[[{}law:estg:50e|←]][[{}law:estg|↑]][[{}law:estg:50g|→]] ==== § 50f Bußgeldvorschriften ==== (1)[[law:estg:50f#abs_1_1|1]] Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 22a Absatz 1 Satz 1 dort genannte Daten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. (2)[[law:estg:50f#abs_2_1|1]] Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. (3)[[law:estg:50f#abs_3_1|1]] Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die zentrale Stelle nach § 81.