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==== § 50j Versagung der Entlastung von Kapitalertragsteuern in bestimmten Fällen ====
(1)
[[law:estg:50j#abs_1_1|1]]1 Ein Gläubiger von Kapitalerträgen im Sinne des § 43
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung nicht oder nur nach einem Steuersatz unterhalb des
Steuersatzes des § 43a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 besteuert werden, hat
ungeachtet dieses Abkommens nur dann Anspruch auf völlige oder
teilweise Entlastung nach § 50c Absatz 3, wenn er
1. während der Mindesthaltedauer nach Absatz 2 hinsichtlich der diesen
Kapitalerträgen zugrunde liegenden Anteile oder Genussscheine
ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer ist,
2. während der Mindesthaltedauer nach Absatz 2 ununterbrochen das
Mindestwertänderungsrisiko nach Absatz 3 trägt und
3. nicht verpflichtet ist, die Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1a ganz oder überwiegend, unmittelbar oder mittelbar
anderen Personen zu vergüten.
[[law:estg:50j#abs_1_2|2]]2 Satz 1 gilt entsprechend für Anteile oder Genussscheine,
die zu inländischen Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 3 Satz 1
führen und einer Wertpapiersammelbank im Ausland zur Verwahrung
anvertraut sind.
(2)
[[law:estg:50j#abs_2_1|1]]1 Die Mindesthaltedauer umfasst 45 Tage und muss innerhalb
eines Zeitraums von 45 Tagen vor und 45 Tagen nach der Fälligkeit der
Kapitalerträge erreicht werden.
[[law:estg:50j#abs_2_2|2]]2 Bei Anschaffungen und Veräußerungen ist zu unterstellen,
dass die zuerst angeschafften Anteile oder Genussscheine zuerst
veräußert wurden.
(3)
[[law:estg:50j#abs_3_1|1]]1 Der Gläubiger der Kapitalerträge muss unter
Berücksichtigung von gegenläufigen Ansprüchen und Ansprüchen nahe
stehender Personen das Risiko aus einem sinkenden Wert der Anteile
oder Genussscheine im Umfang von mindestens 70 Prozent tragen
(Mindestwertänderungsrisiko).
[[law:estg:50j#abs_3_2|2]]2 Kein hinreichendes Mindestwertänderungsrisiko liegt
insbesondere dann vor, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge oder eine
ihm nahe stehende Person Kurssicherungsgeschäfte abgeschlossen hat,
die das Wertänderungsrisiko der Anteile oder Genussscheine unmittelbar
oder mittelbar um mehr als 30 Prozent mindern.
(4)
[[law:estg:50j#abs_4_1|1]]1 Die Absätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn
1. die Steuer auf die dem Antrag zu Grunde liegenden Kapitalerträge nach
einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 15 Prozent des
Bruttobetrags der Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1a und des Absatzes 1 Satz 2 unterschreitet und
2. es sich nicht um Kapitalerträge handelt, die einer beschränkt
steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft, die am Nennkapital einer
unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1
Absatz 1 Nummer 1 des Körperschaftsteuergesetzes zu mindestens einem
Zehntel unmittelbar beteiligt ist und im Staat ihrer Ansässigkeit den
Steuern vom Einkommen oder Gewinn unterliegt, ohne davon befreit zu
sein, von der unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft
zufließen.
[[law:estg:50j#abs_4_2|2]]2 Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der
Gläubiger der Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer
1a und des Absatzes 1 Satz 2 bei Zufluss seit mindestens einem Jahr
ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien oder
Genussscheine ist; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(5)[[law:estg:50j#abs_5_1|1]] Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung,
§ 42 der Abgabenordnung und andere steuerliche Vorschriften bleiben
unberührt, soweit sie jeweils die Entlastung in einem weitergehenden
Umfang einschränken.