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==== § 50i Besteuerung bestimmter Einkünfte und Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen ====
(1)
[[law:estg:50i#abs_1_1|1]]1 Sind Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens oder sind
Anteile im Sinne des § 17
1. vor dem 29. [[law:estg:50i#abs_1_2|2]]Juni 2013 in das Betriebsvermögen einer
Personengesellschaft im Sinne des § 15 Absatz 3 übertragen oder
überführt worden,
2. ist eine Besteuerung der stillen Reserven im Zeitpunkt der Übertragung
oder Überführung unterblieben, und
3. ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der
Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung oder Entnahme dieser
Wirtschaftsgüter oder Anteile ungeachtet der Anwendung dieses Absatzes
vor dem 1. [[law:estg:50i#abs_1_3|3]]Januar 2017 ausgeschlossen oder beschränkt worden,
so ist der Gewinn, den ein Steuerpflichtiger, der im Sinne eines
Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im anderen
Vertragsstaat ansässig ist, aus der späteren Veräußerung oder Entnahme
dieser Wirtschaftsgüter oder Anteile erzielt, ungeachtet
entgegenstehender Bestimmungen des Abkommens zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zu versteuern.
[[law:estg:50i#abs_1_4|4]]2 Als Übertragung oder Überführung von Anteilen im Sinne
des § 17 in das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gilt auch
die Gewährung neuer Anteile an eine Personengesellschaft, die bisher
auch eine Tätigkeit im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
ausgeübt hat oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des § 15 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 bezogen hat, im Rahmen der Einbringung eines Betriebs
oder Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils dieser
Personengesellschaft in eine Körperschaft nach § 20 des
Umwandlungssteuergesetzes, wenn
1. der Einbringungszeitpunkt vor dem 29. [[law:estg:50i#abs_1_5|5]]Juni 2013 liegt,
2. die Personengesellschaft nach der Einbringung als Personengesellschaft
im Sinne des § 15 Absatz 3 fortbesteht und
3. das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung
des Gewinns aus der Veräußerung oder Entnahme der neuen Anteile
ungeachtet der Anwendung dieses Absatzes bereits im
Einbringungszeitpunkt ausgeschlossen oder beschränkt ist oder vor dem
1\. [[law:estg:50i#abs_1_6|6]]Januar 2017 ausgeschlossen oder beschränkt worden ist.
[[law:estg:50i#abs_1_7|7]]3 Auch die laufenden Einkünfte aus der Beteiligung an der
Personengesellschaft, auf die die in Satz 1 genannten Wirtschaftsgüter
oder Anteile übertragen oder überführt oder der im Sinne des Satzes 2
neue Anteile gewährt wurden, sind ungeachtet entgegenstehender
Bestimmungen des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zu
versteuern.
[[law:estg:50i#abs_1_8|8]]4 Die Sätze 1 und 3 gelten sinngemäß, wenn
Wirtschaftsgüter vor dem 29. [[law:estg:50i#abs_1_9|9]]Juni 2013 Betriebsvermögen eines
Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft geworden sind, die
deswegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen, weil der
Steuerpflichtige sowohl im überlassenden Betrieb als auch im nutzenden
Betrieb allein oder zusammen mit anderen Gesellschaftern einen
einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen kann und
dem nutzenden Betrieb eine wesentliche Betriebsgrundlage zur Nutzung
überlässt.
(2)[[law:estg:50i#abs_2_1|1]] Bei Einbringung nach § 20 des Umwandlungssteuergesetzes sind die
Wirtschaftsgüter und Anteile im Sinne des Absatzes 1 abweichend von §
20 Absatz 2 Satz 2 des Umwandlungssteuergesetzes stets mit dem
gemeinen Wert anzusetzen, soweit das Recht der Bundesrepublik
Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der
Veräußerung der erhaltenen Anteile oder hinsichtlich der mit diesen im
Zusammenhang stehenden Anteile im Sinne des § 22 Absatz 7 des
Umwandlungssteuergesetzes ausgeschlossen oder beschränkt ist.