[[{}law:estg:50c|←]][[{}law:estg|↑]][[{}law:estg:50e|→]]
==== § 50d Anwendung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ====
(1)[[law:estg:50d#abs_1_1|1]] (weggefallen)
(1a) (weggefallen)
(2)[[law:estg:50d#abs_2_1|1]] (weggefallen)
(3)
[[law:estg:50d#abs_3_1|1]]1 Eine Körperschaft, Personenvereinigung oder
Vermögensmasse hat auf der Grundlage eines Abkommens zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung keinen Anspruch auf Entlastung von der
Kapitalertragsteuer und vom Steuerabzug nach § 50a, soweit
1. [[law:estg:50d#abs_3_2|2]]Personen an ihr beteiligt oder durch die Satzung, das
Stiftungsgeschäft oder die sonstige Verfassung begünstigt sind, denen
dieser Anspruch nicht zustünde, wenn sie die Einkünfte unmittelbar
erzielten, und
2. die Einkunftsquelle keinen wesentlichen Zusammenhang mit einer
Wirtschaftstätigkeit dieser Körperschaft, Personenvereinigung oder
Vermögensmasse aufweist; das Erzielen der Einkünfte, deren
Weiterleitung an beteiligte oder begünstigte Personen sowie eine
Tätigkeit, soweit sie mit einem für den Geschäftszweck nicht
angemessen eingerichteten Geschäftsbetrieb ausgeübt wird, gelten nicht
als Wirtschaftstätigkeit.
[[law:estg:50d#abs_3_3|3]]2 Satz 1 findet keine Anwendung, soweit die Körperschaft,
Personenvereinigung oder Vermögensmasse nachweist, dass keiner der
Hauptzwecke ihrer Einschaltung die Erlangung eines steuerlichen
Vorteils ist, oder wenn mit der Hauptgattung der Anteile an ihr ein
wesentlicher und regelmäßiger Handel an einer anerkannten Börse
stattfindet.
[[law:estg:50d#abs_3_4|4]]3 § 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
(4)[[law:estg:50d#abs_4_1|1]] (weggefallen)
(5)[[law:estg:50d#abs_5_1|1]] (weggefallen)
(6)[[law:estg:50d#abs_6_1|1]] (weggefallen)
(7)
[[law:estg:50d#abs_7_1|1]]1 Werden einem beschränkt Steuerpflichtigen Einkünfte im
Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 4 aus einer inländischen Kasse einer
juristischen Person des öffentlichen Rechts im Sinne der Vorschrift
eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung über den
öffentlichen Dienst unmittelbar oder mittelbar gewährt und besteht
insoweit zu dieser kein Dienstverhältnis, so gelten die Vergütungen
für Zwecke der Anwendung des Abkommens als von der juristischen Person
des öffentlichen Rechts für ihr gegenüber geleistete Dienste gezahlt.
[[law:estg:50d#abs_7_2|2]]2 Soweit diese Vergütungen sowohl nach Satz 1 als auch im
anderen Vertragsstaat der Besteuerung unterliegen, ist die in diesem
Staat auf diese Vergütungen festgesetzte und gezahlte und um einen
entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte, der deutschen
Einkommensteuer entsprechende ausländische Steuer bis zur Höhe der
anteilig auf diese Einkünfte entfallenden deutschen Einkommensteuer
anzurechnen.
[[law:estg:50d#abs_7_3|3]]3 Die Sätze 1 und 2 sind bei einem unbeschränkt
Steuerpflichtigen mit vergleichbaren Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit (§ 19) entsprechend anzuwenden.
(8)
[[law:estg:50d#abs_8_1|1]]1 Sind Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen aus
nichtselbständiger Arbeit (§ 19) nach einem Abkommen zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer
auszunehmen, wird die Freistellung bei der Veranlagung ungeachtet des
Abkommens nur gewährt, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass der
Staat, dem nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht, auf dieses
Besteuerungsrecht verzichtet hat oder dass die in diesem Staat auf die
Einkünfte festgesetzten Steuern entrichtet wurden.
[[law:estg:50d#abs_8_2|2]]2 Wird ein solcher Nachweis erst geführt, nachdem die
Einkünfte in eine Veranlagung zur Einkommensteuer einbezogen wurden,
ist der Steuerbescheid insoweit zu ändern.
[[law:estg:50d#abs_8_3|3]]3 § 175 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung ist
entsprechend anzuwenden.
(9)
[[law:estg:50d#abs_9_1|1]]1 Sind Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach
einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der
Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, so wird die
Freistellung der Einkünfte ungeachtet des Abkommens nicht gewährt,
soweit
1. der andere Staat die Bestimmungen des Abkommens so anwendet, dass die
Einkünfte in diesem Staat von der Besteuerung auszunehmen sind oder
nur zu einem durch das Abkommen begrenzten Steuersatz besteuert werden
können,
2. die Einkünfte in dem anderen Staat nur deshalb nicht steuerpflichtig
sind, weil sie von einer Person bezogen werden, die in diesem Staat
nicht auf Grund ihres Wohnsitzes, ständigen Aufenthalts, des Ortes
ihrer Geschäftsleitung, des Sitzes oder eines ähnlichen Merkmals
unbeschränkt steuerpflichtig ist, oder
3. die Einkünfte in dem anderen Staat nur deshalb nicht steuerpflichtig
sind, weil sie einer Betriebsstätte in einem anderen Staat zugeordnet
werden oder auf Grund einer anzunehmenden schuldrechtlichen Beziehung
die steuerliche Bemessungsgrundlage in dem anderen Staat gemindert
wird.
[[law:estg:50d#abs_9_2|2]]2 Nummer 2 gilt nicht für Dividenden, die nach einem
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der
Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind, es sei
denn, die Dividenden sind bei der Ermittlung des Gewinns der
ausschüttenden Gesellschaft abgezogen worden.
[[law:estg:50d#abs_9_3|3]]3 Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung sowie Absatz 8 und § 20 Absatz 2 des
Außensteuergesetzes bleiben unberührt, soweit sie jeweils die
Freistellung von Einkünften in einem weitergehenden Umfang
einschränken.
[[law:estg:50d#abs_9_4|4]]4 Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung, nach denen Einkünfte aufgrund ihrer Behandlung im
anderen Vertragsstaat nicht von der Bemessungsgrundlage der deutschen
Steuer ausgenommen werden, sind auch auf Teile von Einkünften
anzuwenden, soweit die Voraussetzungen der jeweiligen Bestimmung des
Abkommens hinsichtlich dieser Einkunftsteile erfüllt sind.
(10)
[[law:estg:50d#abs_10_1|1]]1 Sind auf eine Vergütung im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz
1 Nummer 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Nummer 3 zweiter Halbsatz die
Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
anzuwenden und enthält das Abkommen keine solche Vergütungen
betreffende ausdrückliche Regelung, gilt die Vergütung für Zwecke der
Anwendung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
ausschließlich als Teil des Unternehmensgewinns des
vergütungsberechtigten Gesellschafters.
[[law:estg:50d#abs_10_2|2]]2 Satz 1 gilt auch für die durch das
Sonderbetriebsvermögen veranlassten Erträge und Aufwendungen.
[[law:estg:50d#abs_10_3|3]]3 Die Vergütung des Gesellschafters ist ungeachtet der
Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung über
die Zuordnung von Vermögenswerten zu einer Betriebsstätte derjenigen
Betriebsstätte der Gesellschaft zuzurechnen, der der Aufwand für die
der Vergütung zugrunde liegende Leistung zuzuordnen ist; die in Satz 2
genannten Erträge und Aufwendungen sind der Betriebsstätte
zuzurechnen, der die Vergütung zuzuordnen ist.
[[law:estg:50d#abs_10_4|4]]4 Die Sätze 1 bis 3 gelten auch in den Fällen des § 15
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 sowie in den Fällen des § 15 Absatz 1
Satz 2 entsprechend.
[[law:estg:50d#abs_10_5|5]]5 Sind Einkünfte im Sinne der Sätze 1 bis 4 einer Person
zuzurechnen, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung als im anderen Staat ansässig gilt, und weist der
Steuerpflichtige nach, dass der andere Staat die Einkünfte besteuert,
ohne die darauf entfallende deutsche Steuer anzurechnen, ist die in
diesem Staat nachweislich auf diese Einkünfte festgesetzte und
gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte, der
deutschen Einkommensteuer entsprechende, anteilige ausländische Steuer
bis zur Höhe der anteilig auf diese Einkünfte entfallenden deutschen
Einkommensteuer anzurechnen.
[[law:estg:50d#abs_10_6|6]]6 Satz 5 gilt nicht, wenn das Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung eine ausdrückliche Regelung für solche Einkünfte
enthält.
[[law:estg:50d#abs_10_7|7]]7 Die Sätze 1 bis 6
1. sind nicht auf Gesellschaften im Sinne des § 15 Absatz 3 Nummer 2
anzuwenden;
2. gelten entsprechend, wenn die Einkünfte zu den Einkünften aus
selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 gehören; dabei tritt der
Artikel über die selbständige Arbeit an die Stelle des Artikels über
die Unternehmenseinkünfte, wenn das Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung einen solchen Artikel enthält.
[[law:estg:50d#abs_10_8|8]]8 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 bleibt unberührt.
(11)
[[law:estg:50d#abs_11_1|1]]1 Sind Dividenden bei einem unbeschränkt steuerpflichtigen
Zahlungsempfänger nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer
auszunehmen, wird die Freistellung ungeachtet des Abkommens nur
insoweit gewährt, als die Dividenden nach deutschem Steuerrecht nicht
einer anderen Person zuzurechnen sind.
[[law:estg:50d#abs_11_2|2]]2 Soweit die Dividenden nach deutschem Steuerrecht einer
anderen Person zuzurechnen sind, werden sie bei dieser Person
freigestellt, wenn sie bei ihr als Zahlungsempfänger nach Maßgabe des
Abkommens freigestellt würden.
[[law:estg:50d#abs_11_3|3]](11a) Ist der Gläubiger der Kapitalerträge oder Vergütungen eine
Person, der die Kapitalerträge oder Vergütungen nach diesem Gesetz
oder nach dem Steuerrecht des anderen Vertragsstaats nicht zugerechnet
werden, steht der Anspruch auf völlige oder teilweise Erstattung des
Steuerabzugs vom Kapitalertrag oder nach § 50a auf Grund eines
Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Person zu, der
die Kapitalerträge oder Vergütungen nach den Steuergesetzen des
anderen Vertragsstaats als Einkünfte oder Gewinne einer ansässigen
Person zugerechnet werden.
(12)
[[law:estg:50d#abs_12_1|1]]1 Abfindungen, die anlässlich der Beendigung eines
Dienstverhältnisses gezahlt werden, gelten für Zwecke der Anwendung
eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als für frühere
Tätigkeit geleistetes zusätzliches Entgelt.
[[law:estg:50d#abs_12_2|2]]2 Dies gilt nicht, soweit das Abkommen in einer
gesonderten, ausdrücklich solche Abfindungen betreffenden Vorschrift
eine abweichende Regelung trifft.
[[law:estg:50d#abs_12_3|3]]3 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 sowie Rechtsverordnungen gemäß
§ 2 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung bleiben unberührt.
(13)[[law:estg:50d#abs_13_1|1]] Werden Aktien einer Gesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung
im Inland mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne
Dividendenanspruch geliefert, sind vom Erwerber an Stelle von
Dividenden erhaltene sonstige Bezüge für Zwecke der Anwendung eines
Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung den Dividenden, die von
dieser Gesellschaft gezahlt werden, gleichgestellt.
(14)
[[law:estg:50d#abs_14_1|1]]1 Dem Gläubiger der Kapitalerträge im Sinne des § 20
Absatz 1 Nummer 1 und 2 aus Anteilen an einer optierenden Gesellschaft
im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes steht ungeachtet der
Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung kein
Anspruch auf Entlastung von der Kapitalertragsteuer zu, wenn die
Kapitalerträge im anderen Staat aufgrund einer vom deutschen Recht
abweichenden steuerlichen Behandlung der optierenden Gesellschaft
nicht der Besteuerung unterliegen.
[[law:estg:50d#abs_14_2|2]]2 Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer
optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des
Körperschaftsteuergesetzes sind ungeachtet der Bestimmungen eines
Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zu versteuern, wenn sie
im anderen Staat aufgrund einer vom deutschen Recht abweichenden
steuerlichen Behandlung der optierenden Gesellschaft nicht der
Besteuerung unterliegen.
(15)
[[law:estg:50d#abs_15_1|1]]1 Arbeitslohn, der für Zeiten einer widerruflichen oder
unwiderruflichen Arbeitsfreistellung im Zusammenhang mit der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird, gilt für Zwecke der
Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als
Vergütung, die für die Ausübung einer Tätigkeit in dem Staat gewährt
wird, in dem die Tätigkeit ohne die Freistellung ausgeübt worden wäre.
[[law:estg:50d#abs_15_2|2]]2 Dies gilt nicht, soweit das Abkommen in einer
gesonderten, ausdrücklich solchen Arbeitslohn betreffenden Vorschrift
eine abweichende Regelung trifft.
[[law:estg:50d#abs_15_3|3]]3 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 sowie Rechtsverordnungen gemäß
§ 2 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung bleiben davon unberührt.