steuer einzubehalten und
abzuführen hat.
[[law:estg:50c#abs_2_3|3]]3 Eine Steueranmeldung kann auf der Grundlage des Satzes 1
nicht geändert werden, es sei denn, die Freistellungsbescheinigung ist
zum Zeitpunkt der Anmeldung der Steuer noch nicht erteilt worden.
[[law:estg:50c#abs_2_4|4]]4 Eine Freistellungsbescheinigung ist auf einen Zeitraum
von höchstens fünf Jahren frühestens ab dem Tag, an dem der Antrag
beim Bundeszentralamt für Steuern eingeht, zu befristen und von der
Einhaltung der Voraussetzungen ihrer Erteilung während ihrer Geltung
abhängig zu machen; sie kann mit weiteren Nebenbestimmungen gemäß §
120 Absatz 2 der Abgabenordnung versehen werden.
[[law:estg:50c#abs_2_5|5]]5 Eine Freistellungsbescheinigung für die
Kapitalertragsteuer auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung ist nur zu erteilen, wenn der Gläubiger der
Kapitalerträge eine Kapitalgesellschaft ist, die im Staat ihrer
Ansässigkeit den Steuern vom Einkommen oder Gewinn unterliegt, ohne
davon befreit zu sein, und soweit dem Gläubiger Kapitalerträge von
einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft im Sinne des
§ 1 Absatz 1 Nummer 1 des Körperschaftsteuergesetzes zufließen, an
deren Nennkapital der Gläubiger zu mindestens einem Zehntel
unmittelbar beteiligt ist.
[[law:estg:50c#abs_2_6|6]]6 Über einen Freistellungsantrag ist innerhalb von drei
Monaten nach Vorlage aller erforderlichen Nachweise zu entscheiden.
(3)
[[law:estg:50c#abs_3_1|1]]1 Dem beschränkt steuerpflichtigen Gläubiger der
Kapitalerträge oder Vergütungen wird auf seinen fristgemäßen Antrag
beim Bundeszentralamt für Steuern (Erstattungsantrag) auf der
Grundlage eines Freistellungsbescheides die gemäß Absatz 1 Satz 1
einbehaltene und abgeführte oder auf Grund eines Haftungsbescheids
oder Nachforderungsbescheids entrichtete Steuer erstattet, wenn die
Steuer nicht nach § 36 Absatz 2 Nummer 2 auf die Einkommensteuer oder
die Körperschaftsteuer des Gläubigers angerechnet werden kann.
[[law:estg:50c#abs_3_2|2]]2 Die Frist für einen Erstattungsantrag beträgt vier Jahre
und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Kapitalerträge
oder Vergütungen bezogen worden sind; sie endet nicht vor Ablauf eines
Jahres seit dem Zeitpunkt der Entrichtung der Steuer und nicht vor
Ablauf der im Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
vorgesehenen Frist.
[[law:estg:50c#abs_3_3|3]]3 Ein Freistellungsbescheid für Kapitalertragsteuer wird
nur erteilt, wenn die in § 45a Absatz 2 oder Absatz 3 bezeichnete
Bescheinigung vorgelegt wurde oder die Angaben gemäß § 45a Absatz 2a
übermittelt wurden; einem Antrag auf Erstattung der nach § 50a
entrichteten Steuer ist die Bescheinigung nach § 50a Absatz 5 Satz 7
beizufügen.
[[law:estg:50c#abs_3_4|4]]4 Hat der Gläubiger nach § 50a Absatz 5 Steuern für
Rechnung anderer beschränkt steuerpflichtiger Gläubiger einzubehalten,
kann die Auszahlung des Erstattungsanspruchs davon abhängig gemacht
werden, dass er die Zahlung der von ihm einzubehaltenden Steuer
nachweist, hierfür Sicherheit leistet oder unwiderruflich die
Zustimmung zur Verrechnung seines Erstattungsanspruchs mit dem
Steueranspruch nach § 50a Absatz 5 Satz 3 erklärt.
(4)
[[law:estg:50c#abs_4_1|1]]1 Ein nach Absatz 3 in Verbindung mit § 50g zu
erstattender Betrag ist nach Maßgabe der §§ 238 und 239 der
Abgabenordnung zu verzinsen.
[[law:estg:50c#abs_4_2|2]]2 Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des
Kalenderjahres, in dem der Freistellungsbescheid erlassen, aufgehoben
oder nach § 129 der Abgabenordnung berichtigt worden ist.
[[law:estg:50c#abs_4_3|3]]3 Der Zinslauf beginnt zwölf Monate nach Ablauf des
Monats, in dem der Erstattungsantrag und alle für die Entscheidung
erforderlichen Nachweise vorliegen, frühestens am Tag der Entrichtung
der Steuer.
[[law:estg:50c#abs_4_4|4]]4 Der Zinslauf endet mit Ablauf des Tages, an dem der
Freistellungsbescheid wirksam wird.
[[law:estg:50c#abs_4_5|5]]5 § 233a Absatz 5 der Abgabenordnung gilt sinngemäß.
(5)
[[law:estg:50c#abs_5_1|1]]1 Der Freistellungsantrag und der Erstattungsantrag sind
nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte
Schnittstelle zu übermitteln.
[[law:estg:50c#abs_5_2|2]]2 Der Antragsteller hat durch eine Bestätigung der für ihn
zuständigen Steuerbehörde des anderen Staates nachzuweisen, dass er
dort ansässig ist oder in den Fällen des § 43b Absatz 1 Satz 1 zweite
Alternative oder des § 50g Absatz 1 Satz 1 letzte Alternative dort
eine Betriebsstätte hat.
[[law:estg:50c#abs_5_3|3]]3 Zur Vermeidung unbilliger Härten kann das
Bundeszentralamt für Steuern auf Antrag auf eine Übermittlung gemäß
Satz 1 verzichten; in diesem Fall ist der Freistellungsantrag oder der
Erstattungsantrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen.
[[law:estg:50c#abs_5_4|4]]4 Die Entscheidung über einen Freistellungsantrag und die
Entscheidung über einen Erstattungsantrag werden zum Datenabruf über
die amtlich bestimmte Schnittstelle bereitgestellt, es sei denn, der
Antrag war nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen; § 122a
Absatz 3 und 4 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden.