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==== § 50e Bußgeldvorschriften; Nichtverfolgung von Steuerstraftaten bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten ====
(1)[[law:estg:50e#abs_1_1|1]] Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen
§ 45d Absatz 1 Satz 1, der nach § 45e erlassenen Rechtsverordnung oder
den unmittelbar geltenden Verträgen mit den in Artikel 17 der
Richtlinie 2003/48/EG genannten Staaten und Gebieten eine Mitteilung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt.
(2)[[law:estg:50e#abs_2_1|1]] Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. entgegen § 45b Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 eine dort genannte
Angabe oder dort genannte Daten nicht richtig oder nicht vollständig
übermittelt,
2. entgegen § 45b Absatz 5 oder Absatz 6 Satz 1 oder 2, § 45c Absatz 1
Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 45c Absatz 2 Satz 1,
auch in Verbindung mit Satz 2, eine dort genannte Angabe oder dort
genannte Daten nicht richtig oder nicht vollständig übermittelt oder
3. entgegen § 45b Absatz 7 Satz 1 oder 2 eine Mitteilung nicht richtig
oder nicht vollständig macht und dadurch ermöglicht, Steuern zu
verkürzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen.
(3)[[law:estg:50e#abs_3_1|1]] In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3 kann die Ordnungswidrigkeit
auch dann geahndet werden, wenn sie nicht im Geltungsbereich dieses
Gesetzes begangen wird.
(4)[[law:estg:50e#abs_4_1|1]] Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 mit einer
Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 mit
einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(5)[[law:estg:50e#abs_5_1|1]] Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundeszentralamt für
Steuern.
(6)
[[law:estg:50e#abs_6_1|1]]1 Liegen die Voraussetzungen des § 40a Absatz 2 vor,
werden Steuerstraftaten (§§ 369 bis 376 der Abgabenordnung) als solche
nicht verfolgt, wenn der Arbeitgeber in den Fällen des § 8a des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch entgegen § 41a Absatz 1 Nummer 1, auch
in Verbindung mit Absatz 2 und 3 und § 51a, und § 40a Absatz 6 Satz 3
dieses Gesetzes in Verbindung mit § 28a Absatz 7 Satz 1 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch für das Arbeitsentgelt die Lohnsteuer-
Anmeldung und die Anmeldung der einheitlichen Pauschsteuer nicht oder
nicht rechtzeitig durchführt und dadurch Steuern verkürzt oder für
sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
[[law:estg:50e#abs_6_2|2]]2 Die Freistellung von der Verfolgung nach Satz 1 gilt
auch für den Arbeitnehmer einer in Satz 1 genannten Beschäftigung, der
die Finanzbehörde pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen
aus dieser Beschäftigung in Unkenntnis lässt.
[[law:estg:50e#abs_6_3|3]]3 Die Bußgeldvorschriften der §§ 377 bis 384 der
Abgabenordnung bleiben mit der Maßgabe anwendbar, dass § 378 der
Abgabenordnung auch bei vorsätzlichem Handeln anwendbar ist.