[[{}law:estg:50e|←]][[{}law:estg|↑]][[{}law:estg:50g|→]]
==== § 50f Bußgeldvorschriften ====
(1)[[law:estg:50f#abs_1_1|1]] Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen
§ 22a Absatz 1 Satz 1 dort genannte Daten nicht, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig übermittelt oder eine dort genannte Mitteilung
nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(2)[[law:estg:50f#abs_2_1|1]] Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3)[[law:estg:50f#abs_3_1|1]] Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die zentrale Stelle nach § 81.