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==== § 55 Schlussvorschriften (Sondervorschriften für die Gewinnermittlung nach § 4 oder nach Durchschnittssätzen bei vor dem 1. Juli 1970 angeschafftem Grund und Boden) ====
(1)
[[law:estg:55#abs_1_1|1]]1 Bei Steuerpflichtigen, deren Gewinn für das
Wirtschaftsjahr, in das der 30. [[law:estg:55#abs_1_2|2]]Juni 1970 fällt, nicht nach § 5 zu
ermitteln ist, gilt bei Grund und Boden, der mit Ablauf des 30. [[law:estg:55#abs_1_3|3]]Juni
1970 zu ihrem Anlagevermögen gehört hat, als Anschaffungs- oder
Herstellungskosten (§ 4 Absatz 3 Satz 4 und § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz
1) das Zweifache des nach den Absätzen 2 bis 4 zu ermittelnden
Ausgangsbetrags.
[[law:estg:55#abs_1_4|4]]2 Zum Grund und Boden im Sinne des Satzes 1 gehören nicht
die mit ihm in Zusammenhang stehenden Wirtschaftsgüter und
Nutzungsbefugnisse.
(2)
[[law:estg:55#abs_2_1|1]]1 Bei der Ermittlung des Ausgangsbetrags des zum land- und
forstwirtschaftlichen Vermögen (§ 33 Absatz 1 Satz 1 des
Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. [[law:estg:55#abs_2_2|2]]Dezember
1965 – BGBl. [[law:estg:55#abs_2_3|3]]I S. 1861 –, zuletzt geändert durch das
Bewertungsänderungsgesetz 1971 vom 27. [[law:estg:55#abs_2_4|4]]Juli 1971 – BGBl. [[law:estg:55#abs_2_5|5]]I S. 1157)
gehörenden Grund und Bodens ist seine Zuordnung zu den Nutzungen und
Wirtschaftsgütern (§ 34 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes) am 1. [[law:estg:55#abs_2_6|6]]Juli
1970 maßgebend; dabei sind die Hof- und Gebäudeflächen sowie die
Hausgärten im Sinne des § 40 Absatz 3 des Bewertungsgesetzes nicht in
die einzelne Nutzung einzubeziehen.
[[law:estg:55#abs_2_7|7]]2 Es sind anzusetzen:
1. bei Flächen, die nach dem Bodenschätzungsgesetz vom 20. [[law:estg:55#abs_2_8|8]]Dezember 2007
(BGBl. [[law:estg:55#abs_2_9|9]]I S. 3150, 3176) in der jeweils geltenden Fassung zu schätzen
sind, für jedes katastermäßig abgegrenzte Flurstück der Betrag in
Deutsche Mark, der sich ergibt, wenn die für das Flurstück am 1. [[law:estg:55#abs_2_10|10]]Juli
1970 im amtlichen Verzeichnis nach § 2 Absatz 2 der Grundbuchordnung
(Liegenschaftskataster) ausgewiesene Ertragsmesszahl vervierfacht
wird.
[[law:estg:55#abs_2_11|11]] 2 Abweichend von Satz 1 sind für Flächen der
Nutzungsteile
a) Hopfen, Spargel, Gemüsebau und Obstbau
2,05 Euro je Quadratmeter,
b) Blumen- und Zierpflanzenbau sowie Baumschulen
2,56 Euro je Quadratmeter
anzusetzen, wenn der Steuerpflichtige dem Finanzamt gegenüber bis zum
30\. [[law:estg:55#abs_2_12|12]]Juni 1972 eine Erklärung über die Größe, Lage und Nutzung der
betreffenden Flächen abgibt,
2. für Flächen der forstwirtschaftlichen Nutzung
je Quadratmeter 0,51 Euro,
3. für Flächen der weinbaulichen Nutzung der Betrag, der sich unter
Berücksichtigung der maßgebenden Lagenvergleichszahl (Vergleichszahl
der einzelnen Weinbaulage, § 39 Absatz 1 Satz 3 und § 57
Bewertungsgesetz), die für ausbauende Betriebsweise mit
Fassweinerzeugung anzusetzen ist, aus der nachstehenden Tabelle
ergibt:
// // Lagenvergleichszahl
* Ausgangsbetrag
je Quadratmeter
in Euro
// // bis 20
* 1,28
// // 21 bis 30
* 1,79
// // 31 bis 40
* 2,56
// // 41 bis 50
* 3,58
// // 51 bis 60
* 4,09
// // 61 bis 70
* 4,60
// // 71 bis 100
* 5,11
// // über 100
* 6,39
4. für Flächen der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, auf
die Nummer 1 keine Anwendung findet,
je Quadratmeter 0,51 Euro,
5. für Hofflächen, Gebäudeflächen und Hausgärten im Sinne des § 40 Absatz
3 des Bewertungsgesetzes
je Quadratmeter 2,56 Euro,
6. für Flächen des Geringstlandes
je Quadratmeter 0,13 Euro,
7. für Flächen des Abbaulandes
je Quadratmeter 0,26 Euro,
8. für Flächen des Unlandes
je Quadratmeter 0,05 Euro.
(3)
[[law:estg:55#abs_3_1|1]]1 Lag am 1. [[law:estg:55#abs_3_2|2]]Juli 1970 kein Liegenschaftskataster vor, in
dem Ertragsmesszahlen ausgewiesen sind, so ist der Ausgangsbetrag in
sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 Nummer 1 Satz 1 auf der Grundlage
der durchschnittlichen Ertragsmesszahl der landwirtschaftlichen
Nutzung eines Betriebs zu ermitteln, die die Grundlage für die
Hauptfeststellung des Einheitswerts auf den 1. [[law:estg:55#abs_3_3|3]]Januar 1964 bildet.
[[law:estg:55#abs_3_4|4]]2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(4)[[law:estg:55#abs_4_1|1]] Bei nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörendem
Grund und Boden ist als Ausgangsbetrag anzusetzen:
1. [[law:estg:55#abs_4_2|2]]Für unbebaute Grundstücke der auf den 1. [[law:estg:55#abs_4_3|3]]Januar 1964 festgestellte
Einheitswert.
[[law:estg:55#abs_4_4|4]] 2 Wird auf den 1. [[law:estg:55#abs_4_5|5]]Januar 1964 kein Einheitswert
festgestellt oder hat sich der Bestand des Grundstücks nach dem 1.
[[law:estg:55#abs_4_6|6]] Januar 1964 und vor dem 1. [[law:estg:55#abs_4_7|7]]Juli 1970 verändert, so ist der Wert
maßgebend, der sich ergeben würde, wenn das Grundstück nach seinem
Bestand vom 1. [[law:estg:55#abs_4_8|8]]Juli 1970 und nach den Wertverhältnissen vom 1. [[law:estg:55#abs_4_9|9]]Januar
1964 zu bewerten wäre;
2. für bebaute Grundstücke der Wert, der sich nach Nummer 1 ergeben
würde, wenn das Grundstück unbebaut wäre.
(5)
[[law:estg:55#abs_5_1|1]]1 Weist der Steuerpflichtige nach, dass der Teilwert für
Grund und Boden im Sinne des Absatzes 1 am 1. [[law:estg:55#abs_5_2|2]]Juli 1970 höher ist als
das Zweifache des Ausgangsbetrags, so ist auf Antrag des
Steuerpflichtigen der Teilwert als Anschaffungs- oder
Herstellungskosten anzusetzen.
[[law:estg:55#abs_5_3|3]]2 Der Antrag ist bis zum 31. [[law:estg:55#abs_5_4|4]]Dezember 1975 bei dem
Finanzamt zu stellen, das für die Ermittlung des Gewinns aus dem
Betrieb zuständig ist.
[[law:estg:55#abs_5_5|5]]3 Der Teilwert ist gesondert festzustellen.
[[law:estg:55#abs_5_6|6]]4 Vor dem 1. [[law:estg:55#abs_5_7|7]]Januar 1974 braucht diese Feststellung nur zu
erfolgen, wenn ein berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen
gegeben ist.
[[law:estg:55#abs_5_8|8]]5 Die Vorschriften der Abgabenordnung und der
Finanzgerichtsordnung über die gesonderte Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen gelten entsprechend.
(6)
[[law:estg:55#abs_6_1|1]]1 Verluste, die bei der Veräußerung oder Entnahme von
Grund und Boden im Sinne des Absatzes 1 entstehen, dürfen bei der
Ermittlung des Gewinns in Höhe des Betrags nicht berücksichtigt
werden, um den der ausschließlich auf den Grund und Boden entfallende
Veräußerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert nach Abzug
der Veräußerungskosten unter dem Zweifachen des Ausgangsbetrags liegt.
[[law:estg:55#abs_6_2|2]]2 Entsprechendes gilt bei Anwendung des § 6 Absatz 1
Nummer 2 Satz 2.
(7)[[law:estg:55#abs_7_1|1]] Grund und Boden, der nach § 4 Absatz 1 Satz 5 des
Einkommensteuergesetzes 1969 nicht anzusetzen war, ist wie eine
Einlage zu behandeln; er ist dabei mit dem nach Absatz 1 oder Absatz 5
maßgebenden Wert anzusetzen.