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==== § 51a Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern ====
(1)
[[law:estg:51a#abs_1_1|1]]1 Auf die Festsetzung und Erhebung von Steuern, die nach
der Einkommensteuer bemessen werden (Zuschlagsteuern), sind die
Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 36a entsprechend
anzuwenden.
[[law:estg:51a#abs_1_2|2]]2 Wird Einkommensteuer im Wege des Steuerabzugs erhoben,
dürfen die zu diesem Zweck verarbeiteten personenbezogenen Daten auch
für die Erhebung einer Zuschlagsteuer im Wege des Steuerabzugs
verarbeitet werden.
(2)
[[law:estg:51a#abs_2_1|1]]1 Bemessungsgrundlage ist die Einkommensteuer, die
abweichend von § 2 Absatz 6 unter Berücksichtigung von Freibeträgen
nach § 32 Absatz 6 in allen Fällen des § 32 festzusetzen wäre.
[[law:estg:51a#abs_2_2|2]]2 Zur Ermittlung der Einkommensteuer im Sinne des Satzes 1
ist das zu versteuernde Einkommen um die nach § 3 Nummer 40
steuerfreien Beträge zu erhöhen und um die nach § 3c Absatz 2 nicht
abziehbaren Beträge zu mindern.
[[law:estg:51a#abs_2_3|3]]3 § 35 ist bei der Ermittlung der festzusetzenden
Einkommensteuer nach Satz 1 nicht anzuwenden.
[[law:estg:51a#abs_2_4|4]](2a)
1 Vorbehaltlich des § 40a Absatz 2 ist beim Steuerabzug
vom Arbeitslohn Bemessungsgrundlage die Lohnsteuer; beim Steuerabzug
vom laufenden Arbeitslohn und beim Jahresausgleich ist die Lohnsteuer
maßgebend, die sich ergibt, wenn der nach § 39b Absatz 2 Satz 5 zu
versteuernde Jahresbetrag für die Steuerklassen I, II und III um den
doppelten Kinderfreibetrag sowie den doppelten Freibetrag für den
Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf und für die
Steuerklasse IV um den Kinderfreibetrag sowie den Freibetrag für den
Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (§ 32 Absatz 6 Satz
1) für jedes Kind vermindert wird, für das eine Kürzung der
Freibeträge für Kinder nach § 32 Absatz 6 Satz 4 nicht in Betracht
kommt.
[[law:estg:51a#abs_2_5|5]]2 Bei der Anwendung des § 39b für die Ermittlung der
Zuschlagsteuern ist die als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildete Zahl der
Kinderfreibeträge maßgebend.
[[law:estg:51a#abs_2_6|6]]3 Bei Anwendung des § 39f ist beim Steuerabzug vom
laufenden Arbeitslohn die Lohnsteuer maßgebend, die sich bei Anwendung
des nach § 39f Absatz 1 ermittelten Faktors auf den nach den Sätzen 1
und 2 ermittelten Betrag ergibt.
[[law:estg:51a#abs_2_7|7]](2b) Wird die Einkommensteuer nach § 43 Absatz 1 durch Abzug vom
Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben, wird die darauf
entfallende Kirchensteuer nach dem Kirchensteuersatz der
Religionsgemeinschaft, der der Kirchensteuerpflichtige angehört, als
Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben. [[law:estg:51a#abs_2_8|8]]Satz 1 ist nicht anzuwenden,
wenn die Kapitalerträge zu den Einkünften aus Land- und
Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus
Vermietung und Verpachtung gehören.
[[law:estg:51a#abs_2_9|9]](2c)
1 Der zur Vornahme des Steuerabzugs vom Kapitalertrag
Verpflichtete (Kirchensteuerabzugsverpflichteter) hat die auf die
Kapitalertragsteuer nach Absatz 2b entfallende Kirchensteuer nach
folgenden Maßgaben einzubehalten:
1. [[law:estg:51a#abs_2_10|10]]Das Bundeszentralamt für Steuern speichert unabhängig von und
zusätzlich zu den in § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung genannten und
nach § 39e gespeicherten Daten des Steuerpflichtigen den
Kirchensteuersatz der steuererhebenden Religionsgemeinschaft des
Kirchensteuerpflichtigen sowie die ortsbezogenen Daten, mit deren
Hilfe der Kirchensteuerpflichtige seiner Religionsgemeinschaft
zugeordnet werden kann.
[[law:estg:51a#abs_2_11|11]] 2 Die Daten werden als automatisiert abrufbares
Merkmal für den Kirchensteuerabzug bereitgestellt;
2. sofern dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten die Identifikationsnummer
des Schuldners der Kapitalertragsteuer nicht bereits bekannt ist, kann
er sie beim Bundeszentralamt für Steuern anfragen.
[[law:estg:51a#abs_2_12|12]] 2 In der Anfrage dürfen nur die in § 139b Absatz 3
der Abgabenordnung genannten Daten des Schuldners der
Kapitalertragsteuer angegeben werden, soweit sie dem
Kirchensteuerabzugsverpflichteten bekannt sind.
[[law:estg:51a#abs_2_13|13]] 3 Die Anfrage hat nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz durch Datenfernübertragung zu erfolgen.
[[law:estg:51a#abs_2_14|14]] 4 Das Bundeszentralamt für Steuern teilt dem
Kirchensteuerabzugsverpflichteten die Identifikationsnummer mit,
sofern die übermittelten Daten mit den nach § 139b Absatz 3 der
Abgabenordnung beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten
übereinstimmen;
3. der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat unter Angabe der
Identifikationsnummer und des Geburtsdatums des Schuldners der
Kapitalertragsteuer bei Begründung einer rechtlichen Verbindung beim
Bundeszentralamt für Steuern anzufragen, ob der Schuldner der
Kapitalertragsteuer kirchensteuerpflichtig ist (Anlassabfrage), und
einmal jährlich im Zeitraum vom 1. [[law:estg:51a#abs_2_15|15]]September bis 31. [[law:estg:51a#abs_2_16|16]]Oktober beim
Bundeszentralamt für Steuern anzufragen, ob der Schuldner der
Kapitalertragsteuer am 31. [[law:estg:51a#abs_2_17|17]]August des betreffenden Jahres (Stichtag)
kirchensteuerpflichtig ist (Regelabfrage).
[[law:estg:51a#abs_2_18|18]] 2 Für Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1
Nummer 4 aus Versicherungsverträgen hat der
Kirchensteuerabzugsverpflichtete eine auf den Zuflusszeitpunkt der
Kapitalerträge bezogene Abfrage (Anlassabfrage) an das
Bundeszentralamt für Steuern zu richten.
[[law:estg:51a#abs_2_19|19]] 3 Im Übrigen kann der
Kirchensteuerabzugsverpflichtete eine Anlassabfrage auf Veranlassung
des Schuldners der Kapitalertragsteuer an das Bundeszentralamt für
Steuern richten.
[[law:estg:51a#abs_2_20|20]] 4 Auf die Anfrage hin teilt das Bundeszentralamt für
Steuern dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten die rechtliche
Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft und den
für die Religionsgemeinschaft geltenden Kirchensteuersatz zum
Zeitpunkt der Anfrage als automatisiert abrufbares Merkmal nach Nummer
1 mit.
[[law:estg:51a#abs_2_21|21]] 5 Bei Begründung einer rechtlichen Verbindung ist
der Schuldner der Kapitalertragsteuer vom
Kirchensteuerabzugsverpflichteten auf die Datenabfrage sowie das
Antragsrecht nach Absatz 2e Satz 1 in geeigneter Form hinzuweisen.
[[law:estg:51a#abs_2_22|22]] 6 Anträge auf das Setzen der Sperrvermerke, die im
aktuellen Kalenderjahr für eine Regelabfrage berücksichtigt werden
sollen, müssen bis zum 30. [[law:estg:51a#abs_2_23|23]]Juni beim Bundeszentralamt für Steuern
eingegangen sein.
[[law:estg:51a#abs_2_24|24]] 7 Alle übrigen Sperrvermerke können nur
berücksichtigt werden, wenn sie spätestens zwei Monate vor der Abfrage
des Kirchensteuerabzugsverpflichteten eingegangen sind.
[[law:estg:51a#abs_2_25|25]] 8 Dies gilt für den Widerruf entsprechend.
[[law:estg:51a#abs_2_26|26]] 9 Gehört der Schuldner der Kapitalertragsteuer
keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft an oder hat er dem Abruf
von Daten zur Religionszugehörigkeit widersprochen (Sperrvermerk), so
teilt das Bundeszentralamt für Steuern dem
Kirchensteuerabzugsverpflichteten zur Religionszugehörigkeit einen
neutralen Wert (Nullwert) mit.
[[law:estg:51a#abs_2_27|27]] 10 Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat die
vorhandenen Daten zur Religionszugehörigkeit unverzüglich zu löschen,
wenn ein Nullwert übermittelt wurde;
4. im Falle einer am Stichtag oder im Zuflusszeitpunkt bestehenden
Kirchensteuerpflicht hat der Kirchensteuerabzugsverpflichtete den
Kirchensteuerabzug für die steuererhebende Religionsgemeinschaft
durchzuführen und den Kirchensteuerbetrag an das für ihn zuständige
Finanzamt abzuführen.
[[law:estg:51a#abs_2_28|28]] 2 § 45a Absatz 1 gilt entsprechend; in der
Steueranmeldung sind die nach Satz 1 einbehaltenen
Kirchensteuerbeträge für jede steuererhebende Religionsgemeinschaft
jeweils als Summe anzumelden.
[[law:estg:51a#abs_2_29|29]] 3 Die auf Grund der Regelabfrage vom
Bundeszentralamt für Steuern bestätigte Kirchensteuerpflicht hat der
Kirchensteuerabzugsverpflichtete dem Kirchensteuerabzug des auf den
Stichtag folgenden Kalenderjahres zu Grunde zu legen.
[[law:estg:51a#abs_2_30|30]] 4 Das Ergebnis einer Anlassabfrage wirkt
anlassbezogen.
[[law:estg:51a#abs_2_31|31]]2 Die Daten gemäß Nummer 3 sind nach amtlich
vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.
[[law:estg:51a#abs_2_32|32]]3 Die Verbindung der Anfrage nach Nummer 2 mit der Anfrage
nach Nummer 3 zu einer Anfrage ist zulässig.
[[law:estg:51a#abs_2_33|33]]4 Auf Antrag kann das Bundeszentralamt für Steuern zur
Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung
verzichten.
[[law:estg:51a#abs_2_34|34]]5 § 44 Absatz 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der
Haftungsbescheid von dem für den Kirchensteuerabzugsverpflichteten
zuständigen Finanzamt erlassen wird.
[[law:estg:51a#abs_2_35|35]]6 § 45a Absatz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die
steuererhebende Religionsgemeinschaft angegeben wird.
[[law:estg:51a#abs_2_36|36]]7 Sind an den Kapitalerträgen ausschließlich Ehegatten
beteiligt, wird der Anteil an der Kapitalertragsteuer hälftig
ermittelt.
[[law:estg:51a#abs_2_37|37]]8 Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete darf die von ihm
für die Durchführung des Kirchensteuerabzugs erhobenen Daten
ausschließlich für diesen Zweck verarbeiten.
[[law:estg:51a#abs_2_38|38]]9 Er hat organisatorisch dafür Sorge zu tragen, dass ein
Zugriff auf diese Daten für andere Zwecke gesperrt ist.
[[law:estg:51a#abs_2_39|39]]10 Ohne Einwilligung der oder des Kirchensteuerpflichtigen
und soweit gesetzlich nichts anderes zugelassen ist, dürfen der
Kirchensteuerabzugsverpflichtete und die beteiligte Finanzbehörde die
Daten nach Satz 8 nicht für andere Zwecke verarbeiten.
[[law:estg:51a#abs_2_40|40]](2d)
1 Wird die nach Absatz 2b zu erhebende Kirchensteuer nicht
nach Absatz 2c als Kirchensteuerabzug vom
Kirchensteuerabzugsverpflichteten einbehalten, wird sie nach Ablauf
des Kalenderjahres nach dem Kapitalertragsteuerbetrag veranlagt, der
sich ergibt, wenn die Steuer auf Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1
Satz 4 und 5 errechnet wird; wenn Kirchensteuer als Kirchensteuerabzug
nach Absatz 2c erhoben wurde, wird eine Veranlagung auf Antrag des
Steuerpflichtigen durchgeführt.
[[law:estg:51a#abs_2_41|41]]2 Der Abzugsverpflichtete hat dem Kirchensteuerpflichtigen
auf dessen Verlangen hin eine Bescheinigung über die einbehaltene
Kapitalertragsteuer zu erteilen.
[[law:estg:51a#abs_2_42|42]]3 Der Kirchensteuerpflichtige hat die erhobene
Kapitalertragsteuer zu erklären und die Bescheinigung nach Satz 2 oder
nach § 45a Absatz 2 oder 3 vorzulegen.
[[law:estg:51a#abs_2_43|43]](2e)
1 Der Schuldner der Kapitalertragsteuer kann unter Angabe
seiner Identifikationsnummer nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen, dass der
automatisierte Datenabruf seiner rechtlichen Zugehörigkeit zu einer
steuererhebenden Religionsgemeinschaft bis auf schriftlichen Widerruf
unterbleibt (Sperrvermerk).
[[law:estg:51a#abs_2_44|44]]2 Das Bundeszentralamt für Steuern kann für die Abgabe der
Erklärungen nach Satz 1 ein anderes sicheres Verfahren zur Verfügung
stellen.
[[law:estg:51a#abs_2_45|45]]3 Der Sperrvermerk verpflichtet den
Kirchensteuerpflichtigen für jeden Veranlagungszeitraum, in dem
Kapitalertragsteuer einbehalten worden ist, zur Abgabe einer
Steuererklärung zum Zwecke der Veranlagung nach Absatz 2d Satz 1.
[[law:estg:51a#abs_2_46|46]]4 Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt für jeden
Veranlagungszeitraum, für den ein Sperrvermerk abgerufen worden ist,
an das Wohnsitzfinanzamt des Schuldners der Kapitalertragsteuer Name
und Anschrift des Kirchensteuerabzugsverpflichteten, dem im Fall des
Absatzes 2c Satz 1 Nummer 3 auf Grund des Sperrvermerks ein Nullwert
im Sinne des Absatzes 2c Satz 1 Nummer 3 Satz 9 mitgeteilt worden ist.
[[law:estg:51a#abs_2_47|47]]5 Das Wohnsitzfinanzamt fordert den
Kirchensteuerpflichtigen zur Abgabe einer Steuererklärung nach § 149
Absatz 1 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung auf.
(3)[[law:estg:51a#abs_3_1|1]] Ist die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug
unterliegen, durch den Steuerabzug abgegolten oder werden solche
Einkünfte bei der Veranlagung zur Einkommensteuer oder beim
Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht erfasst, gilt dies für die
Zuschlagsteuer entsprechend.
(4)
[[law:estg:51a#abs_4_1|1]]1 Die Vorauszahlungen auf Zuschlagsteuern sind
gleichzeitig mit den festgesetzten Vorauszahlungen auf die
Einkommensteuer zu entrichten; § 37 Absatz 5 ist nicht anzuwenden.
[[law:estg:51a#abs_4_2|2]]2 Solange ein Bescheid über die Vorauszahlungen auf
Zuschlagsteuern nicht erteilt worden ist, sind die Vorauszahlungen
ohne besondere Aufforderung nach Maßgabe der für die Zuschlagsteuern
geltenden Vorschriften zu entrichten.
[[law:estg:51a#abs_4_3|3]]3 § 240 Absatz 1 Satz 3 der Abgabenordnung ist insoweit
nicht anzuwenden; § 254 Absatz 2 der Abgabenordnung gilt insoweit
sinngemäß.
(5)
[[law:estg:51a#abs_5_1|1]]1 Mit einem Rechtsbehelf gegen die Zuschlagsteuer kann
weder die Bemessungsgrundlage noch die Höhe des zu versteuernden
Einkommens angegriffen werden.
[[law:estg:51a#abs_5_2|2]]2 Wird die Bemessungsgrundlage geändert, ändert sich die
Zuschlagsteuer entsprechend.
(6)[[law:estg:51a#abs_6_1|1]] Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Kirchensteuern nach Maßgabe
landesrechtlicher Vorschriften.