[[{}law:estg:50j|←]][[{}law:estg|↑]][[{}law:estg:51a|→]]
==== § 51 Ermächtigungen ====
(1)[[law:estg:51#abs_1_1|1]] Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Bundesrates
1. zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen,
soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung, zur
Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen, zur Steuerfreistellung
des Existenzminimums oder zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens
erforderlich ist, und zwar:
a) über die Abgrenzung der Steuerpflicht, die Beschränkung der
Steuererklärungspflicht auf die Fälle, in denen eine Veranlagung in
Betracht kommt, über die den Einkommensteuererklärungen beizufügenden
Unterlagen und über die Beistandspflichten Dritter;
b) über die Ermittlung der Einkünfte und die Feststellung des Einkommens
einschließlich der abzugsfähigen Beträge;
c) über die Höhe von besonderen Betriebsausgaben-Pauschbeträgen für
Gruppen von Betrieben, bei denen hinsichtlich der
Besteuerungsgrundlagen annähernd gleiche Verhältnisse vorliegen, wenn
der Steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15) oder
selbständiger Arbeit (§ 18) erzielt, in Höhe eines Prozentsatzes der
Umsätze im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Umsatzsteuergesetzes;
Umsätze aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens
sind nicht zu berücksichtigen.
[[law:estg:51#abs_1_2|2]] 2 Einen besonderen Betriebsausgaben-
Pauschbetrag dürfen nur Steuerpflichtige in Anspruch nehmen, die ihren
Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Absatz 3 ermitteln.
[[law:estg:51#abs_1_3|3]] 3 Bei der Festlegung der Höhe des besonderen
Betriebsausgaben-Pauschbetrags ist der Zuordnung der Betriebe
entsprechend der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Fassung für
Steuerstatistiken, Rechnung zu tragen.
[[law:estg:51#abs_1_4|4]] 4 Bei der Ermittlung der besonderen
Betriebsausgaben-Pauschbeträge sind alle Betriebsausgaben mit Ausnahme
der an das Finanzamt gezahlten Umsatzsteuer zu berücksichtigen.
[[law:estg:51#abs_1_5|5]] 5 Bei der Veräußerung oder Entnahme von
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sind die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten, vermindert um die Absetzungen für Abnutzung nach §
7 Absatz 1 oder 4 sowie die Veräußerungskosten neben dem besonderen
Betriebsausgaben-Pauschbetrag abzugsfähig.
[[law:estg:51#abs_1_6|6]] 6 Der Steuerpflichtige kann im folgenden
Veranlagungszeitraum zur Ermittlung der tatsächlichen Betriebsausgaben
übergehen.
[[law:estg:51#abs_1_7|7]] 7 Wechselt der Steuerpflichtige zur Ermittlung
der tatsächlichen Betriebsausgaben, sind die abnutzbaren
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit ihren Anschaffungs- oder
Herstellungskosten, vermindert um die Absetzungen für Abnutzung nach §
7 Absatz 1 oder 4, in ein laufend zu führendes Verzeichnis
aufzunehmen.
[[law:estg:51#abs_1_8|8]] 8 § 4 Absatz 3 Satz 5 bleibt unberührt.
[[law:estg:51#abs_1_9|9]] 9 Nach dem Wechsel zur Ermittlung der
tatsächlichen Betriebsausgaben ist eine erneute Inanspruchnahme des
besonderen Betriebsausgaben-Pauschbetrags erst nach Ablauf der
folgenden vier Veranlagungszeiträume zulässig; die §§ 140 und 141 der
Abgabenordnung bleiben unberührt;
d) über die Veranlagung, die Anwendung der Tarifvorschriften und die
Regelung der Steuerentrichtung einschließlich der Steuerabzüge;
e) über die Besteuerung der beschränkt Steuerpflichtigen einschließlich
eines Steuerabzugs;
f) (weggefallen)
2. [[law:estg:51#abs_1_10|10]]Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen
a) über die sich aus der Aufhebung oder Änderung von Vorschriften dieses
Gesetzes ergebenden Rechtsfolgen, soweit dies zur Wahrung der
Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung oder zur Beseitigung von
Unbilligkeiten in Härtefällen erforderlich ist;
b) (weggefallen)
c) über den Nachweis von Zuwendungen im Sinne des § 10b einschließlich
erleichterter Nachweisanforderungen;
d) über Verfahren, die in den Fällen des § 38 Absatz 1 Nummer 2 den
Steueranspruch der Bundesrepublik Deutschland sichern oder die
sicherstellen, dass bei Befreiungen im Ausland ansässiger
Leiharbeitnehmer von der Steuer der Bundesrepublik Deutschland auf
Grund von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die
ordnungsgemäße Besteuerung im Ausland gewährleistet ist.
[[law:estg:51#abs_1_11|11]] 2 Hierzu kann nach Maßgabe zwischenstaatlicher
Regelungen bestimmt werden, dass
aa) der Entleiher in dem hierzu notwendigen Umfang an derartigen Verfahren
mitwirkt,
bb) er sich im Haftungsverfahren nicht auf die Freistellungsbestimmungen
des Abkommens berufen kann, wenn er seine Mitwirkungspflichten
verletzt;
e) bis m) (weggefallen)
n) über Sonderabschreibungen
aa) im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-, Pechkohlen-, Braunkohlen- und
Erzbergbaues bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens unter Tage und
bei bestimmten mit dem Grubenbetrieb unter Tage in unmittelbarem
Zusammenhang stehenden, der Förderung, Seilfahrt, Wasserhaltung und
Wetterführung sowie der Aufbereitung des Minerals dienenden
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens über Tage, soweit die
Wirtschaftsgüter
für die Errichtung von neuen Förderschachtanlagen, auch in Form von
Anschlussschachtanlagen,
für die Errichtung neuer Schächte sowie die Erweiterung des
Grubengebäudes und den durch Wasserzuflüsse aus stillliegenden Anlagen
bedingten Ausbau der Wasserhaltung bestehender Schachtanlagen,
für Rationalisierungsmaßnahmen in der Hauptschacht-, Blindschacht-,
Strecken- und Abbauförderung, im Streckenvortrieb, in der Gewinnung,
Versatzwirtschaft, Seilfahrt, Wetterführung und Wasserhaltung sowie in
der Aufbereitung,
für die Zusammenfassung von mehreren Förderschachtanlagen zu einer
einheitlichen Förderschachtanlage und
für den Wiederaufschluss stillliegender Grubenfelder und Feldesteile,
bb) im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und Erzbergbaues bei bestimmten
Wirtschaftsgütern des beweglichen Anlagevermögens (Grubenaufschluss,
Entwässerungsanlagen, Großgeräte sowie Einrichtungen des
Grubenrettungswesens und der ersten Hilfe und im Erzbergbau auch
Aufbereitungsanlagen), die
für die Erschließung neuer Tagebaue, auch in Form von
Anschlusstagebauen, für Rationalisierungsmaßnahmen bei laufenden
Tagebauen,
beim Übergang zum Tieftagebau für die Freilegung und Gewinnung der
Lagerstätte und
für die Wiederinbetriebnahme stillgelegter Tagebaue
von Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach § 5 ermitteln, vor dem 1.
[[law:estg:51#abs_1_12|12]] Januar 1990 angeschafft oder hergestellt werden.
[[law:estg:51#abs_1_13|13]] 2 Die Sonderabschreibungen können bereits für
Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für Teilherstellungskosten
zugelassen werden.
[[law:estg:51#abs_1_14|14]] 3 Hat der Steuerpflichtige vor dem 1. [[law:estg:51#abs_1_15|15]]Januar
1990 die Wirtschaftsgüter bestellt oder mit ihrer Herstellung
begonnen, so können die Sonderabschreibungen auch für nach dem 31.
[[law:estg:51#abs_1_16|16]] Dezember 1989 und vor dem 1. [[law:estg:51#abs_1_17|17]]Januar 1991 angeschaffte oder
hergestellte Wirtschaftsgüter sowie für vor dem 1. [[law:estg:51#abs_1_18|18]]Januar 1991
geleistete Anzahlungen auf Anschaffungskosten und entstandene
Teilherstellungskosten in Anspruch genommen werden.
[[law:estg:51#abs_1_19|19]] 4 Voraussetzung für die Inanspruchnahme der
Sonderabschreibungen ist, dass die Förderungswürdigkeit der
bezeichneten Vorhaben von der obersten Landesbehörde für Wirtschaft im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
bescheinigt worden ist.
[[law:estg:51#abs_1_20|20]] 5 Die Sonderabschreibungen können im
Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier
folgenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden, und zwar bei
beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zu insgesamt 50
Prozent, bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis
zu insgesamt 30 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
[[law:estg:51#abs_1_21|21]] 6 Bei den begünstigten Vorhaben im
Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und Erzbergbaues kann außerdem
zugelassen werden, dass die vor dem 1. [[law:estg:51#abs_1_22|22]]Januar 1991 aufgewendeten
Kosten für den Vorabraum bis zu 50 Prozent als sofort abzugsfähige
Betriebsausgaben behandelt werden;
o) (weggefallen)
p) über die Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder
Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden
Wirtschaftsgütern, die vor dem 21. [[law:estg:51#abs_1_23|23]]Juni 1948 angeschafft oder
hergestellt oder die unentgeltlich erworben sind.
[[law:estg:51#abs_1_24|24]] 2 Hierbei kann bestimmt werden, dass die
Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung nicht nach den
Anschaffungs- oder Herstellungskosten, sondern nach Hilfswerten (am
21\. [[law:estg:51#abs_1_25|25]]Juni 1948 maßgebender Einheitswert, Anschaffungs- oder
Herstellungskosten des Rechtsvorgängers abzüglich der von ihm
vorgenommenen Absetzungen, fiktive Anschaffungskosten an einem noch zu
bestimmenden Stichtag) zu bemessen sind.
[[law:estg:51#abs_1_26|26]] 3 Zur Vermeidung von Härten kann zugelassen
werden, dass anstelle der Absetzungen für Abnutzung, die nach dem am
21\. [[law:estg:51#abs_1_27|27]]Juni 1948 maßgebenden Einheitswert zu bemessen sind, der Betrag
abgezogen wird, der für das Wirtschaftsgut in dem Veranlagungszeitraum
1947 als Absetzung für Abnutzung geltend gemacht werden konnte.
[[law:estg:51#abs_1_28|28]] 4 Für das Land Berlin tritt in den Sätzen 1
bis 3 an die Stelle des 21. [[law:estg:51#abs_1_29|29]]Juni 1948 jeweils der 1. [[law:estg:51#abs_1_30|30]]April 1949;
q) über erhöhte Absetzungen bei Herstellungskosten
aa) für Maßnahmen, die für den Anschluss eines im Inland belegenen
Gebäudes an eine Fernwärmeversorgung einschließlich der Anbindung an
das Heizsystem erforderlich sind, wenn die Fernwärmeversorgung
überwiegend aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung, zur Verbrennung von
Müll oder zur Verwertung von Abwärme gespeist wird,
bb) für den Einbau von Wärmepumpenanlagen, Solaranlagen und Anlagen zur
Wärmerückgewinnung in einem im Inland belegenen Gebäude einschließlich
der Anbindung an das Heizsystem,
cc) für die Errichtung von Windkraftanlagen, wenn die mit diesen Anlagen
erzeugte Energie überwiegend entweder unmittelbar oder durch
Verrechnung mit Elektrizitätsbezügen des Steuerpflichtigen von einem
Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur Versorgung eines im Inland
belegenen Gebäudes des Steuerpflichtigen verwendet wird,
einschließlich der Anbindung an das Versorgungssystem des Gebäudes,
dd) für die Errichtung von Anlagen zur Gewinnung von Gas, das aus
pflanzlichen oder tierischen Abfallstoffen durch Gärung unter
Sauerstoffabschluss entsteht, wenn dieses Gas zur Beheizung eines im
Inland belegenen Gebäudes des Steuerpflichtigen oder zur
Warmwasserbereitung in einem solchen Gebäude des Steuerpflichtigen
verwendet wird, einschließlich der Anbindung an das Versorgungssystem
des Gebäudes,
ee) für den Einbau einer Warmwasseranlage zur Versorgung von mehr als
einer Zapfstelle und einer zentralen Heizungsanlage oder bei einer
zentralen Heizungs- und Warmwasseranlage für den Einbau eines
Heizkessels, eines Brenners, einer zentralen Steuerungseinrichtung,
einer Wärmeabgabeeinrichtung und eine Änderung der Abgasanlage in
einem im Inland belegenen Gebäude oder in einer im Inland belegenen
Eigentumswohnung, wenn mit dem Einbau nicht vor Ablauf von zehn Jahren
seit Fertigstellung dieses Gebäudes begonnen worden ist und der Einbau
nach dem 30. [[law:estg:51#abs_1_31|31]]Juni 1985 fertiggestellt worden ist; Entsprechendes gilt
bei Anschaffungskosten für neue Einzelöfen, wenn keine Zentralheizung
vorhanden ist.
[[law:estg:51#abs_1_32|32]] 2 Voraussetzung für die Gewährung der erhöhten
Absetzungen ist, dass die Maßnahmen vor dem 1. [[law:estg:51#abs_1_33|33]]Januar 1992
fertiggestellt worden sind; in den Fällen des Satzes 1 Doppelbuchstabe
aa müssen die Gebäude vor dem 1. [[law:estg:51#abs_1_34|34]]Juli 1983 fertiggestellt worden sein,
es sei denn, dass der Anschluss nicht schon im Zusammenhang mit der
Errichtung des Gebäudes möglich war.
[[law:estg:51#abs_1_35|35]] 3 Die erhöhten Absetzungen dürfen jährlich 10
Prozent der Aufwendungen nicht übersteigen.
[[law:estg:51#abs_1_36|36]] 4 Sie dürfen nicht gewährt werden, wenn für
dieselbe Maßnahme eine Investitionszulage in Anspruch genommen wird.
[[law:estg:51#abs_1_37|37]] 5 Sind die Aufwendungen Erhaltungsaufwand und
entstehen sie bei einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im
eigenen Haus, für die der Nutzungswert nicht mehr besteuert wird, und
liegen in den Fällen des Satzes 1 Doppelbuchstabe aa die
Voraussetzungen des Satzes 2 zweiter Halbsatz vor, so kann der Abzug
dieser Aufwendungen wie Sonderausgaben mit gleichmäßiger Verteilung
auf das Kalenderjahr, in dem die Arbeiten abgeschlossen worden sind,
und die neun folgenden Kalenderjahre zugelassen werden, wenn die
Maßnahme vor dem 1. [[law:estg:51#abs_1_38|38]]Januar 1992 abgeschlossen worden ist;
r) nach denen Steuerpflichtige größere Aufwendungen
aa) für die Erhaltung von nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden
Gebäuden, die überwiegend Wohnzwecken dienen,
bb) zur Erhaltung eines Gebäudes in einem förmlich festgelegten
Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich, die für
Maßnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs sowie für bestimmte
Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten
Verwendung eines Gebäudes dienen, das wegen seiner geschichtlichen,
künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll,
und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten
Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat,
aufgewendet worden sind,
cc) zur Erhaltung von Gebäuden, die nach den jeweiligen landesrechtlichen
Vorschriften Baudenkmale sind, soweit die Aufwendungen nach Art und
Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner
sinnvollen Nutzung erforderlich sind,
auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen können.
[[law:estg:51#abs_1_39|39]] 2 In den Fällen der Doppelbuchstaben bb und cc
ist Voraussetzung, dass der Erhaltungsaufwand vor dem 1. [[law:estg:51#abs_1_40|40]]Januar 1990
entstanden ist.
[[law:estg:51#abs_1_41|41]] 3 In den Fällen von Doppelbuchstabe cc sind
die Denkmaleigenschaft des Gebäudes und die Voraussetzung, dass die
Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als
Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, durch
eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der
Landesregierung bestimmten Stelle nachzuweisen;
s) nach denen bei Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren
beweglichen und bei Herstellung von abnutzbaren unbeweglichen
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens auf Antrag ein Abzug von der
Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum der Anschaffung oder
Herstellung bis zur Höhe von 7,5 Prozent der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter vorgenommen werden kann,
wenn eine Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts
eingetreten ist oder sich abzeichnet, die eine nachhaltige
Verringerung der Umsätze oder der Beschäftigung zur Folge hatte oder
erwarten lässt, insbesondere bei einem erheblichen Rückgang der
Nachfrage nach Investitionsgütern oder Bauleistungen.
[[law:estg:51#abs_1_42|42]] 2 Bei der Bemessung des von der
Einkommensteuer abzugsfähigen Betrags dürfen nur berücksichtigt werden
aa) die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von beweglichen
Wirtschaftsgütern, die innerhalb eines jeweils festzusetzenden
Zeitraums, der ein Jahr nicht übersteigen darf
(Begünstigungszeitraum), angeschafft oder hergestellt werden,
bb) die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von beweglichen
Wirtschaftsgütern, die innerhalb des Begünstigungszeitraums bestellt
und angezahlt werden oder mit deren Herstellung innerhalb des
Begünstigungszeitraums begonnen wird, wenn sie innerhalb eines Jahres,
bei Schiffen innerhalb zweier Jahre nach Ablauf des
Begünstigungszeitraums geliefert oder fertiggestellt werden.
[[law:estg:51#abs_1_43|43]] 2 Soweit bewegliche Wirtschaftsgüter im
Sinne des Satzes 1 mit Ausnahme von Schiffen nach Ablauf eines Jahres,
aber vor Ablauf zweier Jahre nach dem Ende des Begünstigungszeitraums
geliefert oder fertiggestellt werden, dürfen bei Bemessung des Abzugs
von der Einkommensteuer die bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Ende
des Begünstigungszeitraums aufgewendeten Anzahlungen und
Teilherstellungskosten berücksichtigt werden,
cc) die Herstellungskosten von Gebäuden, bei denen innerhalb des
Begünstigungszeitraums der Antrag auf Baugenehmigung gestellt wird,
wenn sie bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende des
Begünstigungszeitraums fertiggestellt werden;
dabei scheiden geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne des § 6 Absatz
2 und Wirtschaftsgüter, die in gebrauchtem Zustand erworben werden,
aus.
[[law:estg:51#abs_1_44|44]] 3 Von der Begünstigung können außerdem
Wirtschaftsgüter ausgeschlossen werden, für die Sonderabschreibungen,
erhöhte Absetzungen oder die Investitionszulage nach § 19 des
Berlinförderungsgesetzes in Anspruch genommen werden.
[[law:estg:51#abs_1_45|45]] 4 In den Fällen des Satzes 2 Doppelbuchstabe
bb und cc können bei Bemessung des von der Einkommensteuer
abzugsfähigen Betrags bereits die im Begünstigungszeitraum, im Fall
des Satzes 2 Doppelbuchstabe bb Satz 2 auch die bis zum Ablauf eines
Jahres nach dem Ende des Begünstigungszeitraums aufgewendeten
Anzahlungen und Teilherstellungskosten berücksichtigt werden; der
Abzug von der Einkommensteuer kann insoweit schon für den
Veranlagungszeitraum vorgenommen werden, in dem die Anzahlungen oder
Teilherstellungskosten aufgewendet worden sind.
[[law:estg:51#abs_1_46|46]] 5 Übersteigt der von der Einkommensteuer
abzugsfähige Betrag die für den Veranlagungszeitraum der Anschaffung
oder Herstellung geschuldete Einkommensteuer, so kann der
übersteigende Betrag von der Einkommensteuer für den darauf folgenden
Veranlagungszeitraum abgezogen werden.
[[law:estg:51#abs_1_47|47]] 6 Entsprechendes gilt, wenn in den Fällen des
Satzes 2 Doppelbuchstabe bb und cc der Abzug von der Einkommensteuer
bereits für Anzahlungen oder Teilherstellungskosten geltend gemacht
wird.
[[law:estg:51#abs_1_48|48]] 7 Der Abzug von der Einkommensteuer darf
jedoch die für den Veranlagungszeitraum der Anschaffung oder
Herstellung und den folgenden Veranlagungszeitraum insgesamt zu
entrichtende Einkommensteuer nicht übersteigen.
[[law:estg:51#abs_1_49|49]] 8 In den Fällen des Satzes 2 Doppelbuchstabe
bb Satz 2 gilt dies mit der Maßgabe, dass an die Stelle des
Veranlagungszeitraums der Anschaffung oder Herstellung der
Veranlagungszeitraum tritt, in dem zuletzt Anzahlungen oder
Teilherstellungskosten aufgewendet worden sind.
[[law:estg:51#abs_1_50|50]] 9 Werden begünstigte Wirtschaftsgüter von
Gesellschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3
angeschafft oder hergestellt, so ist der abzugsfähige Betrag nach dem
Verhältnis der Gewinnanteile einschließlich der Vergütungen
aufzuteilen.
[[law:estg:51#abs_1_51|51]] 10 Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
der Wirtschaftsgüter, die bei Bemessung des von der Einkommensteuer
abzugsfähigen Betrags berücksichtigt worden sind, werden durch den
Abzug von der Einkommensteuer nicht gemindert.
[[law:estg:51#abs_1_52|52]] 11 Rechtsverordnungen auf Grund dieser
Ermächtigung bedürfen der Zustimmung des Bundestages.
[[law:estg:51#abs_1_53|53]] 12 Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der
Bundestag nicht binnen vier Wochen nach Eingang der Vorlage der
Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat;
t) (weggefallen)
u) über Sonderabschreibungen bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des
Anlagevermögens, die der Forschung oder Entwicklung dienen und nach
dem 18. [[law:estg:51#abs_1_54|54]]Mai 1983 und vor dem 1. [[law:estg:51#abs_1_55|55]]Januar 1990 angeschafft oder
hergestellt werden.
[[law:estg:51#abs_1_56|56]] 2 Voraussetzung für die Inanspruchnahme der
Sonderabschreibungen ist, dass die beweglichen Wirtschaftsgüter
ausschließlich und die unbeweglichen Wirtschaftsgüter zu mehr als 33
1 /
3 Prozent der Forschung oder Entwicklung
dienen.
[[law:estg:51#abs_1_57|57]] 3 Die Sonderabschreibungen können auch für
Ausbauten und Erweiterungen an bestehenden Gebäuden, Gebäudeteilen,
Eigentumswohnungen oder im Teileigentum stehenden Räumen zugelassen
werden, wenn die ausgebauten oder neu hergestellten Gebäudeteile zu
mehr als 33
1 /
3 Prozent der Forschung oder Entwicklung
dienen.
[[law:estg:51#abs_1_58|58]] 4 Die Wirtschaftsgüter dienen der Forschung
oder Entwicklung, wenn sie verwendet werden
aa) zur Gewinnung von neuen wissenschaftlichen oder technischen
Erkenntnissen und Erfahrungen allgemeiner Art (Grundlagenforschung)
oder
bb) zur Neuentwicklung von Erzeugnissen oder Herstellungsverfahren oder
cc) zur Weiterentwicklung von Erzeugnissen oder Herstellungsverfahren,
soweit wesentliche Änderungen dieser Erzeugnisse oder Verfahren
entwickelt werden.
[[law:estg:51#abs_1_59|59]] 5 Die Sonderabschreibungen können im
Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier
folgenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden, und zwar
aa) bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zu insgesamt
40 Prozent,
bb) bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die zu mehr
als 66
2 /
3 Prozent der Forschung oder
Entwicklung dienen, bis zu insgesamt 15 Prozent, die nicht zu mehr als
66
2 /
3 Prozent, aber zu mehr als 33
1 /
3 Prozent der Forschung oder
Entwicklung dienen, bis zu insgesamt 10 Prozent,
cc) bei Ausbauten und Erweiterungen an bestehenden Gebäuden,
Gebäudeteilen, Eigentumswohnungen oder im Teileigentum stehenden
Räumen, wenn die ausgebauten oder neu hergestellten Gebäudeteile zu
mehr als 66
2 /
3 Prozent der Forschung oder
Entwicklung dienen, bis zu insgesamt 15 Prozent, zu nicht mehr als 66
2 /
3 Prozent, aber zu mehr als 33
1 /
3 Prozent der Forschung oder
Entwicklung dienen, bis zu insgesamt 10 Prozent
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
[[law:estg:51#abs_1_60|60]] 6 Sie können bereits für Anzahlungen auf
Anschaffungskosten und für Teilherstellungskosten zugelassen werden.
[[law:estg:51#abs_1_61|61]] 7 Die Sonderabschreibungen sind nur unter der
Bedingung zuzulassen, dass die Wirtschaftsgüter und die ausgebauten
oder neu hergestellten Gebäudeteile mindestens drei Jahre nach ihrer
Anschaffung oder Herstellung in dem erforderlichen Umfang der
Forschung oder Entwicklung in einer inländischen Betriebsstätte des
Steuerpflichtigen dienen;
v) (weggefallen)
w) über Sonderabschreibungen bei Handelsschiffen, die auf Grund eines vor
dem 25. [[law:estg:51#abs_1_62|62]]April 1996 abgeschlossenen Schiffbauvertrags hergestellt, in
einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen und vor dem 1.
[[law:estg:51#abs_1_63|63]] Januar 1999 von Steuerpflichtigen angeschafft oder hergestellt worden
sind, die den Gewinn nach § 5 ermitteln.
[[law:estg:51#abs_1_64|64]] 2 Im Fall der Anschaffung eines
Handelsschiffes ist weitere Voraussetzung, dass das Schiff vor dem 1.
[[law:estg:51#abs_1_65|65]] Januar 1996 in ungebrauchtem Zustand vom Hersteller oder nach dem 31.
[[law:estg:51#abs_1_66|66]] Dezember 1995 auf Grund eines vor dem 25. [[law:estg:51#abs_1_67|67]]April 1996 abgeschlossenen
Kaufvertrags bis zum Ablauf des vierten auf das Jahr der
Fertigstellung folgenden Jahres erworben worden ist.
[[law:estg:51#abs_1_68|68]] 3 Bei Steuerpflichtigen, die in eine
Gesellschaft im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3
nach Abschluss des Schiffbauvertrags (Unterzeichnung des
Hauptvertrags) eingetreten sind, dürfen Sonderabschreibungen nur
zugelassen werden, wenn sie der Gesellschaft vor dem 1. [[law:estg:51#abs_1_69|69]]Januar 1999
beitreten.
[[law:estg:51#abs_1_70|70]] 4 Die Sonderabschreibungen können im
Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier
folgenden Wirtschaftsjahren bis zu insgesamt 40 Prozent der
Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden.
[[law:estg:51#abs_1_71|71]] 5 Sie können bereits für Anzahlungen auf
Anschaffungskosten und für Teilherstellungskosten zugelassen werden.
[[law:estg:51#abs_1_72|72]] 6 Die Sonderabschreibungen sind nur unter der
Bedingung zuzulassen, dass die Handelsschiffe innerhalb eines
Zeitraums von acht Jahren nach ihrer Anschaffung oder Herstellung
nicht veräußert werden; für Anteile an einem Handelsschiff gilt dies
entsprechend.
[[law:estg:51#abs_1_73|73]] 7 Die Sätze 1 bis 6 gelten für Schiffe, die
der Seefischerei dienen, entsprechend.
[[law:estg:51#abs_1_74|74]] 8 Für Luftfahrzeuge, die vom Steuerpflichtigen
hergestellt oder in ungebrauchtem Zustand vom Hersteller erworben
worden sind und die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder
Sachen im internationalen Luftverkehr oder zur Verwendung zu sonstigen
gewerblichen Zwecken im Ausland bestimmt sind, gelten die Sätze 1 bis
4 und 6 mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der
Eintragung in ein inländisches Seeschiffsregister die Eintragung in
die deutsche Luftfahrzeugrolle, an die Stelle des Höchstsatzes von 40
Prozent ein Höchstsatz von 30 Prozent und bei der Vorschrift des
Satzes 6 an die Stelle des Zeitraums von acht Jahren ein Zeitraum von
sechs Jahren treten;
x) über erhöhte Absetzungen bei Herstellungskosten für Modernisierungs-
und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs
sowie für bestimmte Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und
funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes dienen, das wegen seiner
geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung
erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich der Eigentümer
neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde
verpflichtet hat, die für Gebäude in einem förmlich festgelegten
Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich aufgewendet
worden sind; Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen vor dem 1. [[law:estg:51#abs_1_75|75]]Januar
1991 abgeschlossen worden sind.
[[law:estg:51#abs_1_76|76]] 2 Die erhöhten Absetzungen dürfen jährlich 10
Prozent der Aufwendungen nicht übersteigen;
y) über erhöhte Absetzungen für Herstellungskosten an Gebäuden, die nach
den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften Baudenkmale sind, soweit
die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als
Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind;
Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen vor dem 1. [[law:estg:51#abs_1_77|77]]Januar 1991
abgeschlossen worden sind.
[[law:estg:51#abs_1_78|78]] 2 Die Denkmaleigenschaft des Gebäudes und die
Voraussetzung, dass die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung
des Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung
erforderlich sind, sind durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht
zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle
nachzuweisen.
[[law:estg:51#abs_1_79|79]] 3 Die erhöhten Absetzungen dürfen jährlich 10
Prozent der Aufwendungen nicht übersteigen;
3. die in § 4a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, § 10 Absatz 5, § 22 Nummer 1
Satz 3 Buchstabe a, § 26a Absatz 3, § 34c Absatz 7, § 46 Absatz 5 und
§ 50a Absatz 6 vorgesehenen Rechtsverordnungen zu erlassen.
(2)
[[law:estg:51#abs_2_1|1]]1 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, nach denen die
Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen und erhöhten Absetzungen
sowie die Bemessung der Absetzung für Abnutzung in fallenden
Jahresbeträgen ganz oder teilweise ausgeschlossen werden können, wenn
eine Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts eingetreten ist
oder sich abzeichnet, die erhebliche Preissteigerungen mit sich
gebracht hat oder erwarten lässt, insbesondere, wenn die
Inlandsnachfrage nach Investitionsgütern oder Bauleistungen das
Angebot wesentlich übersteigt.
[[law:estg:51#abs_2_2|2]]2 Die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen und
erhöhten Absetzungen sowie die Bemessung der Absetzung für Abnutzung
in fallenden Jahresbeträgen darf nur ausgeschlossen werden
1. für bewegliche Wirtschaftsgüter, die innerhalb eines jeweils
festzusetzenden Zeitraums, der frühestens mit dem Tage beginnt, an dem
die Bundesregierung ihren Beschluss über die Verordnung bekannt gibt,
und der ein Jahr nicht übersteigen darf, angeschafft oder hergestellt
werden.
[[law:estg:51#abs_2_3|3]] 2 Für bewegliche Wirtschaftsgüter, die vor Beginn
dieses Zeitraums bestellt und angezahlt worden sind oder mit deren
Herstellung vor Beginn dieses Zeitraums angefangen worden ist, darf
jedoch die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen und erhöhten
Absetzungen sowie die Bemessung der Absetzung für Abnutzung in
fallenden Jahresbeträgen nicht ausgeschlossen werden;
2. für bewegliche Wirtschaftsgüter und für Gebäude, die in dem in Nummer
1 bezeichneten Zeitraum bestellt werden oder mit deren Herstellung in
diesem Zeitraum begonnen wird.
[[law:estg:51#abs_2_4|4]] 2 Als Beginn der Herstellung gilt bei Gebäuden der
Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Baugenehmigung gestellt wird.
[[law:estg:51#abs_2_5|5]]3 Rechtsverordnungen auf Grund dieser Ermächtigung
bedürfen der Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates.
[[law:estg:51#abs_2_6|6]]4 Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundesrat
nicht binnen drei Wochen, der Bundestag nicht binnen vier Wochen nach
Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.
(3)
[[law:estg:51#abs_3_1|1]]1 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu
erlassen, nach denen die Einkommensteuer einschließlich des
Steuerabzugs vom Arbeitslohn, des Steuerabzugs vom Kapitalertrag und
des Steuerabzugs bei beschränkt Steuerpflichtigen
1. um höchstens 10 Prozent herabgesetzt werden kann.
[[law:estg:51#abs_3_2|2]] 2 Der Zeitraum, für den die Herabsetzung gilt, darf
ein Jahr nicht übersteigen; er soll sich mit dem Kalenderjahr decken.
[[law:estg:51#abs_3_3|3]] 3 Voraussetzung ist, dass eine Störung des
gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts eingetreten ist oder sich
abzeichnet, die eine nachhaltige Verringerung der Umsätze oder der
Beschäftigung zur Folge hatte oder erwarten lässt, insbesondere bei
einem erheblichen Rückgang der Nachfrage nach Investitionsgütern und
Bauleistungen oder Verbrauchsgütern;
2. um höchstens 10 Prozent erhöht werden kann.
[[law:estg:51#abs_3_4|4]] 2 Der Zeitraum, für den die Erhöhung gilt, darf ein
Jahr nicht übersteigen; er soll sich mit dem Kalenderjahr decken.
[[law:estg:51#abs_3_5|5]] 3 Voraussetzung ist, dass eine Störung des
gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts eingetreten ist oder sich
abzeichnet, die erhebliche Preissteigerungen mit sich gebracht hat
oder erwarten lässt, insbesondere, wenn die Nachfrage nach
Investitionsgütern und Bauleistungen oder Verbrauchsgütern das Angebot
wesentlich übersteigt.
[[law:estg:51#abs_3_6|6]]2 Rechtsverordnungen auf Grund dieser Ermächtigung
bedürfen der Zustimmung des Bundestages.
(4)[[law:estg:51#abs_4_1|1]] Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
1. im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die
Vordrucke für
a) (weggefallen)
b) die Erklärungen zur Einkommensbesteuerung,
c) die Anträge nach § 38b Absatz 2, nach § 39a Absatz 2, in dessen
Vordrucke der Antrag nach § 39f einzubeziehen ist, die Anträge nach §
39a Absatz 4 sowie die Anträge zu den elektronischen
Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 38b Absatz 3 und § 39e Absatz 6 Satz 7),
d) die Lohnsteuer-Anmeldung (§ 41a Absatz 1),
e) die Anmeldung der Kapitalertragsteuer (§ 45a Absatz 1) und den
Freistellungsauftrag nach § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1,
f) die Anmeldung des Abzugsbetrags (§ 48a),
g) die Erteilung der Freistellungsbescheinigung (§ 48b),
h) die Anmeldung der Abzugsteuer (§ 50a Absatz 7)
i) (weggefallen)
und die Muster der Bescheinigungen für den Lohnsteuerabzug nach § 39
Absatz 3 und § 39e Absatz 7 Satz 5, des Ausdrucks der elektronischen
Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1), das Muster der
Lohnsteuerbescheinigung nach § 41b Absatz 3 Satz 1, der Anträge auf
Erteilung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug nach § 39 Absatz
3 und § 39e Absatz 7 Satz 1 sowie der in § 45a Absatz 2 und 3
vorgesehenen Bescheinigungen zu bestimmen;
1a. im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder auf der
Basis der §§ 32a und 39b einen Programmablaufplan für die Herstellung
von Lohnsteuertabellen zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer
aufzustellen und bekannt zu machen.
[[law:estg:51#abs_4_2|2]] 2 Der Lohnstufenabstand beträgt bei den
Jahrestabellen 36.
[[law:estg:51#abs_4_3|3]] 3 Die in den Tabellenstufen auszuweisende Lohnsteuer
ist aus der Obergrenze der Tabellenstufen zu berechnen und muss an der
Obergrenze mit der maschinell berechneten Lohnsteuer übereinstimmen.
[[law:estg:51#abs_4_4|4]] 4 Die Monats-, Wochen- und Tagestabellen sind aus
den Jahrestabellen abzuleiten;
1b. im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder den
Mindestumfang der nach § 5b elektronisch zu übermittelnden Daten zu
bestimmen;
1c. durch Rechtsverordnung zur Durchführung dieses Gesetzes mit Zustimmung
des Bundesrates Vorschriften über einen von dem vorgesehenen
erstmaligen Anwendungszeitpunkt gemäß § 52 Absatz 15a in der Fassung
des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. [[law:estg:51#abs_4_5|5]]Dezember 2008 (BGBl. [[law:estg:51#abs_4_6|6]]I S. 2850)
abweichenden späteren Anwendungszeitpunkt zu erlassen, wenn bis zum
31\. [[law:estg:51#abs_4_7|7]]Dezember 2010 erkennbar ist, dass die technischen oder
organisatorischen Voraussetzungen für eine Umsetzung der in § 5b
Absatz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. [[law:estg:51#abs_4_8|8]]Dezember
2008 (BGBl. [[law:estg:51#abs_4_9|9]]I S. 2850) vorgesehenen Verpflichtung nicht ausreichen;
1d. die Vordrucke für die Anmeldung des Steuerabzugs von Vergütungen im
Sinne des § 50a Absatz 1 sowie das amtlich vorgeschriebene Muster nach
§ 50a Absatz 5 Satz 7 zu bestimmen;
1e. im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die
Vorgaben für die Zuweisung der Ordnungsnummer nach § 45b Absatz 1 zu
bestimmen;
2. den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen
Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung satzweise
nummeriert mit neuem Datum und in neuer Paragraphenfolge bekannt zu
machen und dabei Unstimmigkeiten im Wortlaut zu beseitigen.